JudikaturJustiz1R149/06f

1R149/06f – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
31. Juli 2006

Kopf

Beschluss

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Brock als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Höfle und Dr. Purtscheller als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Martin Pancheri, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Peter W*****, vertreten durch Czernich, Hofstädter, Guggenberger Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 28.505,68 s.A. über den Rekurs der Firma E*****, vertreten durch Dr. Claus Hildebrand, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 22.5.2006, 5 Cg 35/06k-9, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss des Erstgerichtes dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:

Der Beitritt der Firma E*****, vertreten durch Dr. Claus Hildebrand, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei wird zugelassen.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. Der (ordentliche) Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO ist n i c h t

zulässig.

Text

Begründung:

Mit der am 24.2.2006 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten für Aushubarbeiten im Jahre 2005 unter Berücksichtigung nicht vorgebrachter Teilzahlungen restlich einen Werklohn in Höhe von EUR 28.505,68 s.A..

Der Beklagte bestritt, beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung und wendete (zusammengefasst) ein, er errichte als Bauherr auf dem ihm gehörenden Grundstück, Adresse H*****, eine viergeschossige Wohnanlage. Im Zuge dieses Bauvorhabens habe er die Klägerin beauftragt, bei diesem Bauvorhaben die Durchführung der Aushubarbeiten, die Lagerung des Aushub- und Abbruchmaterials sowie den Abbruch des vormals bestehenden Wohnhauses durchzuführen. Die Ausführung der Arbeiten habe in Regie erfolgen sollen. Über Anweisung der Firma E*****, die vom Beklagten mit der Durchführung sämtlicher Rohbauarbeiten sowie Überprüfung und Überwachung der Aushub- und Erdarbeiten beauftragt worden sei, sowie des Günter W*****, der vom Beklagten mit der Bauleitung beauftragt worden sei, habe die Klägerin die Baugrube um 1 m zu tief ausgehoben. Zudem habe wegen Änderung der Bodenzusammensetzung im Weiteren noch weiterer Aushub von 60 cm durchgeführt werden müssen, da aus statischen Gründen ein Bodenaustausch mit Schottermaterial durchzuführen gewesen sei. Insgesamt sei daher die Baugrube auf Grund der unrichtigen Anweisungen der Firma E***** und des Günter W***** um 1,6 m zu tief ausgehoben worden.

Durch den zu tiefen Aushub der Baugrube verbunden mit einer nicht fachgrechten Durchführung des Aushubs sei es am 6.6.2005 zu einer Hangrutschung und zum Einsturz der Baugrube im östlichen Bereich gekommen. Die Klägerin als Baufirma habe dabei, ungeachtet des Umstandes, dass die Firma E***** mit der Überprüfung und Überwachung der Aushub- und Erdarbeiten beauftragt gewesen sei, ihre Warnpflicht hinsichtlich der Art der Durchführung der Aushubarbeiten verletzt. Der Aushub der Baugrube sei insoweit nicht fachgerecht durchgeführt worden, als richtigerweise zunächst sukzessive die Baugrubensicherung hergestellt hätte werden müssen und erst später mit den Aushubarbeiten hätte begonnen werden dürfen. Tatsächlich habe man zuerst mit dem Aushub begonnen und erst als die Baugrube eingestürzt war, eine Sicherungsfirma mit der Sicherung beauftragt. Durch die mangelhafte Erbringung der Werkleistungen seitens der Klägerin seien noch nicht abschätzbare Mehrkosten für den Beklagten entstanden, weshalb die Klagsforderung nicht fällig sei.

Zudem seien von der Klägerin geführte Lieferscheine nicht dem Beklagten vorgelegt und von diesem gegengezeichnet worden, sondern teilweise von Günter W***** und einem Mitarbeiter der Firma E*****, aus welchen Gründen diesem kein Beweiswert zukäme.

Der Beklagte verkündete unter einem der Firma E***** und Günter W***** den Streit verbunden mit der wesentlichen Behauptung, dass er ein Regressrecht gegenüber diesen beiden im Falle der Verurteilung zur Zahlung in diesem Verfahren habe.

