JudikaturJustiz17Bs250/23y

17Bs250/23y – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2023

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richter Ing.Mag. Kaml und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Beschuldigte wegen § 33 Abs 1 FinStrG uaD über die Beschwerde des Prof. A* C*. B* (ON 389) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. September 2023, GZ 316 HR 204/21a-384, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (in der Folge: WKStA) führt gegen Prof. A* C*. B* und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen ein Ermittlungsverfahren zu AZ 17 St 16/20y.

Am 12. Juni 2023 (ON 339) stellte der Einspruchswerber den Antrag, die WKStA möge gegenüber dem Amt für Betrugsbekämpfung (in der Folge: ABB) anordnen, sämtliche Kommunikation mit anderen Behörden, insbesondere mit dem Finanzamt Österreich (in der Folge: FAÖ) sowie dem Finanzamt für Großbetriebe (in der Folge: FAG), rechtskonform zu verakten und diese Aktenbestandteile per Bericht an die WKStA vorzulegen, in eventu ihm beim ABB Einsicht in diese Aktenbestandteile zu gewähren.

Am 22. Juni 2023 (ON 1 AS 563) übermittelte die WKStA den Antrag des Einspruchswerbers an das ABB mit dem Ersuchen um ehestmögliche Stellungnahme zur begehrten Akteneinsicht (auch) in die Kommunikation zwischen dem ABB und dem FAÖ bzw dem FAG. Die WKStA erteilte gegenüber dem ABB dabei keine Anordnung, sämtliche Kommunikation mit anderen Behörden, insbesondere mit dem FAÖ sowie dem FAG, „rechtskonform zu verakten und diese Aktenbestandteile per Bericht an die WKStA vorzulegen".

Am 7. Juli 2023 (ON 349) stellte der Einspruchswerber neuerlich einen Antrag auf Akteneinsicht.

Am 11. Juli 2023 (ON 357) übermittelte das ABB eine Stellungnahme zum Antrag des Einspruchswerbers. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass Ergebnisse, die einer Akteneinsicht nach § 51 StPO unterliegen, frühestens nach Abschluss der Außenprüfung vorliegen würden. Von Prüfern aufgenommene Vernehmungsprotokolle seien der Finanzstrafbehörde zeitnah zu übermitteln. Diese würden der Akteneinsicht unterliegen. Wenn die Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten begehrt werde, sei diese nach Maßgabe des § 90 BAO beim zuständigen Finanzamt zu gewähren. Der Finanzstrafbehörde würde es demgegenüber nicht zustehen, eine Einsichtnahme in den Abgabenakt des Beschuldigten zu gewähren. Dies würde auch hinsichtlich der durch die Finanzstrafbehörden nach § 99 Abs 2 FinStrG angeordneten Maßnahmen gelten. Das mit den angeordneten Maßnahmen betraute Prüforgan werde durch die Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht zu ihrem Organ.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (ON 1 AS 567) bewilligte die WKStA (unter anderem) die Akteneinsicht des Einspruchswerbers.

