JudikaturJustiz14Os108/17i

14Os108/17i – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Hüseyin B***** wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. September 2017, GZ 031 Hv 85/17w 31, sowie seine Beschwerde gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hüseyin B***** des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B/I) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B/II) schuldig erkannt.

Danach hat er

A/ von 23. Dezember 2016 bis (richtig:) 28. Juni 2017 in W***** und an anderen Orten in sechs, im angefochtenen Urteil einzeln bezeichneten, Fällen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im 5.000 Euro übersteigenden Wert von insgesamt zumindest 14.300 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Wohnstätten, nämlich Wohnungen und Einfamilienhäuser, weggenommen (I) sowie weitere wegzunehmen versucht (II);

B/ im Anschluss an einen fehlgeschlagenen Einbruchsversuch (Punkt A/II/b) Lukas V*****, indem er auf diesen einschlug,

I/ mit Gewalt zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren (rechtmäßigen) Anhaltung, zu nötigen versucht;

II/ am Körper verletzt, wodurch dieser mehrere Abschürfungen und Hämatome erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 3) begründet die zu Punkt A/II/b des Schuldspruchs zwischen Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen (US 6) bestehende Divergenz in Bezug auf den Tatzeitpunkt keine Nichtigkeit. Die Tat wurde durch ansonsten eindeutig referierte Merkmale hinlänglich individualisiert, sodass dem offensichtlichen Schreibfehler keine Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0098557; Ratz , WK StPO § 281 Rz 277 und 290).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterlässt mit der zum Schuldspruch A aufgestellten Behauptung, das Erstgericht habe nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer fremde bewegliche Sachen weggenommen habe, die Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts (RIS-Justiz RS0099810). Die erforderliche Tatsachengrundlage lässt sich der Schilderung der einzelnen Diebstahlstaten, derzufolge der Beschwerdeführer durchwegs in Wohnstätten seiner Opfer eingebrochen (oder eingestiegen) sei, dort Bargeld, Schmuck und sonstige Wertgegenstände weggenommen habe, um sich dadurch („durch die Wegnahme der erbeuteten Sachen“) unrechtmäßig zu bereichern (US 6 f), im Zusammenhalt mit dem Verweis auf seine geständige Verantwortung (US 7 f) unter verdeutlichender Heranziehung der entsprechenden Passage im Urteilstenor (US 2) sehr wohl entnehmen.

Die Sanktionsrüge (Z 11) kritisiert ausschließlich eine Formulierung der Begründung des Beschlusses auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und verfehlt damit den im urteilsmäßigen Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0126314).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.