JudikaturJustiz1R94/07v

1R94/07v – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
27. April 2007

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Zimmermann und den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr. Hans und Mag. Bernd Widerin, Rechtsanwälte in 6700 Bludenz, Rathausgasse 6, gegen die beklagte Partei T*****, wegen EUR 69.886,90 infolge Rekurses des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen der beklagten Partei, D*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 12.3.2007, 7 Cg 30/07t-2, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs, dessen Kosten der Masseverwalter selbst zu tragen hat, wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Mit der beim Erstgericht am 8.3.2007 eingelangten Hypothekarklage hat die klagende Partei aufgrund offener Forderungen auf den Konten Nr. 13 374824 011 (Girokonto) und 10 374824 517 (Darlehenskonto) in Gesamthöhe von EUR 69.886,90 den Beklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen beantragt, und zwar bei Exekution auch in die verpfändete Liegenschaft EZ 3000 GB 90002 Bludenz. Außerdem wurde zugleich mit der Klage beantragt, bei dem für die klagende Partei dort unter C-LNr 8 einverleibten Pfandrecht für den Höchstbetrag von EUR 75.400,-- die Klage anzumerken.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 12.3.2007 wurde diese Klagsanmerkung bewilligt.

Bereits am 8.3.2007 wurde zu 13 S 10/07m der Konkurs über das Vermögen des Beklagten eröffnet und Dr. Surena Ettefagh zum Masseverwalter bestellt.

Dieser erhob innerhalb offener Frist Rekurs gegen den Beschluss auf Klagsanmerkung unter Hinweis auf die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung und stellte den Antrag, den Beschluss aufzuheben und „dem Antrag der klagenden Partei auf Bewilligung der Anmerkung der Hypothekarklage keine Folge zu geben“.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt:

Durch einen Antrag auf Klagsanmerkung nach § 60 Abs 1 GBG wird - auch wenn der Antrag (gemäß § 60 Abs 2 GBG zulässigerweise) beim Prozessgericht gestellt wurde - ein Grundbuchsverfahren eingeleitet, in dem nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS 0060516).

Die Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes sehen keine uneingeschränkte Grundbuchssperre infolge der Konkurseröffnung vor; vielmehr verweist

§ 25 GBG hinsichtlich der Möglichkeit des Erwerbs bücherlicher Rechte nach der Konkurseröffnung auf die Bestimmungen der KO.

§ 13 KO trägt zwar die Überschrift „Grundbücherliche Euntragungen“, erwähnt im Folgenden aber nur Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen (die nach dieser Gesetzesbestimmung auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden können, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richtet). Die dritte in § 8 GBG erwähnte Form der Eintragung, die dort sogenannte „bloße Anmerkung“, ist in § 13 KO nicht erwähnt. Dies entspricht auch der Verweisung des § 25 GBG, der sich ja nur auf den Erwerb grundbücherlicher Rechte bezieht. Rechtserwerb kann nur durch Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen) oder Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen) stattfinden, nicht aber infolge einer Anmerkung. Anmerkungen haben nur den Zweck, im Interesse Dritter bestimmte tatsächliche und für den Realverkehr interessante Verhältnisse bekannt zu machen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen, die entweder im GBG selbst oder in den Bestimmungen anderer Gesetze ihren Grund haben und dort besonders geregelt sind (Feil/Marent/Preisl, Grundbuchsrecht 2005 § 20 GBG Rz 1 und § 8 GBG Rz 4).

Im Übrigen geht es bei der Bestimmung des § 13 KO darum, den Zeitpunkt festzulegen, der für die Zulässigkeit von Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners maßgeblich ist. Abgesehen davon sind grundbücherliche Eintragungen grundsätzlich auch im Konkurs zulässig, wenn die durch sie bewirkten Rechtsänderungen während des Konkurses eintreten können; dies betrifft insbesondere Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Masseverwalters (Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht I § 13 KO Rz 1).

Die hier beantragte und bewilligte Klagsanmerkung hat weder mit einem (auch nur bedingten) Rechtserwerb zu tun, noch steht sie in einem Zusammenhang mit einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners. Auch die Bestimmung des § 3 Abs 1 KO ist daher für die Klagsanmerkung rechtlich irrelevant.

Wie dargelegt, enthält das Grundbuchsgesetz also keine allgemeine, sondern nur eine eingeschränkte Verweisung auf die KO. Insbesondere enthält es keine Verweisung auf § 7 KO, der bestimmt, dass alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 bezeichneten Streitigkeiten durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden. Eine unmittelbare Anwendung der Verfahrenssperre-Normen der §§ 6 bis 8 KO auf Grundbuchsverfahren kommt nicht in Frage. Diese Normen stellen auf „Rechtsstreitigkeiten“ ab und sind ihrem Wortlaut nach daher lediglich auf Verfahren in Streitsachen anzuwenden; infolge der in § 25 Abs 1 Z 4 des neuen AußStrG erfolgten Verweisung auf die KO bezüglich der Verfahrensunterbrechung wurde dementsprechend dort, weil von einer Gesetzeslücke ausgegangen wurde, § 8a KO eingeführt, um letztere zu füllen. Freilich wurde schon früher nach herrschender Meinung eine analoge Anwendung der §§ 6 ff KO auf gewisse Außerstreitverfahren verfochten (siehe zu alledem Schneider in ZIK 2006/41, 38). Dies war angesichts der durch die Verfahrenssperre-Normen der §§ 6 bis 8 KO verfolgten Zwecke (siehe dazu ebenfalls Schneider aaO 38 f) auch naheliegend. Keiner dieser Zwecke der Verfahrenssperre wird aber durch die Eintragung einer Klagsanmerkung im Grundbuch unterlaufen. Es besteht daher auch kein Grund, § 7 KO analog auf den Bereich des Grundbuchsrechts anzuwenden. Ohne auf diese dogmatischen Erwägungen einzugehen, kommt der Oberste Gerichtshof auch in der Entscheidung 5 Ob 122/00b offenbar zum gleichen Ergebnis. Der erkennende Senat hat auch in der Entscheidung 1 R 45/04h im Ergebnis die Anordnung der Klagsanmerkung nach Konkurseröffnung durch das Prozessgericht für zulässig erachtet. Die Rekurslegitimation des Masseverwalters in einem solchen Fall ist übrigens unzweifelhaft gegeben (5 Ob 65/04a ua).

Dem Rekurs des Masseverwalters war aber inhaltlich nicht Folge zu geben.

Die Rekurskosten hat der Masseverwalter freilich schon deshalb selbst zu tragen, weil in Grundbuchssachen ein Ersatz von Rechtsmittelkosten nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS 0035961 und RS 0060516). Der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen ist grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur (5 Ob 49/97k, 5 Ob 124/03a). § 126 Abs 1 GBG verweist auf § 59 AußStrG. Nach § 59 AußStrG hat das Rekursgericht in seinem Beschluss auszusprechen, falls der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist. Dies ist hier aufgrund der zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 5 Ob 122/00b zu verneinen. In einem solchen Fall ist nach § 59 Abs 2 AußStrG bei einem Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (wie hier) auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.

Dabei ist nach der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 57 JN im Zweifel von einem höheren Wert der Pfandliegenschaft gegenüber dem geltend gemachten Geldbetrag auszugehen und dementsprechend auf den Wert der eingeklagten Forderung abzustellen. Dmait ergibt sich, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000,-- übersteigt.

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