Mit Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO vom 20. Juli 2023 (ON 355) beantragte der Beschuldigte Prof. B* die Feststellung, dass die WKStA ihn durch Verweigerung ihrer Anordnung an das ABB zur Offenlegung sämtlicher Kommunikation der Behörden untereinander in seinem subjektiven Recht auf Akteneinsicht sowie seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren, auf (Selbst-)Verteidigung und Waffengleichheit verletzt habe. Darüber hinaus beantragte der Beschuldigte, dass die WKStA den rechtmäßigen Zustand herzustellen habe, indem sie gegenüber dem ABB die rechtskonforme Veraktung der Kommunikation der Behörden untereinander oder in eventu die Einsicht in diese Aktenteile anzuordnen habe. Dazu brachte der Beschuldigte zusammengefasst vor, er habe mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 (ON 339) eine entsprechende Anordnung beantragt. Die WKStA habe am 22. Juni 2023 zwar die Weiterleitung des Antrages mit dem Ersuchen um Stellungnahme an das Amt für Betrugsbekämpfung verfügt (ON 1 AS 563), die geforderten Anordnungen allerdings nicht erteilt. Am 4. Juli 2023, 12. Juli 2023 und 13. Juli 2023 seien neue Aktenteile übermittelt worden, dem Antrag sei allerdings nicht entsprochen worden. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein grundlegendes Beschuldigtenrecht und dürfe nur in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen beschränkt werden. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren unterliege die Akteneinsicht den Regeln der StPO. Der Finanzstrafbehörde (dem ABB) kämen die Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei zu. Das ABB habe gemäß § 100 Abs 1 StPO iVm § 3 Z 3 lit b ABBG Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten. Anlass, Durchführung und Ergebnis von Ermittlungen seien darin nachvollziehbar zu machen. Der Begriff der Ermittlungen werde in § 91 Abs 2 StPO definiert. Gemäß § 95 StPO seien neben dem Vorbringen von Personen auch alle anderen „bedeutsamen Vorgänge" schriftlich festzuhalten, sodass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden könne. Dazu würden auch persönliche oder telefonische Dienstbesprechungen zu Ermittlungshandlungen zählen. Weder aus dem Akt der WKStA noch aus dem des ABB sei jedoch ersichtlich, wann, in welcher Form und mit welchem Inhalt das ABB die Finanzämter instruiert habe und diese berichten würden. Das ABB, das FAÖ und das FAG seien eigenständige Behörden. Es würde sich daher nicht um bloß behördeninterne Kommunikation handeln, sondern um Anordnungen, Erkundigungen oder Beweisaufnahmen. Diese seien jedenfalls aktenmäßig festzuhalten und für die Verfahrensparteien nachvollziehbar zu machen. Die WKStA habe als Leiterin des Ermittlungsverfahrens dafür zu sorgen, dass die Verfahrensrechte der Beteiligten gewahrt werden würden.

Am 7. August 2023 (ON 362) wiederholte der Einspruchswerber zusammengefasst die Ausführungen aus seinem Einspruch wegen Rechtsverletzung und teilte mit, nicht Einsicht in die Prüfungsakten des FAÖ oder des FAG beantragt zu haben. Er würde vielmehr die Einsicht in einen vollständigen Akt beantragen. Die Kommunikation zwischen dem ABB, dem FAÖ und dem FAG sei aktenmäßig festzuhalten.

Die WKStA entsprach dem Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht und legte diesen dem Landesgericht für Strafsachen Wien mit ablehnender Stellungnahme vom 16. August 2023 zur Entscheidung vor (ON 365). Sie brachte zusammengefasst vor, dem Beschuldigten sei mit Note vom 1. August 2023 mitgeteilt worden, dass § 51 Abs 1 StPO lediglich die Akteneinsichtsgewährung hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens normieren würde, nicht aber hinsichtlich der beim FAÖ bzw beim FAG geführten Abgabenverfahren. In diese Unterlagen könne gemäß § 90 BAO beim jeweils zuständigen Finanzamt Einsicht genommen werden. § 51 StPO würde das Recht des Beschuldigten statuieren, in die Ergebnisse des Ermittlungs- bzw Hauptverfahrens Einsicht zu nehmen. Bei einer Prüfungstätigkeit des FAÖ bzw des FAG würden derartige Ergebnisse aber erst nach Abschluss der Außenprüfung vorliegen. Von den Prüfern aufgenommene Vernehmungsprotokolle würden hingegen jeweils unmittelbar dem ABB übermittelt werden und sodann umgehend der Akteneinsicht unterliegen. Entsprechendes würde auch für Prüfungsaufträge gelten, die vom ABB an das FAÖ und das FAG erteilt werden würden. Eine darüber hinausgehende Akteneinsicht in die laufenden Abgabenverfahren des FAÖ und des FAG würde weder dem ABB noch der Staatsanwaltschaft obliegen. Das würde auch dann gelten, wenn die Prüfungstätigkeit der Finanzämter von der Finanzstrafbehörde angeordnet worden sei. Die Prüftätigkeit sei weiterhin abgabenbehördliches Amtshandeln. Das Recht auf Akteneinsicht umfasse im Übrigen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens; dieser Begriff werde auch durch die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 6. Hauptstückes konkretisiert. Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs der „Ergebnisse" sei nicht davon auszugehen, dass jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ein zu veraktendes und der Akteneinsicht unterliegendes Ergebnis darstellen würde.

