JudikaturJustiz17Bs295/23s

17Bs295/23s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des Mag. A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 10. November 2023, GZ 45 BE 130/23i-18, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene österreichische Staatsbürger Mag. A* B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein eine wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht zu AZ 37 Hv 77/18f verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. Oktober 2025, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen seit 7. Jänner 2022, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 7. April 2023 vor.

Die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafzeit wurde zuletzt mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Februar 2023 zu AZ 23 BE 1/23g abgewiesen (ON 13).

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen den Antrag des Mag. B* vom 3. Oktober 2023 (ON 2) auf bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG erneut ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach deren Kundmachung am 15. November 2023 erhobene (ON 19 AS 2), in weiterer Folge nicht näher näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).

Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Zutreffend führt das Erstgericht in diesem Zusammenhang das erheblich getrübte Vorleben des Strafgefangenen ins Treffen, der zurückreichend bis in das Jahr 1979 inklusive der gegenständlich in Vollzug stehenden Verurteilung insgesamt 13 Verurteilungen (eine davon im Verhältnis des § 31 StGB stehend) vorwiegend wegen Suchtmittel- und Vermögensdelikten aufweist. Dabei wurden in der Vergangenheit bereits mehrfach auch mehrjährige Freiheitsstrafen verhängt, nämlich insbesondere eine solche von vier Jahren und sechs Monaten im Verfahren des Landesgerichts Salzburg, AZ 29 Hv 215/08y, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung und eine solche von sechs Jahren im Verfahren des Landesgerichts Wels, AZ 15 Hv 38/11y, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 3 SMG (ON 11). Nachdem der Strafgefangene am 28. Jänner 2017 nach Verbüßung von acht Jahren und zwei Monaten aus diesen Freiheitsstrafen - unter Bestimmung von Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe - bedingt entlassen wurde (ON 16), wurde er innerhalb kürzester Zeit, nämlich von Juni 2017 bis 7. April 2018, erneut rückfällig und besaß bzw beförderte nicht nur eine das 15-fache der Grenzmenge übersteigende Menge an Suchtgiften (20 kg Cannabiskraut), sondern trug auch zur Einfuhr einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (2.050 Gramm Kokain) an Suchtgiften nach Österreich bei und überließ eine solche Menge (3 kg Cannabiskraut und 2.550 Gramm Kokain) anderen Personen.

Die völlige Wirkungslosigkeit ihm gewährter Resozialisierungschancen (bedingte Strafnachsichten bzw eine bedingte Entlassung) und selbst langer Freiheitsstrafen spricht beim Strafgefangenen gegen eine für die bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Daran vermögen auch der vorhandene, tragfähige soziale Empfangsraum und die finanzielle Absicherung durch den Pensionsanspruch in Höhe von rund 1.200,- Euro (vgl ON 9 bzw ON 2 S 2 zur Pensionshöhe) nichts ändern, lebte der Strafgefangene doch zum Zeitpunkt seiner Delinquenz auch in geordneten Verhältnissen und bezog ein Einkommen von 1.500,- bis 3.500,- Euro monatlich netto bzw Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 800,- Euro (vgl ON 14 S 3 f, ON 15 S 3 und ON 17 S 3). Eine bedingte Entlassung ist daher auf Grund der evident verfestigten kriminellen Neigung und des dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizits, nämlich insbesondere das Gewinnstreben durch kriminelle Aktivitäten (vgl auch ON 10 S 1, wonach der „ monetäre Anreiz … eine Rolle gespielt [habe]“ ), zumindest derzeit trotz des tadellosen Vollzugsverhaltens (vgl ON 8) außerhalb jeglicher Reichweite.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Rechtssätze
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