Die Klägerin bestritt und brachte hiezu (zusammengefasst) vor, ihr seien keine näheren Informationen zum Bauvorhaben vorgelegen und sie habe auch über keine Pläne verfügt, sodass der Baggerfahrer der Klägerin nicht gewusst habe, wie tief der Aushub sein solle. Vielmehr sei es fortlaufend zu Anweisungen an den Mitarbeiter der Klägerin gekommen, denen der Mitarbeiter der Klägerin nachgekommen sei. Der Beklagte habe ursprünglich erklärt, er würde die Lieferscheine selbst unterschreiben. Bei Vorlage derselben habe er dann jedoch erklärt, er würde keine Lieferscheine mehr unterschreiben, da er dem Baggerfahrer der Klägerin vertraue. Da sich die Klägerin darauf nicht verlassen habe, seien die Unterfertigungen durch den berechtigten Bauleiter, Günter W*****, erfolgt.

Mit dem am 19.5.2006 bei Gericht eingelangten Schriftsatz trat die Firma E***** auf Seiten der Klägerin als Nebenintervenientin dem Verfahren bei und brachte hiezu (zusammengefasst) vor, dass die Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin ihre Erdbewegungsarbeiten im Zusammenwirken mit der Nebenintervenientin und dem Zeugen W***** als Bauleiter nicht ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführt habe, nicht zutreffend sei. Vielmehr habe die Klägerin die an sie beauftragten Erdbewegungsarbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. So sei der Aushub entsprechend den ursprünglichen Plänen des Beklagten in der zutreffenden Höhe ausgeführt worden. Es sei erst in späteren Plänen das Maß um diesen Meter geändert worden. Der weitere Aushub im Ausmaß von 60 cm sei infolge der schlechten Bodenverhältnisse erfolgt, da aus statischen Gründen ein Bodenaustausch mit Schottermaterial durchgeführt werden habe müssen. Die Hangrutschung am 6.6.2005 sei einerseits auf die schlechte Bodenbeschaffenheit der Liegenschaft des Beklagten zurückzuführen, sei sohin als Baugrundrisiko in der Sphäre des Beklagten zu qualifizieren und andererseits darauf, dass der Beklagte entgegen den Empfehlungen sämtlicher Projektbeteiligten die ausgeschriebenen aushubbegleitenden Hangsicherungsarbeiten nicht ausführen habe lassen, um Geld zu sparen. Er sei das Risiko einer Hangrutschung bewusst eingegangen, um für den Fall, dass der Hang hält, sich die Kosten der Hangsicherung zu ersparen. Im Übrigen handle es sich bei den angefallenen Hangsicherungskosten ohnehin um Sowiesokosten, die bei einer ordnungsgemäßen Bauführung entstanden wären. Die Nebenintervenientin habe im Auftrag des Beklagten bei diesem Bauvorhaben Bagger- und Verdichtungsarbeiten in Regie durchgeführt. Da die Mitarbeiter der Nebenintervenientin durchgehend auf der Baustelle gewesen seien, hätten sie die Durchführung der Arbeiten der Klägerin beobachten können und daher (wie branchenüblich) teilweise auch Lieferscheine ua der Klägerin unterfertigt. Der Beklagte sei zeitmäßig gar nicht ausreichend auf der Baustelle gewesen, um Lieferscheine unterfertigen zu können.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Beitritt der Firma E***** als Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei zurückgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass die Voraussetzungen für den Beitritt als Nebenintervenient vor Zustellung des Beitrittsschriftsatzes im Sinne des § 25 ZPO von Amts wegen durch das Gericht zu prüfen seien. Grundvoraussetzung für einen Beitritt sei ein rechtliches Interesse daran, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, auf deren Seite ein Nebenintervenient dem Rechtsstreit beiträte. Ein solches Interventionsinteresse am Beitritt auf Klagsseite sei nach Ansicht des Erstgerichtes zu verneinen, da unter Zugrundelegung der Behauptungen der Nebenintervenientin zwar ein starkes Interesse an der Erzielung bestimmter Beweisergebnisse evident sei, jedoch kein die Rechtssphäre der Nebenintervenientin tangierendes. Vielmehr habe die Nebenintervenientin bei einem Obsiegen der Klägerin mit der Erhebung von Ansprüchen seitens des Beklagten zu rechnen, zumal sie selbst vorbringe, Mitarbeiter der Nebenintervenientin hätten fallweise auch Lieferscheine ua der Klägerin unterfertigt. Das Erstgericht kam zu dem Schluss, dass die Rechtssphäre der Nebenintervenientin bei einem Obsiegen der Klägerin gar nicht tangiert werden würde und wies den Beitrittsschriftsatz von Amts wegen zurück.