Der Einspruchswerber erstattete am 23. August 2023 eine Gegenäußerung zur ablehnenden Stellungnahme der WKStA vom 16. August 2023 (ON 383) und brachte zusammengefasst vor, das Recht auf Akteneinsicht würde bei der WKStA selbst, ebenso aber auch beim ABB zustehen. Es gelte der Grundsatz der Aktenvollständigkeit, Einschränkungen des Rechtes auf Akteneinsicht seien restriktiv zu handhaben. Der Begriff der „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" würde sämtliche aus Anlass des Ermittlungsverfahrens geschaffene Schriftstücke erfassen, somit alles zur Klärung des Tatverdachtes Erhebliche. Das ABB treffe im Übrigen eine umfassende Dokumentationspflicht. Sinn und Zweck sei es, dass der Beschuldigte Anlass, Durchführung und Ergebnis der Tätigkeit des ABB jederzeit nachvollziehen und überprüfen könne. Das ABB stehe in regelmäßigem Austausch mit dem FAG und dem FAÖ. Der Kontakt und die Ermittlungstätigkeit würde sich auch aus verschiedenen Aktenteilen ergeben. So sei im Zwischenbericht vom 16. Mai 2023 (ON 328) berichtet worden, dass es beim FAG zu Selbstanzeigen diverser Unternehmen der F* und natürlicher Personen gekommen sei. Im Akt sei jedoch nicht dokumentiert, wie die beim FAG eingebrachten Selbstanzeigen in den Akt des ABB gekommen seien. Das ABB habe sich auch mit dem Umsatzsteuer-Bescheid der D* GmbH aus dem Jahr 2013 sowie dem Kapitalertragssteuerhaftungsbescheid an die E* GmbH für den Zeitraum 04-06/2013 auseinandergesetzt, wobei wiederum nicht erkennbar sei, woher diese Informationen bezogen worden seien. Das ABB habe sich außerdem mit einer Stellungnahme vom 24. April 2023 näher beschäftigt, die im Rahmen der Außenprüfung abgegeben worden sei. Ein Austausch mit externen Finanzbehörden sei offenbar auch zur Sichtung und Auswertung sichergestellter Unterlagen und der Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen erfolgt. Der Austausch mit dem FAG sei nicht einmal ansatzweise im Akt dokumentiert worden.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch ab. Dies im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, dass ein Eingriff in das subjektive Recht auf Akteneinsicht nach § 51 Abs 1 StPO nicht vorliegen würde. Die strafprozessualen Dokumentationspflichten würden einerseits sicherstellen, dass ein einheitlicher Kenntnisstand gegeben sei und die Ermittlungstätigkeit nachvollzogen werden könne, andererseits solle nach dem klaren Wortlaut der Bestimmungen nicht jeder Kommunikations- und Erhebungsvorgang festgehalten werden. Nach der Rechtsprechung des OGH dürfe nicht schlichtweg jede Information zum Akt genommen werden, sondern vielmehr nur eine solche, die als für das jeweilige Strafverfahren erheblich einzustufen sei. Erhebliche Tatsachen seien jene zur Klärung, ob das Verhalten einer bestimmten Person eine rechtliche Kategorie des Kriminalstrafrechts begründe. Es liege nicht im Belieben der Staatsanwaltschaft, ob und wann Ermittlungsergebnisse zum Akt zu nehmen seien, sei ein Beweisergebnis noch gar nicht existent und könne es damit gar nicht zum Ermittlungsakt genommen werden, dann liege kein Fall der Beschränkung der Akteneinsicht vor. Die Akteneinsicht diene nach ihrer verfassungsrechtlichen Grundkonzeption dazu, die Verfahrensbeteiligten auf denselben Kenntnisstand zu stellen, sodass sie ihren Rechtsstandpunkt mit Erfolg vertreten können. Es bestehe keine Dokumentation zu Vorgängen, die nicht zum Akt genommen worden seien. Es würden auch keine Hinweise bestehen, dass bestimmte (bedeutsame) Vorgänge zwar schriftlich festgehalten, im Weiteren aber nicht zum Akt genommen worden seien. Hinsichtlich des Einspruchs wegen Rechtsverletzung gegen die fehlende Protokollierung