JudikaturJustiz15Os31/24h

15Os31/24h – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. April 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. April 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Weißmann in der Strafsache gegen * C* wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 23. Jänner 2024, GZ 26 Hv 120/23k 27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * C* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB (1./) und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. November 2023 in I*

1./ Gewahrsamsinhabern der H* KG mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Waren im Wert von 189,42 Euro, wegzunehmen versucht, wobei er, auf frischer Tat durch den Filialleiter * D* betreten, Gewalt gegen diesen anwendete, um sich die weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihm mit seinem Körper einen heftigen Stoß versetzte, wobei es ihm aber nicht gelang, an diesem vorbeizukommen;

2./ im Anschluss an die zu 1./ geschilderte Tat und nach Ablegen des Diebsguts D* mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der weiteren Anhaltung gemäß § 80 Abs 2 StPO, zu nötigen versucht, indem er ihn mit den Händen wegzustoßen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten – selbst die hervorgehobene Aussage, wonach er Lebensmittel stehlen, aber „niemandem wehtun wollte“ – nicht unberücksichtigt (US 6).

[5] Indem die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall) aus dem objektiven Tatgeschehen in Bezug auf die subjektive Tatseite für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, übt sie bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).

[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrer Behauptung, im Zeitpunkt des – nach dem Fallenlassen der Einkaufstaschen – gegen D* ausgeführten Stoßes (2./) sei die Diebstahlssituation noch nicht abgeschlossen gewesen, nicht an den gegenteiligen Konstatierungen (US 5 ) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810).

[7] Aus welchen Gründen Feststellungen zur Entfernung der Einkaufstaschen vom Angeklagten nach dem Fallenlassen, zur Möglichkeit, diese wieder an sich zu nehmen und mit diesen „willentlich zu schalten und zu walten“, sowie zum Zeitraum zwischen dem Fallenlassen der Einkaufstaschen und dem Ausführen des Stoßes gegen D* erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde nicht klar (vgl aber RIS Justiz RS0119884 [T2]).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Rechtssätze
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