JudikaturJustiz15Os59/15p

15Os59/15p – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Zechner als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Martin G***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH wegen § 10 Abs 1 MedienG, AZ 92 Hv 94/14p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. März 2015, AZ 18 Bs 381/14g, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Staatsanwalt Mag. Harammer, des Antragstellervertreters Dr. Rami und des Antragsgegnerinnenvertreters Mag. Bauer zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Martin G***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH wegen § 10 Abs 1 MedienG, AZ 92 Hv 94/14p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 23. März 2015, AZ 18 Bs 381/14g, § 33 Abs 2 erster Satz StPO iVm § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. Martin G***** gegen die Antragsgegnerin o***** GmbH wegen § 10 Abs 1 (iVm § 14 Abs 1) MedienG, AZ 92 Hv 94/14p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, wies der Einzelrichter mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil vom 13. November 2014 (ON 9) den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der dort näher bezeichneten nachträglichen Mitteilung aufzutragen, ab und verpflichtete den Antragsteller (gemäß § 19 Abs 3 MedienG) zur Kostentragung.

Der ausschließlich gegen diese Kostenentscheidung gerichteten Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. März 2015, AZ 18 Bs 381/14g, nicht Folge. Die Beschlussfassung erfolgte durch einen Senat von drei Richtern; insoweit merkte das Oberlandesgericht an, „dass kein Anwendungsfall des § 33 Abs 2 StPO (Zuständigkeit des Einzelrichters) vorlag, weil sich die Beschwerde nicht gegen eine Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück der StPO, sondern gegen eine Kostenentscheidung nach § 19 Abs 3 MedienG richtete“.

Dieser Beschluss steht wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 dritter Satz MedienG gelten für das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung der Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung (§ 14 Abs 1 MedienG), soweit „im Folgenden“ (also im Mediengesetz) nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Strafprozessordnung für das Verfahren aufgrund einer Privatanklage dem Sinn nach.

Demnach gilt auch die Besetzungsregel des § 33 Abs 2 erster Satz StPO sinngemäß. Soweit diese „die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück“ nennt, bedeutet die sinngemäße Anwendung für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung oder nachträglichen Mitteilung dem Normzweck der Verfahrensvereinfachung (EBRV 981 BlgNR 24. GP 91) entsprechend , dass darunter die im Verfahren nach § 14 Abs 1 MedienG anzuwendenden (dem Regelungsbereich der §§ 381 ff StPO für das Strafverfahren entsprechenden) Bestimmungen über die Kosten des Verfahrens zu verstehen sind. Diese sind zum einen die des § 19 MedienG, zum anderen aber auch jene des 18. Hauptstücks der StPO, die durch § 19 MedienG nicht abgeändert werden (vgl Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll , MedienG 3 § 14 Rz 17 und § 19 Rz 1).

Daraus folgt, dass auch auf § 19 (hier: Abs 3) MedienG gestützte Kostenentscheidungen von der Besetzungsvorschrift des § 33 Abs 2 erster Satz zweiter Fall StPO erfasst sind, sodass die Entscheidung auch in diesem Fall dem Einzelrichter des Oberlandesgerichts zukommt. Die Beschlussfassung durch einen Senat von drei Richterinnen widersprach daher dem Gesetz.

Da sich diese Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil (zur Entscheidung durch einen höher qualifiziert besetzten Spruchkörper vgl im Übrigen Ratz , WK StPO § 281 Rz 115) der Antragsgegnerin, die in einem Verfahren nach § 14 Abs 1 MedienG die Rechte des Angeklagten hat (§ 14 Abs 3 erster Satz MedienG), ausgewirkt hat, kam ein Vorgehen nach § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht.