JudikaturJustiz15Os39/23h

15Os39/23h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Mag. Wunsch als Schriftführer in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Jänner 2023, GZ 25 Hv 56/22g 29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * B* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. Dezember 2021 in der Justizanstalt G* * T* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sodass dieser zu Boden ging, und ihm sodann mehrere wuchtige Fußtritte gegen den Kopf versetzte, wodurch T* eine Impressionsfraktur des linken „Jochbeinbogens“ mit zwei dislozierten Fragmenten erlitt (US 3 iVm ON 2, 10: Joch bogen ).

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Mit den Aussagen der Zeugen P* und Ba*, wonach T* sich einige Tage vor dem Vorfall in den Unterarm geritzt habe und in der Folge mit dem Kopf gegen das Waschbecken bzw zu Boden gefallen sei, haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt ( U S 8 und 9; Z 5 zweiter Fall). Dass sie daraus und aus dem Fehlen einer Dokumentation über eine Kopfverletzung des T* nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen haben, stellt den Nichtigkeitsgrund nicht dar (RIS Justiz RS0099599).

[5] Auch die Angaben der Zeugen A* und des Ab* zu den Schilderungen des T* über die Entstehung seiner Verletzung blieben nicht unerörtert (US 8 f). Indem die Beschwerde davon ausgehend eigenständige Beweiswerterwägungen anstellt, zeigt sie kein Begründungsdefizit auf, sondern kritisiert die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

[6] Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerde zur „Beurteilung des Alters des Hämatoms“, durch den Diplomkrankenpfleger K*. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, das Erstgericht habe es unterlassen, einen medizinischen Sachverständigen zur Schaffung einer „ausreichend gesicherten medizinischen Faktenlage“ zu bestellen (der Sache nach Z 5a), macht er nicht klar, wodurch er an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, bei der festgestellten Verletzung handle es sich nicht um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB. Mit Blick auf die Konstatierung zur subjektiven Tatseite, dass es dem Angeklagten bei dem (wuchtigen) Faustschlag ins Gesicht und mehreren wuchtigen Fußtritten gegen das Gesicht darauf ankam, T* schwer am Körper zu verletzen (US 3), spricht die Rüge aber keine entscheidende Tatsache an (zur Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung vgl RIS Justiz RS0122138). Im Übrigen legt sie nicht dar, weshalb es sich bei einer Impressionsfraktur des linken Jochbogens mit zwei dislozierten Fragmenten nicht um eine an sich schwere Verletzung nach § 84 Abs 1 StGB handeln sollte (vgl 13 Os 41/18f; RIS Justiz RS0092410, RS0092611; Burgstaller/Schütz in WK 2 StGB § 84 Rz 23).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.