JudikaturJustiz12Os133/23k

12Os133/23k – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Drach in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 12. September 2023, GZ 23 Hv 46/23x 20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 30. Oktober 2022 in T* außer den Fällen des § 201 StGB * S* mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er vom Beifahrersitz eines Fahrzeugs aus der auf der Rückbank sitzenden S* intensiv auf die Brust griff , sodann auf die Rückbank kletterte, sie am Hals packte, gegen die Sitzbank drückte und ihr intensiv über der Hose auf den Genitalbereich griff.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 10  StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt unter Hinweis auf (bloß) ergänzende Urteilskonstatierungen (US 3) eine Subsumtion nach § 218 Abs 1 StGB an. Indem sie die Passage auf US 2 vernachlässigt, die durch ausdrücklichen Verweis auf das Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) die dort beschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere in Ansehung der Tathandlungen, zum (hier: Haupt-)Bestandteil der Entscheidungsgründe macht (zur Zulässigkeit RIS Justiz RS0119090 [T4]), argumentiert sie nicht auf Basis der Gesamtheit der in objektiver und subjektiver Hinsicht (US 3 f) getroffenen Feststellungen und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materiell rechtlicher Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810 [insb T28], vgl auch RS0117228).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.