JudikaturJustiz17Bs301/23y

17Bs301/23y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 22. November 2023, GZ 53 BE 265/23z 7, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene indische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Wiener Neustadt eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. April 2022 (Rechtskraft 8. April 2022), AZ 41 Hv 12/22h, wegen §§ 83f; 105; 107 StGB verhängt wurde. Das errechnete Strafende fällt auf den 20. Dezember 2024, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 22. Juni 2023 vor, Zwei Drittel Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 22. Dezember 2023.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* B* zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich seine rechtzeitige Beschwerde (ON 9) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungen nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Der Anlassverurteilung liegt massive Delinquenz gegen die körperliche Unversehrtheit seiner Lebensgefährtin und seiner unmündigen Kinder zwischen 2018 und 2021 sowie in zigfachen Angriffen die Vergehen der gefährlichen Drohung und der Nötigung zugrunde, wobei insbesondere die Frau teils massive Verletzungen in Form von Rissquetschwunden, einem (leichten) Schädel Hirn Trauma, Hämatomen, Platzwunden und Prellungen erlitt. Diese Taten setzte er unter dem Einfluss seiner Alkoholkrankheit und einer Persönlichkeitsstörung. Davor weist er bereits fünf einschlägige Vorstrafen rückreichend in das Jahr 2004 auf, wobei ihn weder die Gewährung bedingter Strafnachsicht (jeweils unter Verlängerung der Probezeit), noch der Vollzug von in Summe mehreren Monaten Freiheitsstrafe und eine bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe davon abzuhalten vermochten, neuerlich einschlägig zu delinquieren, zuletzt nur etwas mehr als zwei Jahre nach dem letzten Vollzug einer Freiheitsstrafe.

Aktenkundig (ON 1 und 3) ist A* B* nunmehr um seine Resozialisierung bemüht, wird als Hausarbeiter unter Attestierung äußerster Genauigkeit und Sorgfalt beschäftigt, wobei der Abteilungskommandant seine Einstellung zur Arbeit, Arbeitsfleiß und Arbeitsleistung mit sehr gut beschreibt, weiters wird er seit ca einem Jahr als „Listener“ eingesetzt und erfüllt diese Aufgabe ebenfalls vorbildhaft, und auch bereits bewilligte Ausgänge absolvierte er ohne Vorkommnisse. Weiters findet seit 31. März 2023 einmal wöchentlich eine Psychotherapie im Einzelsetting statt, wobei vom Psychologischen Dienst der Justizanstalt Wiener Neustadt aus klinisch psychologischer Sicht im Sinne des erforderlichen Risikomanagements dringend die Fortführung der steuerungsspezifischen Psychotherapie empfohlen wird.

Wie das Erstgericht jedoch zutreffend ausführt stehen einer bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag das dargestellt massiv einschlägig getrübte Vorleben, die kriminelle Beharrlichkeit und Resozialisierungsresistenz und insbesondere auch die Art der Taten und die derzeit noch nicht gegebenen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit unüberwindlich entgegen und wäre eine bedingte Entlassung jetzt weit weniger geeignet, B* zukünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.

Eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, liegt derzeit nur in der erst seit kurzem begonnenen Therapie seiner Alkoholsucht und Persönlichkeitsstörung, was eine bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag verfrüht erscheinen lässt. Betrachtet man die nun zu verbüßende Strafe von drei Jahren, so erweist sich eine allfällige neuerliche Antragstellung deutlich zeitnäher zum Strafende sinnvoll, um allenfalls bei weiterer positiver Entwicklung und Fortführung der Therapien eine spezialpräventiv günstigere Prognose erstellen zu können.

Der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss war jedoch ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
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