JudikaturJustiz12Os83/21d

12Os83/21d – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. September 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Lampret in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 1. März 2021, GZ 63 Hv 98/20k 69, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurde ***** S***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Februar 2018 in S***** ***** L***** mit Gewalt, indem er sie an einem Arm und am Rücken festhielt, zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich der vaginalen Penetration mit zumindest dem Teil eines Fingers, genötigt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten versagt.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist es unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, dass der Schöffensenat die Täterschaft des Angeklagten (unter anderem) aus den Aussagen des Opfers und weiterer Zeugen, die sich an die auffällige Kleidung des Angeklagten erinnern konnten, ableitete.

[5] Den Umstand, dass im Intimbereich der ***** L***** ein Y DNA Mischprofil vorgefunden wurde, haben die Tatrichter – der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) zuwider – ebenso berücksichtigt wie die Frage, ob eine andere Person als der Angeklagte als Täter in Frage komme (US 7).

[6] Indem der Beschwerdeführer in eigenständiger Bewertung eines Teils der Angaben der ***** L***** (wonach sie im Zuge der Tathandlung mehrfach den Kopf geschüttelt hat) die Konstatierungen zum Fehlen des Einverständnisses des Opfers (vgl RIS Justiz RS0130997) in subjektiver Hinsicht als „aktenwidrig“ und als „Scheinbegründung“ kritisiert und darauf verweist, dass es sich nicht an das „Gesicht des Täters“ erinnern konnte, bekämpft er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

[7] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit (im Wesentlichen) bloßer Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge und mit der Kritik, dass sich aus den Angaben des Opfers die Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten nicht ableiten lasse, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.

[8] Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht nicht deutlich, weshalb die festgestellte Tathandlung, nämlich das teilweise Einführen des Fingers „mit Slip und Strumpfhose“ in die Scheide des Opfers (US 4) keine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung sein soll. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass nach gefestigter jüngerer Rechtsprechung jede digitale Penetration das genannte Tatbild erfüllt (RIS Justiz RS0095004 [va T7, T17]).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.