Die Rekurswerberin bekämpft den ihren Beitritt zurückweisenden Beschluss des Erstgerichtes mit fristgerechtem Rekurs wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie bringt hiezu vor, dass gemäß stRspr zu § 18 ZPO im Rahmen des amtswegigen Vorprüfungsverfahrens ein Beitrittsschriftsatz nur wegen Unschlüssigkeit und jedenfalls nicht wegen fehlendem rechtlichen Interesse zurückzuweisen sei. Nachdem die Schlüssigkeit des Interventionsinteresses vom Erstgericht nicht bemängelt worden wäre, hätte es nicht von Amts wegen den Beitritt zurückweisen dürfen. Die Nebenintervenientin habe den Beitrittsschriftsatz gemäß § 112 ZPO den beiden Parteien direkt zugestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei eine Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenient nach Zustellung des diesbezüglichen Schriftsatzes von Amts wegen nicht möglich, weshalb auch aus diesem Grund das Erstgericht den Beitritt nicht hätte zurückweisen dürfen. Die Nebenintervenientin und Rekurswerberin Firma E***** habe auch ein rechtliches Interesse am Obsiegen der klagenden Partei. Dies deshalb, da sie gemeinsam mit der Klägerin auf Regiebasis Erdbewegungsarbeiten durchgeführt habe. Wenn nun der Beklagte behaupte, diese Erdbewegungsarbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden und hätten sogar zu einer Hangrutschung geführt, habe die Rekurswerberin eine Haftung für diese „Mangelfolgeschäden“ zu befürchten, insbesondere deshalb, weil sie mit der Überprüfung und Überwachung der Aushub- und Erdarbeiten betraut worden sei. Deshalb wolle die Rekurswerberin die Klägerin dabei unterstützen, zu beweisen, dass Erdbewegungsarbeiten insgesamt mängelfrei ausgeführt worden wären. Widrigenfalls müsse die Nebenintervenientin festgestellte Mängel gegen sich gelten lassen und habe deshalb auch eine Kürzung des Werklohnes zu befürchten. Da vom Beklagten die Verletzung von Prüf- und Warnpflichten durch die Klägerin und die Rekurswerberin behauptet würden, habe die Nebenintervenientin, sofern die Behauptung des Beklagten richtig sei, für diese Mangelfolgeschäden zu haften. Aus den vorstehenden Gründen ergebe sich ein rechtlich begründeter Anlass, das Obsiegen der klagenden Partei herbeizuführen. Nach den von der Rechtsprechung zu den Rechtsinstituten der Nebenintervention und des Schadenersatzes entwickelten Grundsätzen habe die Rekurswerberin ein erhebliches rechtliches Interesse am Obsiegen der klagenden Partei. Bezüglich der Unterfertigung von Lieferscheinen durch Mitarbeiter der Rekurswerberin wäre die Feststellung, dass die betreffenden Lieferscheine zu Recht unterfertigt worden sind, für die Nebenintervenientin deshalb von Bedeutung, da sie für das (ordnungsgemäße) Abzeichnen dieser Lieferscheine nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu hat das Rekursgericht erwogen:

