JudikaturJustiz17Bs282/23d

17Bs282/23d – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
18. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen uT wegen §§ 146, 148 Abs 1 erter Fall StGB uaD über die Beschwerde des A* B* (ON 14) gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 9. November 2023, GZ 17 HR 64/23m-12, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau auf Beschlagnahme nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau führt zu AZ 6 St 172/23f ein Ermittlungsverfahren gegen uT wegen §§ 146, 148 Abs 1 erter Fall StGB uaD, in welches auch Verfahren anderer Staatsanwaltschaften einbezogen wurden.

Dem liegt zusammengefasst der Verdacht zu Grunde, dass unbekannte Täter im August 2023 gewerbsmäßig und mit Bereicherungsvorsatz durch Einrichten einer nachgemachten Website der Online-Banking-Plattform „C*“ zumindest drei Personen mit Beträgen von EUR 4.300,--, EUR 6.140,-- und EUR 7.200,-- geschädigt haben, indem sie zuvor durch Täuschung mittels dieser Website erhaltene Bankdaten unrechtsmäßig eingaben und auf das Konto des ursprünglich Verdächtigen A* B* und von dort weiter auf andere Konten in Deutschland und Irland überwiesen. Das Verfahren gegen A* B* wegen §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster Fall, Abs 3 StGB wurde am 23. Oktober 2023 gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil sich aus den bisherigen Ermittlungen ergab, dass auch das Konto des B* von den unbekannten Tätern „gehackt“ und für deren strafbare Handlungen verwendet wurde (ON 1.7).

Die Staatsanwaltschaft Leoben hatte aufgrund der damaligen Verdachtslage mit Sicherstellungsanordnung vom 13. August 2023 (ON 5.3) die Sicherstellung gemäß §§ 109 Z 1 lit b, 110 Abs 1 Z 2 und 3 StPO des auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der C* AG, **, IBAN: ** erliegenden Guthabens bis zu einem Höchstbetrag von EUR 7.200,-- angeordnet.

Mit Antrag vom 31. Oktober 2023 (ON 1.8) beantragte die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau die Beschlagnahme des obgenannten Kontos gemäß § 115 Abs 1 Z 2 StPO zur Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche der Mag. D* E*.

Mit dem hier angefochtenen Beschluss beschlagnahmte das Erstgericht sodann antragsgemäß ein Guthaben auf dem Konto des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 7.200,--.

Begründend führte es zusammengefasst aus, dass diese Beschlagnahme zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche diene und verhältnismäßig sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 14), vorbringend , der betrügerisch auf sein Konto überwiesene Betrag sei von dort sofort auf ein Auslandskonto transferiert worden und befinde sich somit nicht mehr am Konto. Etwaige Guthaben bestünden aus Lohneingängen, eine Beschlagnahme verletze ihn somit in seinen Rechten.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.

Gemäß § 109 Z 2 StPO ist „Beschlagnahme“ eine gerichtliche Entscheidung auf Begründung oder Fortsetzung einer Sicherstellung (a.) und das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind (b.). Sie ist gemäß § 115 Abs 1 StPO zulässig, wenn die sichergestellten Gegenstände voraussichtlich privatrechtlichen Ansprüchen unterliegen (Z 2).

Nach der Aktenlage besteht allerdings offenbar kein privatrechtlicher Rückforderungsanspruch der Mag. E* gegenüber A* B*, geht die Anklagebehörde doch erkennbar davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst Opfer eines Betrugs durch unbekannte Täter wurde, und die inkriminierte Überweisung von EUR 7.200,-- ohne sein Zutun erfolgte. Allerdings ergeben sich zuletzt aus den mit der Beschwerde vorgelegten Kontoauszügen Ungereimtheiten, die das Erstgericht aufzuklären und sodann neuerlich zu entscheiden haben wird: B* überwies am 1. August 2023 von einem Sparkonto EUR 12.000,--, angeblich zur Kontoabdeckung, weil Betrüger („F*“, „G*“) selbentags von seinem Konto Beträge von EUR 5.100,--, EUR 10.000,-- und EUR 2.000,-- abbuchten. Am 2. August 2023 gingen dann auf seinem Konto die Zahlungen dreier Personen in Höhe von EUR 4.300,--, EUR 6.140,-- und gegenständliche von EUR 7.200,-- ein, die im Wesentlichen in der selben Höhe umgehend auf ein Auslandskonto („G*“) weitertransferiert wurden. Allerdings lässt sich aus dem Kontoauszug Seite 1 wiederum eine SEPA-Gutschrift sämtlicher Beträge, darunter auch jenes in Höhe von EUR 7.200,-- infolge einer Stornoanfrage ebenfalls vom 2. August 2023 ableiten, sodass letztlich unklar bleibt, ob die EUR 7.200,-- letztlich doch wieder auf das Konto des Beschwerdeführers zurückgebucht wurden. In welchem Zusammenhang die Abbuchungen vom 1. August 2023 stehen, ist völlig ungeklärt.

Da somit der Verbleib des inkriminierten Geldbetrags nicht abschließend geklärt ist, war dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Rechtssätze
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