JudikaturJustiz14Os172/87

14Os172/87 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Dezember 1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois O*** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. September 1987, GZ 3 e Vr 6875/87-7, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem oben näher bezeichneten Urteil wurde der 40jährige Alois O*** (zu 1.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB) und (zu 2.) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (1.) am 1.März 1987 seinen Sohn Thomas O*** durch mehrere Faustschläge am Körper verletzt, wobei die Tat Prellungen des Nasenbeins, Nasenbluten, eine Prellung des linken Unterschenkels und eine Brustkorbprellung mit Atembehinderung zur Folge hatte und (2.) am 25.März 1987 Thomas O*** durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Äußerung, wenn er die Anzeige wegen des Vorfalles vom 1.März 1987 nicht zurückziehe, werde er ihm den Schädel einhauen und alles daran setzen, daß er seine Arbeit verliere, zur Rückziehung der Polizeianzeige zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zu dem in der Mängelrüge (Z 5) erhobenen Vorwurf, das Urteil lasse die erforderliche Begründung dafür vermissen, weshalb es den Zeugen Thomas und Ernst O*** Glauben schenkte, die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin B*** jedoch als unglaubwürdig erachtete, genügt es auf den Inhalt der Entscheidungsgründe zu verweisen, wobei ergänzend nur noch zu bemerken ist, daß das Gericht entsprechend dem Wesen der freien Beweiswürdigung weder in der Lage noch dazu verpflichtet ist, all jene Umstände im einzelnen anzuführen, auf denen seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit eines von ihm persönlich vernommenen Zeugen (oder Angeklagten) beruht; ist doch bei diesem Vorgang der persönliche Eindruck entscheidend, der sich zumeist in Worten nicht wiedergeben läßt, weshalb in einem solchen Fall im Sinne der §§ 258 Abs. 2 und 270 Z 5 StPO grundsätzlich die Feststellung genügt, daß das Gericht auf Grund seines persönlichen Eindruckes die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder von der Unglaubwürdigkeit der betreffenden Aussage gewonnen hat (vgl Mayerhofer-Rieder StPO2 § 281 Abs. 1 Z 5 Nr 5 und 6). So besehen erweist sich die gesamte Mängelrüge der Sache nach als im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und muß darauf nicht weiter eingegangen werden.

Die Rechtsrüge des Angeklagten (Z 9 lit a) hinwieder krankt daran, daß sie - entgegen dem Grundsatz, daß die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein striktes Festhalten am als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt - in den aufgegriffenen Punkten entweder überhaupt von urteilsfremden Prämissen ausgeht, oder Urteilsannahmen in verfälschender Verkürzung aus ihrem Zusammenhang löst und diesen damit einen anderen Sinn unterlegt.

So trifft es keineswegs zu, daß sich lediglich aus dem Urteilsspruch, nicht aber aus den Entscheidungsgründen ergebe, daß der Angeklagte die inkriminierte Äußerung gebrauchte, um seinen Sohn zur Rückziehung der Polizeianzeige zu nötigen, weil in der Urteilsbegründung ausdrücklich konstatiert wird, der Beschwerdeführer habe mit einer Körperverletzung gedroht, um seinen Sohn dadurch zur Rückziehung der erstatteten Anzeige zu bewegen (vgl US 7 unten).

Mit seiner weiteren Behauptung hinwieder, die von ihm gebrauchten Worte seien "jedenfalls bloß als milieubedingte Unmutsäußerung zu werten" übergeht der Beschwerdeführer die ausdrücklichen Tatsachenannahmen, er habe mit seiner Drohung zumindest eine Körperverletzung gemeint und damit die Rückziehung der Anzeige beabsichtigt (vgl abermals US 7).

Schließlich hat - der Rüge zuwider - das Schöffengericht nicht angenommen, es sei dem Angeklagten angesichts des geschützten Dienstverhältnisses seines Sohnes "gar nicht möglich gewesen" darauf hinzuwirken, daß dieser seine Arbeitsstelle verliere, sondern wurde insoweit im Urteil lediglich ausgeführt, die festgestellte Drohung erfülle nicht das Erfordernis der "Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz", weil Thomas O*** als Lehrling geschützt sei und "nicht ohne Vorliegen besonderer Gründe" entlassen werden kann (US 7). Nach dem Gesagten war mithin die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Als Konsequenz dessen wird über die Berufung des Angeklagten der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.