JudikaturJustiz15Os120/89

15Os120/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roland H*** und Kurt H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Roland H*** sowie über die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Kurt H*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 7.Juni 1989, GZ 29 Vr 67/89-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Roland H*** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet (§ 285 i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Roland H*** und Kurt H*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt, weil sie am 5.Jänner 1989 in Kolsaßberg im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Angehörigen der Familie G*** österreichisches und ausländisches Bargeld im Gesamtwert von rund 17.600 S nach Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen mehrerer Türen und Behältnisse gestohlen haben.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Schuldspruch wird nur vom Angeklagten Roland H*** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In Ausführung der Verfahrensrüge (Z 4) remonstriert der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrages (S 86/II iVm S 14/II), die Zeugin Gabriella P*** im Rechtshilfeweg durch das Amtsgericht Straubing vorerst über die zuständigen Polizeibehörden auszuforschen und sodann unter Beteiligung des Verteidigers ergänzend zu vernehmen, sowie ferner gegen die (nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO vorgenommene) Verlesung jener Aussage der genannten Zeugin, die am 28.April 1989 vom bezeichneten Rechtshilfegericht ohne vorherige Verständigung des Verteidigers aufgenommen worden war (S 86/II iVm ON 52).

Alle darauf bezogenen Einwände gehen fehl.

Das um die neuerliche Vernehmung der Zeugin P*** ersuchte Amtsgericht Straubing (ON 59) hatte am 19.Mai 1989 schriftlich (ON 61) und über Anfrage des Vorsitzenden am 7.Juni dJ auch fernmündlich (ON 62) bekanntgegeben, daß die Genannte (und zwar am 7. Juni 1989 nach wie vor) unbekannten Aufenthaltes war. Die Beschwerdebehauptung, eine Ausforschung sei gar nicht versucht worden, ist im Hinblick darauf, daß nicht nur Erhebungen beim Vermieter und bei der Meldebehörde durchgeführt, sondern augenscheinlich auch Versuche unternommen wurden, einen allfälligen Dienstgeber dieser Zeugin zu ermitteln (S 85/II), aktenwidrig. Anhaltspunkte dafür aber, daß darüber hinausgehende Ausforschungsversuche durch die Polizei in angemessener Frist zielführend sein könnten, sind weder dem Antrag noch der Beschwerde zu entnehmen.

Der Antrag auf neuerliche Vernehmung der Zeugin P*** wurde daher vom Schöffengericht wegen Unerreichbarkeit dieses Beweismittels mit Recht abgewiesen (S 88/II).

Dementsprechend war aber auch die Verlesung der zu einem früheren Zeitpunkt aufgenommenen Aussage der genannten Zeugin nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO zulässig. Selbst ein rechtzeitig erhobener Widerspruch dagegen - hier wurde er überhaupt erst nach der Verlesung vorgebracht - wäre sohin unbeachtlich gewesen, und zwar ungeachtet dessen, daß das Erstgericht anläßlich eines früheren Rechtshilfeersuchens (ON 50 und 51) das Rechtshilfegericht nicht veranlaßt hatte, den Verteidiger vom Vernehmungstermin (ON 52) zu verständigen; war doch der Zeugin P*** bei jener Einvernahme zugleich eine Ladung zur Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht zugestellt worden, wogegen sie schon vorher keinen Einwand erhoben hatte (S 311/I), sodaß zu einer Beiziehung der Prozeßparteien zu ihrer (darnach einer Vernehmung im Vorverfahren gleichgekommenen) Befragung im Rechtshilfeweg in sinngemäßer Anwendung des § 162 Abs 3 StPO damals kein Anlaß bestanden hatte. Angesichts der faktischen Unmöglichkeit der (ohnehin, aber erfolglos versuchten) beantragten Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages auf neuerliche Vernehmung der erst auszuforschenden Zeugin P*** und durch die Verlesung von deren früherer Aussage in seinen Verteidigungsrechten - vor allem in dem durch Art. 6 Abs 2 lit d MRK garantierten Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen - nicht verletzt.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt.

Die den Beschwerdeführer gleich einem Alibi entlastende Aussage des Zeugen R*** wurde vom Schöffengericht einer beweiswürdigenden Wertung dahin unterzogen, daß er in der Hauptverhandlung keinen verläßlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen habe, sodaß die Möglichkeit eines Irrtums über das Datum seiner Wahrnehmungen oder einer begünstigend unrichtigen Aussage bei ihm nicht von der Hand zu weisen sei (US 17). Zur näheren Beschreibung eines derartigen Eindrucks, der in der Regel gar nicht restlos analysiert und in Worte gefaßt werden kann, ist das Gericht - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht verhalten (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Z 5 ENr. 5).

Von einer bloßen Scheinbegründung kann demnach insoweit ungeachtet dessen, daß der Aussage inhaltlich Hinweise auf einen Irrtum des Zeugen oder auf ein eine vorsätzliche Begünstigung des Beschwerdeführers nahelegendes Naheverhältnis zwischen ihnen nicht zu entnehmen sind, keine Rede sein.

Ebensowenig stichhältig ist der Vorwurf einer unvollständigen Wiedergabe und Würdigung der - in der Mängelrüge ihrerseits nur fragmentarisch zitierten - Aussage des Zeugen B*** im Urteil. Denn darauf, daß letzterer das Gesicht jenes PKW-Lenkers nicht zur Gänze sehen konnte, dessen Fahrzeug er am Tattag in der Nähe des Tatortes überholte, hat das Erstgericht ohnehin ebenso hingewiesen wie auf den Umstand, daß er diese Identifizierung bei der Gendarmerie als "fast sicher" sowie vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung als "sicher" bezeichnete (US 15). Mit der Behauptung einer Einseitigkeit der Beweiswürdigung insofern aber, als das Schöffengericht annahm, der Zeuge habe die Identifizierung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung "mit Bestimmtheit" wiederholt, wird ein formeller Begründungsmangel im Sinn des reklamierten Nichtigkeitsgrundes gar nicht geltend gemacht. Die Aussage der Zeugin S*** schließlich, daß der Beschwerdeführer "immer gleichviel Schuhe gehabt" habe (S 392/I), blieb im Urteil keineswegs "unberücksichtigt", sondern wurde aus der Erwägung, es sei durchaus lebensnah und wahrscheinlich, daß er sich nach dem Kauf neuer Schuhe noch am Tattag der am Tatort getragenen Schuhe entledigte, um allfällige Spurenvergleiche zu verhindern, vom Erstgericht als zu dessen Entlastung ungeeignet befunden (US 6, 17 f.). Sein dagegen erhobener Einwand, daß der Zeugin das Fehlen der vorher von ihm getragenen Schuhe und der Ankauf neuer hätte auffallen müssen, bedeutet abermals nur einen prozeßordnungswidrigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO). Demgemäß fällt die Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten und über die vom Angeklagten Kurt H*** erhobene Beschwerde in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck.