14Ns19/24s – OGH Entscheidung
14Ns19/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2024 durch d ie Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * B* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 4 U 47/23v des Bezirksgerichts Traun , über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Hietzing delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtssätze 0
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