JudikaturJustiz17Bs303/23t

17Bs303/23t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen § 39 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Oktober 2023, GZ: 40 Hv 22/21w 66, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst.

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. Mai 2022 (Rechtskraft 22. Juli 2022) wurde A* B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG (Tatzeiten zwischen Jänner 2020 und Juni 2021) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG (Tatzeiten zwischen Sommer 2020 und Juni 2021) schuldig erkannt und nach § 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt (ON 39). Er beantragte Strafaufschub nach § 39 Abs 1 SMG (siehe PS 11 in ON 38).

Dem nach Rechtskraft vom Erstgericht eingeholten psychotherapeutischen Sachverständigengutachten von Mag. C* vom 28. August 2022 (ON 44) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass bei A* B* keine Diagnose aus dem Spektrum der Abhängigkeitserkrankungen vorliege. Er habe zuletzt Anfang 2021 Cannabis konsumiert und sei seither drogenfrei. Aufgrund der anamnestischen Angaben des Untersuchten im Gespräch und der vorhandenen Aktenlage könne man nicht vom Vorliegen einer Suchtmittelabhängigkeit ausgehen. Es liege weder eine Therapiebedürftigkeit noch eine Therapiemotivation vor. Somit sei eine gesundheitsbezogene Maßnahme iSd § 39 SMG derzeit nicht zweckmäßig und nicht sinnvoll. Darauf gründend fasste das Erstgericht am 23. Jänner 2023 den Beschluss auf Abweisung des Antrags auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 50). In Stattgebung der dagegen erhobenen Beschwerde des B* hob das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 28. Februar 2023, AZ 17 Bs 47/23w, diesen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens von Mag. C* vom 3. Juli 2023 (ON 57) gewährte das Erstgericht neuerlich keinen Aufschub nach § 39 SMG, wobei es sich begründend auf die Expertise der Sachverständigen stützte, die in ihrem Gutachten (neuerlich) zu dem Ergebnis kam, dass B* zum Tatzeitpunkt nicht an Suchtmittel gewöhnt war, aus Sachverständigensicht keine Diagnose aus dem Spektrum der Abhängigkeitserkrankungen vorlag und -liegt und B* Gelegenheitskonsument ist. Weiters ist keine ernst gemeinte Therapiemotivation erkennbar, zumal die zuständige Betreuerin des D* (E*) der Sachverständigen gegenüber bekanntgegeben habe, dass B* vereinbarte Termine nicht wahrgenommen habe und nur gekommen wäre, wenn er Bestätigungen gebraucht hätte, sodass insgesamt die Voraussetzungen der Gewährung eines Aufschubs nach § 39 SMG nicht vorliegen, nämlich weder eine Gewöhnung an Suchtmittel noch eine Therapiewilligkeit.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 68 samt Ergänzung ON 71), der keine Berechtigung zukommt.

Damit behauptet er neuerlich, er habe aus Angst vor weiterer Strafverfolgung und Furcht, seine Arbeit zu verlieren, das tatsächliche Ausmaß seines Konsums verbotener Suchtmittel herab gespielt, vielmehr sei er tatsächlich an Suchtmittel gewöhnt, und legt zum Beweis hiefür eine Drogenanalyse des F* GmbH vor. Weiters sei er auch therapiewillig.

Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer – vorliegend relevant – nach dem SMG verhängten, drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme zu unterziehen.

Wie das Erstgericht gestützt auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten ausführt, liegen diese Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubs nach § 39 SMG nicht vor. Das Vorbringen des (im Übrigen bereits mehrfach einschlägig vorbestraften) Verurteilten in seiner Beschwerde, er habe neuerlich aus Angst Falschangaben gegenüber der Sachverständigen zu seinem Konsumverhalten gemacht, ist nicht glaubhaft und widerlegt durch die Angaben der Betreuerin am E* und die Sachverständigenexpertise; aus der Ende November 2023 gezogenen, auf THC und Amphetamin positiven Haarprobe ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, muss doch die Gewöhnung an Suchtmittel zum Tatzeitpunkt (Sommer 2021) bestanden haben, was nicht der Fall war.

Der vom Oberlandesgericht Wien zu überprüfen aufgetragene Umstand, ob der Verurteilte bereits vor der Entscheidung eine gesundheitsbezogene Maßnahme freiwillig und erfolgreich absolviert hat, wie von ihm ursprünglich behauptet, wurde nicht nachgewiesen. Vielmehr versucht er, durch die Therapieauflage die Haft zu vermeiden, ist aber weder therapiebedürftig noch -willig (siehe GA ON 57 Seite 9), weshalb der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss des Erstgerichts nicht Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden war.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen