JudikaturJustiz17Bs283/23a

17Bs283/23a – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 23. Oktober 2023, GZ 25 BE 348/23a-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der ** 1970 geborene, unter mehreren Aliasidentitäten auftretende Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* B* verbüßt in der Justizanstalt Stein aufgrund nachstehender Verurteilungen aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren:

1. des Landesgerichts Wiener Neustadt, 39 Hv 166/2011z vom 8. Februar 2012 (rechtskräftig 14. Februar 2012) wegen §§ 127 ff StGB einen Strafrest der ursprünglich zweijährigen Freiheitsstrafe, von dessen Vollzug nach § 133a StVG mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt, 47 BE 165/2013k vom 9. Juli 2013 vorläufig abgesehen wurde;

2. des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 141 Hv 81/2020w vom 24. Februar 2021 (rechtskräftig 14. September 2021) wegen §§ 127 ff StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Das errechnete Strafende fällt auf den 7. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 4. Juli 2022 vor, Zwei-Drittel-Stichtag nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG war der 20. November 2023.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* B* gemäß § 133a StVG zum Zwei-Drittel-Stichtag aufgrund eines bereits einmal gewährten Absehens vom Strafvollzug nach § 133a Abs 1 StVG ab, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13) richtet, der keine Berechtigung zukommt.

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Durch Einführung des § 133a StVG im Rahmen des StRÄG 2008, BGBl I Nr. 109/2007, sollte ein Instrument geschaffen werden, um nicht aufenthaltsverfestigte ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verhalten zu können und gleichzeitig (durch Vollstreckung der restlichen Strafe, wenn der Verurteilte seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder während der Dauer des Aufenthaltsverbots oder Einreiseverbots wieder in das Bundesgebiet zurückkehrt) die Zwecke eines solchen effektiv abzusichern. Bereits in der Regierungsvorlage wurde betont, es sollte - „wie bei der bedingten Entlassung“ - vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ein vorläufiges Absehen vom weiteren Strafvollzug aus den [in Abs 2 der RV] genannten generalpräventiven Bedenken (nämlich „im Hinblick auf die Schwere der Tat“; siehe § 133a Abs 2 StVG idF der RV 302 BlgNr XXIII.GP, 6) gegebenenfalls ausgeschlossen werden können“.

Gegen den Strafgefangenen wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 21. Jänner 2022, Zahl 631309310/201148777, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (ON 6), er beantragte das vorläufige Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG und erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland umgehend nachzukommen (ON 3), der Ausreise stehen – trotz abgelaufener Personaldokumente (ON 7) - derzeit auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen (siehe ON 2).

Ein Vorgehen nach § 133a StVG scheitert jedoch an der ungünstigen Ausreiseprognose, weil bei B* anlässlich der ersten nunmehr wieder in Vollzug stehenden Strafe von zwei Jahren, die wie auch die zweite Vorstrafe wegen massiver Vermögensdelinquenz (schwerer gewerbsmäßiger Diebstahl durch Einbruch in Wohnstätten) verhängt wurde, bereits am 9. Juli 2013 gemäß § 133a StVG vorläufig vom weiteren Strafvollzug abgesehen wurde, er trotz eines bis Juli 2022 geltenden Aufenthaltsverbot jedoch neuerlich nach Österreich reiste, um im November 2020 die zur zweiten Anlassverurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien führenden Straftaten zu verüben. Da er somit bereits gegen ein bestehendes Aufenthaltsverbot verstoßen hat, ist nicht zu erwarten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung und dem Einreiseverbot dauerhaft nachkommen wird, sondern ist vielmehr zu befürchten, dass er neuerlich gegen das bestehende Einreiseverbot verstoßen wird, was ein Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG hindert (Drexler/Weger StVG 5 § 133a Rz 2 und 13; Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 11 und 13; Oberlandesgericht Wien zu 17 Bs 158/19p uva).

Die Beschwerde, die mit dem Vorhandensein einer Arbeitsstelle und Wohnung in Bosnien und Herzegowina und Änderungen der geopolitischen Lage (Schengenkontrollen) argumentiert, vermag dem nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
0

Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen