JudikaturJustiz13Os156/86

13Os156/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.November 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Helmut H*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. und 15 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 19. September 1986, GZ. 26 Vr 265/86-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Helmut H*** wurde in insgesamt 40 Fällen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130, letzter Fall, und 15 StGB. schuldig erkannt. Unter Bedachtnahme auf ein vorangehendes Urteil (§ 31 StGB.) wurde über den Angeklagten eine Zusatzfreiheitsstrafe verhängt und gemäß § 23 StGB. seine Einweisung in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.

Helmut H*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs. 1 Z. 5 und 11 StPO. geltend.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche zu den Fakten 9 und 10 hält der Angeklagte für nicht ausreichend begründet, weil die jeweiligen Tatzeiten auf Grund seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung nicht nur seitens des Staatsanwalts vom 31.Dezember 1985 auf anfangs Jänner 1986 korrigiert, sondern auch mit den geänderten Daten in das Ersturteil aufgenommen worden sind. Damit sei - so der Beschwerdeführer weiter - noch kein ausreichender Beweis für seine Täterschaft erbracht, auch wenn er sich eingangs der Hauptverhandlung voll schuldig bekannt hätte. Indes übersieht der Rechtsmittelwerber, daß das Schöffengericht den Schuldspruch keineswegs unkritisch auf dieses summarische Geständnis des Angeklagten gestützt, sondern auch dessen Vernehmung durch die Polizei, wo der Nichtigkeitswerber mit konkreten Erhebungsergebnissen konfrontiert worden war, ausgewertet hat (S. 281). Dabei waren zum Faktum 9 Teilabdrücke von Schuhen gesichert worden, die mit jenen des Angeklagten bei seinen anderen Einbrüchen übereinstimmen (S. 66, 94, 121) und im Faktum 10 jene Vorgangsweise beim Einbruch ("Spritzen") festgestellt worden (S. 280), wie sie der Täter auch sonst stets angewandt hat (S. 66, 95).

Die Mängelrüge geht damit nicht vom gesamten Urteilssachverhalt aus und entbehrt sonach einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Gleiches gilt für die Rechtsrüge: Sie greift auf die Mängelrüge zurück und bekämpft abermals die diesbezüglichen Schuldsprüche und die Tatsache, daß auch diese dem Strafausspruch zugrunde gelegt wurden. Der Angeklagte unterläßt es aber, darzutun, welche der im § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO. aufgeführten Grenzen bzw. bindenden Normen dadurch verletzt worden sein soll. Der vom Beschwerdeführer weiters (unter Z. 11) behauptete Widerspruch zwischen § 437 StPO., erster und zweiter Satz, betrifft nicht das Urteil, sondern das Gesetz und das Verhalten des Anklägers. Dieses kann, wie immer er sich nach § 437 StPO. verhält, niemals einen Verstoß gegen § 221 Abs. 1 StPO. oder gegen § 222 Abs. 2 StPO. begründen. Im übrigen ergibt sich aus der Aktenlage, daß ein Sachverständigengutachten vom Untersuchungsrichter (an den deswegen der Akt rückgeleitet wurde) im Hinblick auf eine mögliche Einweisung nach § 23 StGB. eingeholt wurde (S. 2 ff., 219 ff.). Auch der zweite vom Gericht beigezogene Sachverständige hat in der Hauptverhandlung von Anfang an sein Gutachten unter diesem Aspekt erstattet (S. 266 ff.). Zusammenfassend bringt die Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten mangels einer die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründenden Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt (RZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).