JudikaturJustiz13Os20/23z

13Os20/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lung in der Strafsache gegen S* K* wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 13. Oktober 2022, GZ 326 Hv 60/22k 26.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde S* K* des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, 3 und 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vom Dezember 2019 bis zum Juli 2022 in K* und andernorts gegen P* K* in der im Spruch näher dargestellten Weise eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, sie dadurch zu absolutem Gehorsam und zum Abbruch sämtlicher, ihm nicht genehmer Kontakte zu Dritten gezwungen und durch die Tat länger als ein Jahr, nämlich zumindest vom Juni 2020 bis zum 27. Juni 2022, eine umfassende Kontrolle des Verhaltens der verletzten Person hergestellt sowie eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung bewirkt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO.

[4] Die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und vierter Fall) moniert eine „unvollständige bzw keine logische Beweiswürdigung“, die stets einseitig und zum Nachteil des Angeklagten erfolgt sei. Der Sache nach sucht sie Widersprüchlichkeiten vom Gericht als glaubwürdig erachteter Aussagen aufzuzeigen und kritisiert , dass den „nicht lebensfremden“ Angaben des Angeklagten nicht gefolgt wurde .

[5] Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird allerdings weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbar unzureichende Begründung geltend gemacht, sondern nur nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StGB) Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) bekämpft (RIS Justiz RS0099599).

[6] D er zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder Angeklagten aufgrund des von diesem in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher ist der Anfechtung mit Mängelrüge ebenfalls entzogen (RIS Justiz RS0106588).

[7] Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) verkennt , dass das Erstgericht den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB, für den keineswegs die gerichtliche Unbescholtenheit für sich allein genügt, vielmehr zudem eine rechtschaffene Lebensführung und weiters erforderlich ist, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (RIS Justiz RS0091459), ohnehin in Anschlag gebracht hat. Wenn es im Rahmen der Strafbemessung auf US 14 darlegt, dass „aber nur die erste Tat im auffallenden Widerspruch“ zum (zuvor) ordentlichen Lebenswandel stehe, so kommt darin die rechtsrichtige Bejahung des Vorliegens der letztgenannten Voraussetzung zum Ausdruck. Die Gewichtung der Straf be messungsgr ünde ist Gegenstand der Berufung.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.