JudikaturJustiz22Bs2/24s

22Bs2/24s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
16. Januar 2024

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 14. Dezember 2023, GZ 37 BE 136/23p–11, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. März 2022, AZ 32 Hv 87/21b, abgeändert mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Jänner 2023, AZ 23 Bs 214/22x, wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs 1 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie aufgrund des seit 30. Juni 2023 rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. März 2023, AZ 18 U 154/21z, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten. Das Strafende fällt auf den 18. Juli 2024; die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 18. November 2023 vor, zwei Drittel der Sanktion werden am 7. Februar 2024 vollstreckt sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StPO iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG von B* wegen dessen getrübten Vorlebens und der Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen aus spezialpräventiven Gründen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die sogleich nach Kundmachung erhobene (ON 12, 1), schriftlich nicht zur Darstellung gebrachte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 15/1).

Der Insasse wurde bislang achtmal, davon einmal zu einer Zusatzstrafe, vor allem wegen der Begehung von Gewalt- und Suchtmitteldelikten als auch Drohungen verurteilt und ließ sich trotz mehrfach gewährter Rechtswohltat bedingter Nachsicht, der Anordnung von Bewährungshilfe sowie des Vollzugs von Freiheitsstrafen nicht von weiterer strafrechtlicher Delinquenz abhalten. Die kriminelle Beharrlichkeit des Beschwerdeführers, bei dem auch schon die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vorlagen, und die evidente Wirkungslosigkeit gewährter Rechtswohltaten sprechen gegen die Annahme, dass B* nunmehr durch eine bedingte Entlassung in Verbindung mit Weisungen oder der Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Am Ausschluss des verkürzten Strafvollzugs im Sinne des § 46 Abs 1 StGB vermögen auch die im Rahmen des Erhebungsbogens für eine eventuelle bedingte Entlassung erfolgten Läuterungsbekundungen des Insassen (ON 3) keine Änderung herbeizuführen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

Rechtssätze
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