Das Vorbringen der Rekurswerberin, dass eine Zurückweisung von Amts wegen nach erfolgter Zustellung des Beitrittsschriftsatzes nicht mehr zulässig sei, ist verfehlt. Die „Zustellung unter Anwälten“ nach § 112 ZPO wurde zur Beschleunigung des Verfahrens und zur Entlastung der Gerichte im Jahre 2000 eingeführt; sie stellt jedenfalls keine hoheitliche Tätigkeit - des Gerichts - dar (Stummvoll in Fasching/Konecny II/2 § 112 ZPO Rz 8). Die Übermittlung eines Beitrittsschriftsatzes durch den Nebenintervenientenvertreter an die verfahrensbeteiligten Vertreter der Parteien im direkten Weg bewirkt noch nicht den Eintritt der Rechtswirkungen des Beitritts als Nebenintervenient (OLG Wien vom 23.11.2004, 15 R 184/04w). Diese Rechtswirkung hat nur die Zustellung des Beitrittsschriftsatzes durch das Gericht, das vorher die amtswegige Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen hat (Schubert aaO Rz 6 zu § 18 ZPO). Nur der darauf folgende hoheitliche Akt der Anordnung der Zustellung beendet das amtswegige Prüfungsverfahren (und schlösse eine spätere amtswegige Zurückweisung als widersprüchlichen Akt aus). Gemäß § 17 Abs 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiege, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten (Nebenintervention). Voraussetzungen für die Beitrittsberechtigung sind, neben der Partei- und Prozessfähigkeit des Nebenintervenienten, ein anhängiger Rechtsstreit zwischen anderen Personen und das Vorhandensein eines rechtlichen Interesses am Obsiegen einer Streitpartei. Nach herrschender Auffassung ist dieses rechtliche Interesse des Intervenienten dann gegeben, wenn das Obsiegen einer Partei im Rechtsstreit unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig einwirkt (vgl Rechberger-Simotta, Zivilprozessrecht 4. Auflg, Rz 218; Deixler-Hübner, Die Nebenintervention im Zivilprozess 105). Nach der Rechtsprechung genügt es dabei, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist daher weit auszulegen (SZ 68/218). Die Tatbestandswirkung einer Entscheidung kann den Eintritt von Vor- oder Nachteilen für den Nebenintervenienten als wahrscheinlich erscheinen lassen und damit die Interventionsbefugnis des Dritten begründen, so etwa dann, wenn das Urteil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Regress- oder Gewährleistungsanspruch der unterliegenden Partei gegen den Nebenintervenienten schafft (7 Ob 201/97b).

Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (1 Ob 287/02s). Wegen des mangelnden Interventionsinteresses darf das Gericht nur dann zurückweisen, wenn die vorgebrachten Tatsachen wegen ihrer Unschlüssigkeit zur Verneinung eines rechtlichen Interesses in abstracto führen müssen (EvBl 1999/148 = RdW 1999, 723 = RZ 1999/70; JBl 1957, 457); ergibt die Prüfung der Tatsachen, gegebenenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (7 Ob 104/73), die abstrakte Möglichkeit eines rechtlichen Interesses, dann ist der Schriftsatz, sofern keine anderen Gründe für die Zurückweisung der Intervention vorliegen, ohne weitere Verfügung den Prozessparteien zuzustellen (Schubert in Fasching, Zivilprozessgesetze, § 18 ZPO Rz 4 ff).

Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erachtet das Rekursgericht die Voraussetzungen für einen Beitritt als Nebenintervenient in der vorliegenden Rechtssache für gegeben.

Die Rekurswerberin führt in zutreffender Weise aus, dass sie gegebenenfalls mit Regressansprüchen seitens des Beklagten zu rechnen hat, zumal sie als mit der Überprüfung und Überwachung der Aushub- und Erdarbeiten beauftragtes Unternehmen bei den getätigten Arbeiten mitverantwortlich gewesen ist. Auch die ins Treffen geführten Prüf- und Warnpflichten, die sie, wie auch die Klägerin, nach den Behauptungen des Beklagten verletzt haben soll, lassen Regressansprüche seitens des Beklagten befürchten. Dass die Rekurswerberin auf Seiten der klagenden Partei dem Rechtsstreit beitreten will, erscheint nachvollziehbar, da auf Grund der teilweise gemeinsamen Ausführung von Arbeiten am gegenständlichen Bauvorhaben die Feststellung, dass die Arbeiten mängelfrei und auftragsgemäß ausgeführt worden sind, jeglichen Schadenersatzanspruch des Beklagten und damit auch einen gegenüber der Nebenintervenientin als Solidarschuldnerin mit der Klägerin hindert.

Somit ergibt sich, dass die Rechtssphäre der Rekurswerberin durch den vorliegenden Rechtsstreit zumindest berührt wird.

Eine Unschlüssigkeit der von der Rekurswerberin vorgebrachten Behauptungen bezüglich ihres Interventionsintresses ist nicht gegeben.

Somit war die Nebenintervention der Firma E***** auf Seiten der klagenden Partei zuzulassen.

Dem Rekurs war aus vorstehenden Gründen Folge zu geben und der angefochtene Beschluss wie im Spruch abzuändern.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO; ein Zwischenstreit liegt nicht vor.

Ein (ordentlicher) Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO wurde nicht zugelassen, weil Einzelfallsproblematik vorliegt; von grundsätzlicher Rspr des OGH wird nicht abgewichen.

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