JudikaturJustiz12Os1/22x

12Os1/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Februar 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kostersitz in der Strafsache gegen * H* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 7. September 2021, GZ 13 Hv 32/21z 21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch weitere rechtskräftige Schuldsprüche enthält, wurde * H* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl I 2013/116 (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in W* und an anderen Orten im April 2015 * K* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er, nachdem er sie zum Geschlechtsverkehr aufgefordert, sie entkleidet und mit dem Finger vaginal penetriert hatte, entgegen ihrer Aufforderung, von ihr abzulassen, an den Handgelenken erfasste, festhielt und anschließend etwa fünf bis zehn Minuten lang vaginalen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen – undifferenziert (vgl dazu RIS Justiz RS0100183 [T3]) – auf Z 5 und „9“ des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Der Beschwerde (der Sache nach aus Z 5 zweiter Fall) zuwider ist es nicht erheblich , ob der Angeklagte das Opfer am Oberarm festgehalten hat. Entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mussten sich die Tatrichter daher nicht damit auseinandersetzen, dass die Zeugin K* diesen Umstand anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erwähnt hatte.

[5] Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch im Wesentlichen auf die als glaubwürdig erachteten Depositionen des Opfers zum Tathergang (vgl US 13 iVm ON 20 S 47 f). Indem die Rüge daran nicht Maß nimmt und bloß eine einzelne Passage der Aussage des Opfers betreffend dessen vorhergehende Weigerung, den vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr durchzuführen, isoliert herausgreift (ON 20 S 48), bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

[6] Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer den Umstand, dass * K* die Beziehung mit ihm in der Folge noch bis Juli 2019 fortsetzte, und einen Vorhalt der Vorsitzenden gegenüber dieser Zeugin (ON 20 S 36) eigenständig zu seinen Gunsten würdigt.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.