JudikaturJustiz12Os194/09k

12Os194/09k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Jauk als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dragan D***** wegen des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 16. Oktober 2009, GZ 12 Hv 16/09b 43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dragan D***** des Vergehens des Landfriedensbruchs nach § 274 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Juni 2007 in K***** wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilgenommen, die darauf abzielte, dass unter ihrem Einfluss Körperverletzungen begangen werden, wobei es zu solchen Gewalttaten gekommen ist, indem er mit Zaunlatten gegen die Einsatzkräfte der Polizei schlug.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die allein auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dass die Tatrichter die Verwendung einer Zaunlatte als Waffe durch den Angeklagten sowie dessen gezieltes Vorgehen gegen Sicherheitsbeamte der Polizei als erschwerend werteten und daraus eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder doch zumindest gleichgültige Einstellung erschlossen (US 11), verstößt - der Sanktionsrüge zuwider - nicht gegen das Doppelverwertungsverbot, weil bereits jede Teilnahme an einer auf die Begehung der in § 274 Abs 1 StGB genannte Straftaten abzielenden Zusammenrottung einer Menschenmenge den Grundtatbestand des Landfriedensbruchs verwirklicht, ohne dass es darauf ankommt, ob der einzelne Teilnehmer selbst Gewalttaten begangen hat (vgl demgegenüber die Qualifikationsnorm des Abs 2 leg cit).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.