und Dokumentation der genannten Interaktion des ABB sei zuzugestehen, dass die Akteneinsicht die sinnfällige Erfassung der Beweisergebnisse voraussetze. Diesem Umstand werde gesetzlich durch die Verpflichtung zur umfassenden schriftlichen Dokumentation der Ermittlungsergebnisse im Rahmen strukturierter Aktenführung Rechnung getragen, die maßgeblichen Rechtsvorschriften würden sich in den §§ 95-97, 100, 100a StPO ( Soyer/Stuefer , WK-StPO § 53 Rz 6) finden. Zugleich würden sich aus den gesetzlichen Dokumentationspflichten keine nach § 106 StPO relevanten subjektiven Rechte des Beschuldigten ableiten lassen. Subjektive Rechte des Beschuldigten würden sich vordringlich aus der demonstrativen Aufzählung der Informations-, Mitwirkungs- und Antragsrechte in § 49 StPO ergeben. Darüber hinaus würden sich weitere Normen anhand ihrer sprachlichen Ausgestaltung als solche identifizieren lassen, die subjektive Rechte begründen würden (vgl §§ 6 Abs 1 und Abs 2, 7 Abs 1 StPO „hat das Recht“). Demgegenüber sei weder aus dem Wortlaut des § 95 StPO noch aus der strafprozessualen Gesamtsystematik abzuleiten, dass ein subjektives Recht auf Anlegung von Amtsvermerken bestehe. Die Bestimmung des § 95 StPO richte sich nicht an eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme iSd § 106 Abs 1 Z 2 StPO; auch die Ausübung eines Rechtes nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO werde damit nicht verweigert (OLG Wien 19 Bs 185/19y). Der Einspruchswerber sei vor dem Hintergrund der Ermangelung eines entsprechenden subjektiven Rechtes auf Dokumentation nicht in einem solchen verletzt worden. Ergänzend führte das Erstgericht aus, dass das ABB seine Erhebungen beim FAÖ bzw dem FAG in einer § 100 Abs 1 StPO entsprechenden Form aktenmäßig dokumentiert habe. Dabei sei zu beachten, dass das ABB gegenständlich doppelfunktional tätig werde, nämlich einerseits im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren andererseits im Rahmen des wegen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen geführten Ermittlungsverfahrens. In Bezug auf letzteres – und nur dieses könne Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sein – seien die strafprozessual vorgegebenen Dokumentationspflichten erfüllt worden. Ebensowenig könne eine Verletzung seines verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren, auf (Selbst-)Verteidigung und Waffengleichheit nach Art 6 EMRK festgestellt werden. Der Einspruchswerber behaupte eine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK vor allem mit Verweis darauf, dass die Kommunikation zwischen dem ABB und dem FAÖ bzw dem FAG nicht dokumentiert worden sei. Die vom Einspruchswerber bezeichnete Kommunikation sei nicht im Ermittlungsakt enthalten und nicht von der Akteneinsicht ausgenommen worden. Darauf, dass „existente Beweismittel“ entgegen den Garantien des Art 6 EMRK nicht zum Akt genommen worden seien, bestehe kein Hinweis. So liege kein Anhaltspunkt für das Bestehen von Dokumentation über die Kommunikationsvorgänge in Form von Aktenvermerken oder Protokollen vor, die folglich existent wäre, aber nicht zum Akt genommen worden sei. Eine umfassende Verpflichtung zur Protokollierung und Dokumentation jeglichen Kommunikationsvorganges der Ermittlungsbehörden sei aus Art 6 EMRK nicht abzuleiten. Dem Einspruchswerber sei folglich weder eine Ausübung eines Rechtes verweigert (§ 106 Abs 1 Z 1 StPO) noch durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Prof. B* (ON 389). Er bringt darin zusammengefasst weiterhin vor, dass – würde man der Ansicht des Erstgerichts folgen - das Recht auf Akteneinsicht schlicht dadurch außer Kraft gesetzt werden könnte, dass die Ermittlungsbehörden fortan relevante Vorgänge nicht mehr dokumentieren würden. Da der Beschwerdeführer, nach Argumentation des Erstgerichts, auch kein subjektives Recht auf eine ordnungsgemäße, vollständige Aktenführung habe, könne er sich dagegen nicht zur Wehr setzen. Da zwischen dem ABB und den Finanzämtern nicht nur mündliche Kommunikation, sondern offensichtlich regelmäßig auch Daten und Schriftstücke ausgetauscht worden seien, müsse es schriftliche Kommunikation geben. Dabei würde es sich notwendigerweise um Schriftstücke über Erkundigungen oder Beweisaufnahmen handeln. Diese seien zum Akt zu nehmen, wobei es aufgrund der Schriftlichkeit einer weiteren Dokumentation nicht bedürfe. Im gegenständlichen Beschluss nehme das Landesgericht für Strafsachen eine künstliche Trennung zwischen dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit und dem Recht auf Akteneinsicht vor, die das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht aushöhlen würde. Das widerspreche nicht nur der herrschenden Meinung und ständigen Rechtsprechung, sondern auch dem klaren Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber erkläre §§ 95 ff StPO zu einer wesentlichen Grundlage der Akteneinsicht. Zusätzlich sehe § 100 Abs 1 StPO ausdrücklich vor, dass sämtliche Ermittlungen so zu verakten seien, dass Anlass, Durchführung und Ergebnis nachvollzogen werden können. Es seien insbesondere jene Handlungen zu dokumentieren und im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen, bei denen das ABB mit anderen Behörden (insbesondere den Finanzämtern) kommuniziere, sich mit diesen bespreche, Unterlagen mit diesen teile oder Unterlagen von diesen erhalte. Es müsse für den Beschwerdeführer als Beschuldigten nicht nur klar sein, dass es bestimmte Ergebnisse gebe, sondern auch, wie diese gewonnen worden seien. Die Argumentation des Gerichts, dass ABB würde „doppelfunktional“ tätig werden und wäre somit einerseits Verwaltungsstraf- und andererseits Ermittlungsbehörde, sei zudem unrichtig. Das ABB führe – soweit bekannt – gegen den Beschwerdeführer kein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren. Dies sei auch schlüssig, weil ein- und dieselbe finanzstrafrechtliche Tat im prozessualen Sinn nur entweder gerichtlich oder verwaltungsbehördlich verfolgt werden könne (§ 53 FinStrG). Der Beschwerdeführer habe jedenfalls Anspruch darauf, dass der gegen ihn geführte Akt vollständig sei und er in diesen Akt Einsicht erhalte. Weiters monierte der Beschwerdeführer die Berichte des ABB würden nicht § 100 Abs 1 StPO entsprechen und würde das ABB in den Berichten die Ergebnisse seiner Ermittlungen nur unvollständig berichten.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 106 Abs 1 StPO steht im Ermittlungsverfahren jeder Person Einspruch an das Gericht zu, die behauptet, durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines nach der StPO zustehenden Rechts verweigert wurde (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der StPO angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z 2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach der StPO einräumen (Z 1; zB Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Person des Vertrauens). In subjektive Rechte kann daher nicht nur durch Anordnungen oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden. Die Bestimmungen des § 106 Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO sollen somit den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der StPO entsprechen. Bedeutung erlangt der Einspruch auch insbesondere im Fall der Verweigerung bestimmter Verfahrensrechte des Beschuldigten oder des Privatbeteiligten (OLG Wien 18 Bs 34/16f).

Berechtigung zur Erhebung eines Einspruches kommt grundsätzlich nur der in seinen subjektiven Rechten verletzten Person selbst zu (vgl Pilnacek/Stricker, WK-StPO § 106 Rz 10), weshalb das Beschwerdevorbringen, soweit es darauf verweist, dass betreffend vieler Beschuldigter im Verfahren seit Jahren keine Berichte erfolgen würden (ON 389 AS 12), bereits deshalb nicht verfängt.

Bezugspunkt des gegenständlichen Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist im Übrigen nicht die unterbliebene Dokumentations- bzw Berichtspflicht nach den §§ 95 und 100 StPO per se (diesbezüglich Bestehen keine subjektiven Rechte der Verfahrensbeteiligten [vgl OLG Wien 20 Bs 360/17p, 19 Bs 185/19y]), sondern der allenfalls dadurch bewirkte Verstoß gegen das Recht auf Akteneinsicht, dessen Verletzung grundsätzlich mit Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO bekämpft werden kann.

Das hier relevierte subjektive Recht auf Akteneinsicht wird dem Beschuldigten auf einfachgesetzlicher Ebene in §§ 49 Abs 1 Z 3, 51 Abs 1 StPO eingeräumt. Verfassungsrechtlich gründet es sich auf Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit a und lit b EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), worin auch das Recht des Beschuldigten auf wirksame Verteidigung enthalten ist.

Die Akteneinsicht während des Ermittlungs- und Hauptverfahrens und damit die Kenntnis des gesamten Akteninhalts bilden das Fundament umfassender Verteidigung und gehören zum Grundsatz eines fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 3 EMRK. Nach § 51 Abs 1 StPO ist der Beschuldigte berechtigt, in die der Staatsanwaltschaft und dem Gericht vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Einsicht zu nehmen. Gemäß dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit hat der Beschuldigte Anspruch auf Einsicht in sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Demzufolge muss ihm Einsicht in alle Unterlagen gewährt werden, die dem Gericht beim Einbringen der Anklage vorzulegen sind, dh in alle vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an gesammelten be- und entlastenden Schriftstücke allfälliger Bild- und Tonaufnahmen, Fahndungsnachweise und polizeilicher „Spurenakten“, soweit diese Unterlagen bei der Verfolgung einer bestimmten Tat gegen einen bestimmten – bekannten oder unbekannten – Täter angefallen sind und ihr Inhalt für die Feststellung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat und für etwaige gegen ihn zu verhängende Rechtsfolgen von Bedeutung sein kann ( Fabrizy/Kirchbacher , StPO 14 § 51 Rz 2).

Nach ständiger Rechtsprechung sind Ermittlungsakten nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert (RIS-Justiz RS0133323), sodass der allein aus der Möglichkeit des Zugriffs auf – sichergestellte und zwecks Prüfung auf deren Verfahrensrelevanz auch gespeicherte – Daten gezogenen Schluss auf das Vorliegen von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens iSd § 51 Abs 1 StPO nicht zulässig ist. Erst deren Bewertung als Information zu erheblichen Tatsachen macht sie zu einem solchen Ergebnis und verpflichtet zu aktenmäßigem Festhalten, mit dem Zugänglichkeit nach § 53 Abs 1 StPO einhergeht (OGH 14 Os 35/21k mwN).

Dem Beschwerdeführer wurde nach seinen Anträgen auf Akteneinsicht in den Ermittlungsakt, zuletzt am 11. Oktober 2023, vollumfänglich Akteneinsicht in den gerichtlichen Ermittlungsakt gewährt, sohin ist eine Rechtsverletzung iSd §§ 53 ff StPO nicht ersichtlich.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die WKStA ihn durch die Verweigerung ihrer Anordnung an das ABB zur Offenlegung sämtlicher Kommunikation mit anderen Behörden in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Akteneinsicht sowie ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 EMRK), Recht auf (Selbst-)Verteidigung (Art 6 Abs 3 EMRK) und Waffengleichheit verletzt habe, so ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte - wie ausgeführt – berechtigt ist, Einsicht in sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu nehmen. Der Begriff der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird nach den Materialien durch die Bestimmungen über die Protokollierung (§§ 95 bis 97 StPO) konkretisiert. Danach sind Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Aufnahme von Beweisen zu protokollieren (EBRV 25 BlgNR 22. GP 70f; Pilnacek/Pleischl , Das neue Vorverfahren [2005] Rz 190; Fabrizy/Kirchbacher StPO 14 § 51 Rz 3). Mit der im Gesetz gewählten Formulierung sollte nach den Materialien jedenfalls gewährleistet sein, dass „keine relevanten Informationen zurückgehalten werden können“. Im Umkehrschluss sind unbedeutende Vorgänge und Informationen nicht zwingend vollumfänglich zu verakten.

