11Ns23/24g – OGH Entscheidung
11Ns23/24g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. März 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie d ie Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag . Riffel in der Strafsache gegen * T* wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB , AZ 56 Hv 20/20z des Landesgerichts für Strafsachen Wien , über d ie Anregung des genannen Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtssätze 0
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