JudikaturJustiz14Os2/20f

14Os2/20f – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Mirko A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten A***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 25. Oktober 2019, GZ 37 Hv 39/19v 61, weiters über die Beschwerden der Genannten gegen den unter einem gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Mirko A***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. Dezember 2018 in L***** Daniel P***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht, indem er mit einer Glasflasche auf dessen Gesicht einschlug, wodurch dieser Schnittwunden im Bereich unterhalb der linken Augenhöhle und der Nase sowie eine Rissquetschwunde an der Stirn erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****, die ihr Ziel verfehlt.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht die Aussage des Almir B*****, wonach auch Daniel P***** zugeschlagen habe (ON 22 S 30), berücksichtigt, aus ihr aber (mit Blick auf das Zugeständnis einer möglichen Verwechslung [ON 22 S 32]) nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen (US 8).

Soweit die Beschwerde bezüglich der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 5) eine Auseinandersetzung vermisst, „inwiefern“ der Angeklagte seinem Freund B***** zu Hilfe kommen wollte und die Rolle des P***** bei der Schlägerei erkennen konnte, wird kein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dargetan, sondern nach Art einer – im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen – Schuldberufung Beweiswürdigungskritik geübt.

Unvollständig im Sinn der Z 5 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO kann nur die Begründung von Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (und nicht die Feststellung selbst) sein (vgl Ratz , WK StPO § 281 Rz 420; RIS-Justiz RS0118316), weshalb die Behauptung einer Unvollständigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite unter diesem Nichtigkeitsgrund ins Leere geht.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) zuwider hat das Erstgericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht nur pauschal aus dem „objektiven Tatgeschehen bzw dem Gesamtzusammenhang des Tatgeschehens“, sondern auch aus der Verwendung einer vollen 0,33 Liter Glasflasche, der Schlagführung „gegen den sensiblen Bereich des Kopfes bzw. des Gesichts“ sowie aus der „in der Vergangenheit wiederholt gezeigten Aggressionsdelinquenz“ des Angeklagten abgeleitet (US 9; RIS Justiz RS0119370). Dass aus den Verfahrensergebnissen auch die vom Beschwerdeführer gezogenen Schlüsse möglich gewesen wären, stellt den Nichtigkeitsgrund einer offenbar unzureichenden Begründung nicht her (RIS-Justiz RS0099455, RS0114524).

Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB oder des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB an und behauptet, das Schöffengericht hätte für die Beurteilung der subjektiven Tatseite die der Tat unmittelbar vorangegangene Schlägerei zwischen B***** und zumindest vier Personen aus dem Dartclub berücksichtigen und feststellen müssen, ob der Angeklagte die Rolle des Opfers bei dieser Schlägerei erkannt habe. Weshalb daraus die begehrte rechtliche Konsequenz zu ziehen sei, erklärt die Beschwerde nicht. Der Sache nach erschöpft sie sich vielmehr in Beweiswürdigungskritik, die in dieser Form unzulässig ist.

Warum die getroffene Feststellung, wonach es dem Angeklagten geradezu darauf ankam, P***** „eine schwere Körperverletzung (§ 84 StGB) zuzufügen bzw in der beschriebenen Form am Körper zu verletzen“ (US 5), lediglich als rechtliche Beurteilung zu qualifizieren sei und welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus für die Subsumtion nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde nicht klar. Sie vernachlässigt vielmehr abermals, dass die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf Grundlage der getroffenen Feststellungen geprüft wird und Fragen der Beweiswürdigung nicht Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes sind (vgl RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.