JudikaturJustiz13Os111/98

13Os111/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Martin G***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Fall zweite Alternative StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 23. Juni 1998, GZ 20 Vr 3562/97-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die von ihm verursachten Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Auf Grund des (die einzige Hauptfrage einstimmig bejahenden und demzufolge zwei Eventualfragen unbeantwortet lassenden) Wahrspruchs der Geschworenen wurde Josef Martin G***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Fall zweite Alt. StGB schuldig erkannt, weil er am 19.Dezember 1997 in Innsbruck mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung bewaffnet mit einem 49 cm langen Holzstück und zwei Pfefferspray-Dosen dem Lenker eines Geldtransportes 39,557.000 S mit Gewalt gegen dessen Person wegzunehmen suchte.

Nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB wurde er hiefür (unter Anrechnung der Vorhaft) zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gemäß §§ 43a (im Urteil irrig Abs 4), 43 Abs 1 (iVm § 41 Abs 3, US 5) StGB ein Strafteil von dreieinhalb Jahren für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten:

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde bezieht sich (nominell) auf § 345 Abs 1 Z 10a und 11 lit b (inhaltlich lit a). Darüber hinaus beruft sie sich auf "weitere Nichtigkeiten" (S 403) sowie neben den geltend gemachten auf eventuell weitere Nichtigkeiten (S 409), ohne solche jedoch deutlich und bestimmt zu bezeichnen oder Tatumstände, die einen (im Gesetz angeführten) Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung anzuführen (§ 285a Z 2, 344 StPO). Insoweit läßt sie somit die nach der Prozeßordnung erforderliche Ausführung vermissen.

Die Tatsachenrüge (Z 10 a) kann nur erfolgreich sein, wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben. Die vorliegend die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenfeststellungen stehen jedoch in Übereinstimmung mit den gesamten Verfahrensergebnissen und finden insbesondere in der (vom Beginn des Verfahrens an) geständigen Verantwortung des Angeklagten Deckung. Auch die Beschwerde vermag keine Umstände aufzuzeigen, die (irgendwelche) Bedenken an der im Wahrspruch festgestellten Schuld des Angeklagten (als unmittelbarem Täter) aufkommen ließen. Diese zur Gänze anderen allfälligen Tatbeteiligungen oder strafrechtlichen Vorwürfen auch gegen andere Personen gewidmeten Ausführungen vermögen schon ihrem Charakter nach keinen Einfluß auf die Schuldentscheidung über den Angeklagten zu entfalten. Inwieweit er unter dem Einfluß anderer Personen gehandelt hat, ist (erst) für die Entscheidung in der Straffrage von Bedeutung. Die Tatsachenrüge erweist sich somit als offenbar unbegründet.

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a), welche Rücktritt vom Versuch und dessen absolute Untauglichkeit behauptet, verfehlt zur Gänze eine Orientierung am Gesetz. Rücktritt vom Versuch hätte eine entsprechend gestellte (und beantwortete) Frage verlangt (s. Mayerhofer StPO4 § 345 Allgemeines E 9).

Ein (durch den Verfahrensverlauf auch nicht indizierter) formeller Nichtigkeitsgrund (Z 6) in dieser Hinsicht wurde jedoch (zutreffend) nicht geltend gemacht (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 11b E 4). Absolute Versuchsuntauglichkeit wiederum ist negative Begriffsvoraussetzung des strafbaren Versuchs (Mayerhofer aaO § 313 E 1b).

Letztlich vermag ein Verstoß gegen § 25 StPO auch im Falle seines tatsächlichen Vorliegens Urteilsnichtigkeit nicht zu begründen (Mayerhofer aaO § 25 E 16).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:

Die allein geltend gemachte Strafzumessungsrüge (Z 13) geht davon aus, das Geschworenengericht habe bei der Strafbemessung zwar das Vorliegen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 StGB verneint, trotzdem aber § 41 Abs 3 StGB angewendet, damit in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen und führt zur Begründung aus, daß als mildernd angenommene Umstände in diesem Zusammenhang tatsächlich falsch beurteilt worden seien.

Demgegenüber hat das Urteilsgericht darauf abgestellt, daß die vorhandenen Milderungsgründe nach Art und Zahl beträchtlich überwiegen, dieses Überwiegen zwar (hier tatbezogen) nicht zu einem Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 41 Abs 1 StGB führen kann, jedoch bei Abwägen der für die Strafbemessung bedeutungsvollen Umstände im Sinne des § 41 Abs 3 StGB das Verhängen einer teilbedingten Freiheitsstrafe gestatten.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist das Erstgericht somit (ausdrücklich) davon ausgegangen, daß die (auch zur Anwendung des Abs 3 erforderlichen; vgl Foregger StGB MTA § 41 Anm II, wonach nur die Bedingungen des Abs 1 vorausgesetzt werden, nicht aber - auch - dessen Anwendung [s. § 260 Abs 1 Z 4 StPO]) Voraussetzungen des § 41 Abs 1 StGB (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, US 4) gegeben sind, diese jedoch vorliegend kein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafdrohung, wohl aber das Verhängen einer teilbedingten Freiheitsstrafen zu begründen vermögen. Diese Rechtsansicht verstößt nicht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung, kann doch dem Gesetz keineswegs entnommen werden, daß für den Fall des Verhängens einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe (vgl § 43a Abs 4 StGB) eine solche nur dann teilweise bedingt nachgesehen werden kann, wenn zugleich auch die verhängte Strafe im Sinne des § 41 Abs 1 StGB unter dem gesetzlichen Mindestmaß bemessen wird, verfolgt doch die Bestimmung des § 41 Abs 3 StGB den Zweck, zwar das Gewicht des Fehlverhaltens und die Schwere der verschuldeten Rechtsgutbeeinträchtigung deutlich zum Ausdruck zu bringen, zugleich aber gegebenenfalls von der Verhängung einer (zur Gänze) unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen (49 BlgNR 20.GP 26).

Auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich damit, in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur, als offenbar unbegründet.

Insgesamt war somit über die Beschwerden wie im Spruch zu entscheiden (§ 344 iVm § 285 d StPO), weshalb über die zugleich erhobenen Berufungen das Oberlandesgerichtes Innsbruck zu entscheiden hat (§ 344 iVm § 285i StPO).