14Ns85/22v – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Februar 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * S* und andere wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach „§ 156 StGB“, AZ 34 St 292/21x der Staatsanwaltschaft Graz, über die Anträge der Beschuldigten S*, * K* und Dr. * D* auf Delegierung nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Im Ermittlungsverfahren besteht keine Delegierungsbefugnis des Obersten Gerichtshofs nach § 39 Abs 1 StPO (vgl Oshidari , WK-StPO § 39 Rz 1; Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz² Kap II.D Rz 589).