JudikaturJustiz10Bs320/11a

10Bs320/11a – OLG Graz Entscheidung

Entscheidung
24. November 2011

Kopf

Das Oberlandesgericht Graz hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Haidacher und durch die Richter des Oberlandesgerichtes DI Dr.Luger und Mag.Redtenbacher in der Strafsache gegen Daniel***** R***** wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahles nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Deliktsfall), 15 StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten S***** GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.Juli 2011, 14 Hv 91/09z-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

BESCHLUSS

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Ausstellung einer Bestätigung des die Privatbeteiligte S***** GmbH betreffenden Adhäsionserkenntnisses vom 29.Juli 2009 als Europäischer Vollstreckungstitel gemäß Art 9 der Verordnung (EG) Nr.805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 aufgetragen wird.

Text

BEGRÜNDUNG:

Über die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Klagenfurt vom 9.Juni 2009 gegen den zuletzt in B*****, Rumänien wohnhaft gewesenen rumänischen Staatsbürger Daniel***** R***** entschied das Landesgericht Klagenfurt als Schöffengericht mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 29.Juli 2009, 14 Hv 91/09z-40, insofern, als es Daniel***** R***** des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 (zweiter Deliktsfall), 15 StGB, begangen unter anderem durch durch Täuschung über die nur mietweise Benützung und anschließend zeitgerechte und unter Begleichung des Mietentgeltes stattfindende Rückgabe bedingte mietweise Überlassung eines Pkw Mercedes Benz A180 TDI, die die Vermieterin S***** GmbH um den Betrag von EUR 23.110,00 am Vermögen schädigte, schuldig erkannte und Daniel***** R***** zu einer Freiheitsstrafenkombination, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Betrages von EUR 23.110,00 an die Privatbeteiligte S***** GmbH und zum Strafverfahrenskostenersatz gemäß § 389 Abs 1 StPO verurteilte. Von der weiteren Vollstreckung der seit 4.Mai 2009 verbüßten Haft wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 15.September 2009 wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen, sodass sich Daniel***** R***** offensichtlich seit Anfang Oktober 2009 wiederum in seinem Heimatland Rumänien befindet. Am 30.Juni 2011 beantragte die Privatbeteiligte unter Vorlage des ihr ausgestellten Entschädigungserkenntnisses vom 3.August 2009 die Bestätigung dieses Adhäsionserkenntnisses als Europäischer Vollstreckungstitel. Ohne Einholung einer Stellungnahme der Anklagebehörde wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.Juli 2011 den Antrag unter Zusammenfassung der Erfordernisse für eine derartige Bestätigung entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr.805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, die genannten Voraussetzungen würden nicht vorliegen, ab (ON 49).

Die dagegen erhobene (zu Unrecht, aber ohne Nachteil als "Rekurs" bezeichnete) Beschwerde der Privatbeteiligten (ON 50), die das Vorliegen der genannten Voraussetzungen bejaht und die Bestätigung des Adhäsionserkenntnisses als Europäischer Vollstreckungstitel sowie den Zuspruch von Beschwerdekosten in Höhe von EUR 1.108,80 begehrt (ON 50), hat teilweise Erfolg.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem erstgerichtlichen Beschluss liegen alle Voraussetzungen dafür vor, den von der S***** GmbH im Strafverfahren gegen Daniel***** R***** erwirkten Exekutionstitel über EUR 23.110,00 im Inland als "Europäischen Vollstreckungstitel" zu bestätigen. Die Verordnung (EG) Nr.805/2004 vom 21.April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, ABl L143/15 vom 30.April 2004, soll die Durchsetzung von Geldforderung im Ausland schneller und kostengünstiger machen, den freien Verkehr von ausländischen Titeln im europäischen Justizraum fördern und im Vollstreckungsmitgliedstaat ein eigenes Vollstreckbarerklärungsverfahren entbehrlich machen, indem ein Titel, der vom Gericht des Ursprungsmitgliedsstaates als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, so behandelt wird, als wäre er im Vollstreckungsmitgliedsstaat ergangen. Die genannte Verordnung (= EuVTVO) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark (Art 2 Abs 3 EuVTVO). Sie trat am 21.Oktober 2005 in Kraft, wobei sie auch für Mitgliedsstaaten, die nach ihrer Erlassung der Europäischen Union beitraten (Rumänien - 1.Jänner 2007), Geltung hat. Die Bestätigung kann sich auf Exekutionstitel beziehen, die nach dem 21.Jänner 2005 geschaffen wurden (Art 26 EuVTVO). Gemäß Art 2 EuVTVO ist die Verordnung in Zivil- und Handelssachen anwendbar, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Somit fallen auch Strafsachen in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, sofern in einer solchen Sache von einer Partei privatrechtliche Ansprüche erfolgreich geltend gemacht wurden, da es beim Begriff "Entscheidung" keinen Unterschied macht, ob sie von einem Straf- oder Zivilgericht gefällt wurde oder wie diese Entscheidung bezeichnet wird (vgl Mahrer, AnwBl 2005, 545ff; Smolikova/Simka in eastlex 2006, 156). Allerdings gilt die Verordnung nur für Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden in Bezug auf unbestrittene Forderungen. Erfasst werden somit fällige Forderungen auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die der Schuldner sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in einem gerichtlichen Verfahren oder einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat oder über die er einen Vergleich abgeschlossen hat. Bei beiden Sachverhalten ist der Titel somit mit Zustimmung des Schuldners errichtet worden (Art 3 Abs 1 lit a und d EuVTVO). Weiters werden Säumnisentscheidungen und Fälle, in denen der Schuldner der Forderung im gerichtlichen Verfahren nie widersprochen hat, erfasst (Art 3 Abs 1 lit b und c EuVTVO). Auch wenn die Literatur somit als potentielle österreichische "Europäische Vollstreckungstitel" nur Anerkenntnisurteile, vollstreckbare Notariatsakte und Versäumungsurteile sieht (vgl Burgstaller/Neumayr, ÖJZ 2006/13), treten zu diesen zivilprozessualen Titeln auch im Strafprozess ergangene Adhäsionserkenntnisse hinzu, sofern die Forderung des Privatbeteiligten unbestritten ist, somit der Angeklagte im Strafprozess die privatrechtliche Forderung anerkannt bzw ihr im gesamten Strafverfahren nie widersprochen hat oder er zum Strafprozess nicht erscheint und in der Folge ein Abwesenheitsurteil erlassen wird, sofern dem Angeklagten eine Beteiligung im Strafprozess des Ursprungsstaates gesetzlich eingeräumt ist. Unter diesen Voraussetzungen entfaltet auch ein inländisches Strafurteil die Voraussetzungen eines "Europäischen Vollstreckungstitel", der europaweit unverzüglich vollstreckt werden kann und somit das Exequaturverfahren im Vollstreckungsstaat entbehrlich macht (Mahrer aaO).