Das Recht auf Akteneinsicht umfasst sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, wobei vom Grundsatz der Aktenvollständigkeit auszugehen ist ( Pilnacek/Pleischl , aaO Rz 194). Nach dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit sind alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorgänge iSd § 95 StPO schriftlich festzuhalten (vgl McAllister/Wess, LiK-StPO § 51 StPO Rz 8). Gemäß § 95 StPO sind Vorbringen von Personen und andere bedeutsame Vorgänge derart schriftlich festzuhalten, dass ihr wesentlicher Inhalt nachvollzogen werden kann. Durch diese umfassende Dokumentationsverpflichtung, die bereits ab Beginn der Vorfeldermittlungen minderer Intensität zur Klärung, ob überhaupt ein Anfangsverdacht vorliegt, vorzunehmen ist, wird eine Nachvollziehbarkeit und Transparenz aller wesentlichen Ermittlungsergebnisse sichergestellt, die einerseits eine nachprüfende Kontrolle der Ermittlungstätigkeit im Rahmen des Einspruchs wegen Rechtsverletzung ermöglicht und andererseits einen einheitlichen Wissensstand aller am Verfahren Beteiligter gewährleistet ( Vogl , WK-StPO § 95 Rz 1 mwN). „Bedeutsame Vorgänge“ iSd § 95 StPO können etwa das Ergebnis von Erkundigungen oder sonstigen nicht formalisierten Ermittlungen beinhalten. Auch minder bedeutsame Vorgänge sind festzuhalten, soweit sie irgendeine Bedeutung für die Ermittlungen haben ( Vogl aaO Rz 4 mwN). In Bezug auf die Kriminalpolizei legt überdies § 100 Abs 1 StPO fest, dass Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten sind, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis nachvollzogen werden können. Dies ist Voraussetzung für die einheitliche Aktenbildung und Akteneinsicht sowie für die Information der Staatsanwaltschaft (EBRV 25 BlgNR 22. GP 132). Die Kriminalpolizei trifft damit eine umfassende Dokumentationspflicht ( Vogl, WK-StPO § 100 Rz 4 mwN). Mit der umfassenden Informationspflicht soll die Staatsanwaltschaft vollständige Kenntnis des Ermittlungsstandes erfahren, sodass sie ihrer zur Objektivität und Transparenz verpflichteten Leitungsbefugnis gerecht werden kann. Dies setzt auch die Zusammenarbeit der beteiligten Behördenkomplexe voraus (vgl EBRV 25 BlgNR 22. GP 132). Die Dokumentations- und Berichtspflichten gelten auch für die Finanzstrafbehörden – konkret dem ABB – denen im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen die Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei zukommen (§ 196 Abs 1 FinStrG, § 3 Z 3 lit b ABBG, vgl Vogl, WK-StPO § 100 Rz 8/1).

In casu spekuliert der Beschwerdeführer in weiten Teilen jedoch lediglich, dass minder bedeutsame Vorgänge nicht in den Ermittlungsakt aufgenommen worden seien bzw die Ermittlungsbehörden sonst ihren auferlegen Dokumentationsverpflichtungen nicht nachgekommen seien, ohne die solcherart dokumentationspflichtigen, angeblich fehlenden Vorgänge konkret zu bezeichnen. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch gerade nicht aufzuzeigen, dass die WKStA zu entsprechenden Anordnungen zur Aktenvervollständigung an die Finanzstrafbehörde verpflichtet gewesen wäre.

Das ABB zeigt in seiner Stellungnahme zur begehrten Akteneinsicht (ON 357) nämlich korrekt auf, dass nicht der Behördenverkehr schlechthin – also sämtliche Kommunikation - zu verakten ist sowie gegenständlich Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens frühestens nach Abschluss der Außenprüfung vorliegen und zum Zeitpunkt der begehrten Akteneinsicht noch nicht einen Bestandteil des von der Akteneinsicht umfassten Erhebungsaktes gebildet haben. Nach der Diktion des § 51 StPO ist auch bei Vorhandensein zweier unabhängiger behördlicher Akten (Finanzstrafakt und Steuerakt) nur auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens abzustellen.

Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vermeint, es sei unklar wie die beim FAG eingelangten Selbstanzeigen diverser Unternehmen in den Ermittlungsakt gelangt seien, ist er darauf zu verweisen, dass die Finanzstrafbehörde zunächst über die von ihr angeordneten Prüfungen nach § 99 Abs 2 FinStrG durch Prüfer des FAG bei namentlich näher genannten Unternehmen bereits am 25. März 2021 berichtete (vgl ON 65 AS 9 ff) und mit Zwischenbericht vom 16. Mai 2023 auch offenlegte, dass beim FAG am 22. März 2023 Selbstanzeigen einlangten (ON 328 AS 7). Dass die entsprechenden Unterlagen daher vom FAG an das ABB übermittelt wurden, ist sohin nicht nur „naheliegend“, sondern wurde bei verständiger Lesart dadurch auch offengelegt. Selbige Überlegungen gelten auch für die Informationen betreffend eines Umsatzsteuer-Bescheides 2013 der D* GmbH, eines Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids für den Zeitraum 04-06/2013 an die E* GmbH bzw einer im Rahmen der Außenprüfung erstatten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. April 2023.

Vor dem Hintergrund, dass die Finanzstrafbehörde bereits am 13. Februar 2023 über durchgeführte Hausdurchsuchungen am 1. Februar 2023 und dabei sichergestelltes Beweismaterial berichtete (ON 281), erscheint auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unvollständigkeit von Berichten der Finanzstrafbehörde, weil erst am 21. August 2023 dargetan worden sei, dass Selbstanzeigen, die im Bericht vom 16. Mai 2023 erstmals Erwähnung fänden, nicht strafbefreiend seien, nicht nachvollziehbar.

Im Übrigen bezog sich der Einspruch des Beschwerdeführers – wie auch dessen ursprünglicher Antrag (ON 339) - lediglich auf die Weigerung der WKStA dem ABB die Offenlegung sämtlicher Kommunikation der Behörden untereinander aufzutragen; ein konkretes Vorbringen dazu, der Finanzstrafbehörde aufzutragen, sie möge darlegen wie es erhob, dass die eingereichten Schenkungsmeldungen automatisiert in das System der Finanzverwaltung eingepflegt werden (vgl die erstmaligen Ausführungen des Beschwerdeführers dazu in seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2023 [ON 384 AS 11]), enthielt es nicht, weshalb schon allein deshalb eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die Staatsanwaltschaft nicht vorliegt.

Inwiefern es sich bei der (angeblichen) Kommunikation mit anderen Behörden um bedeutsame Vorgänge handeln soll, die eine Dokumentationspflicht hervorrufen, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gründet lediglich auf Annahmen, eine darauf gründende Beschränkung der Akteneinsicht und Verletzung in seinen subjektiven Rechten ist jedoch nicht ersichtlich und war der Beschwerde daher ein Erfolg zu versagen. Wenn der Beschwerdeführer sich in seinem Recht auf (Selbst-)Verteidigung und Waffengleichheit verletzt erachtet, ist er auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (siehe RIS-Justiz RS0124017 [T3, T4]; ON 384 AS 14 ff).

Final ist zur Doppelfunktionalität des ABB als Verwaltungsstraf- und Ermittlungsbehörde festzuhalten, dass diesem nach § 3 Z 1 ABBG im Geschäftsbereich Finanzstrafsachen unter anderen die Durchführung von Finanzstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz (lit a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 196 Abs 1 FinStrG (lit b) obliegt. Gemäß § 196 Abs 1 FinStrG werden die Finanzstrafbehörden bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen im Dienst der Strafrechtspflege (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG) tätig. Die in der Strafprozessordnung der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse haben bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen an Stelle der Sicherheitsbehörden die Finanzstrafbehörden und ihre Organe wahrzunehmen. Das ABB war gegenständlich im Rahmen des wegen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen geführten Ermittlungsverfahrens tätig und nur dieses war fallrelevant Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.

Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

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