Nach dem Grundkonzept der EuVTVO wird die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestätigung als Eu-VT zur Gänze in den Ursprungsmitgliedsstaat verlagert. Somit wird jegliche Nachprüfung der Bestätigungsentscheidung im Vollstreckungsmitgliedsstaat ausgeschlossen. Die Bestätigung als Eu-VT setzt die (zumindest vorläufige) Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat voraus (Art 6 Abs 1 lit a EuVTVO). Während bei Forderungen nach Art 3 Abs 1 lit b und c EuVTVO die Mindestvorschriften nach Art 13 bis 17 EuVTVO im Titelverfahren eingehalten worden sein müssen, wobei eine Heilung dieser Mindestvorschriften nach Art 18 EuVTVO möglich ist, sind bei Forderungen nach Art 3 Abs 1 lit a und d EuVTVO nur eingeschränkte Mindestvorschriften gefordert. Diesfalls bedarf eine Bestätigung als Eu-VT der Berechtigung des Schuldners, eine Überprüfung der Entscheidung zu beantragen, falls das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Ladung zu einer Gerichtsverhandlung ohne Verschulden des Schuldners nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können, oder, falls der Schuldner aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund außergewöhnlicher Umstände ohne eigenes Verschulden der Forderung nicht widersprechen konnte, sofern jeweils der Schuldner von jener Überprüfungsmöglichkeit unverzüglich Gebrauch macht (Art 19 EuVTVO).

Bei den in § 1 Z 1 bis 9 EO genannten Exekutionstiteln (Z 8: rechtskräftige Privatbeteiligtenzusprüche) ist das in erster Instanz zuständig gewesene (Titel)Gericht für die Erteilung der Bestätigung als Eu-VT zuständig (§ 7a Abs 1 EO). Bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Bestätigung hat das Bestätigungsgericht selbständig und von Amts wegen vorzugehen. Ausgestellt wird die Bestätigung auf einem Formular laut den Anhängen I bis III der Verordnung in der Sprache, in der die Entscheidung abgefasst ist (Art 9 EuVTVO). Im Wechselspiel zwischen Effizienz des Eu-VT und Wahrung des rechtlichen Gehörs des Schuldners kam die Verordnung zum Ergebnis, dass der Antrag des Gläubigers auf Ausstellung einer Bestätigung als Eu-VT an den Schuldner nicht zuzustellen sei, vielmehr der Ausgleich zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen durch die Möglichkeit einer Berichtigung und eines Widerrufes der Bestätigung (Art 10 Abs 1 lit a und b EuVTVO) geschaffen werde. Diese im Ursprungsmitgliedsstaat einzubringenden Rechtsbehelfe können die Wirkung der Bestätigung beseitigen.

Über die Kosten des Bestätigungsverfahrens bestimmt die EuVTVO lediglich, dass die Entscheidung, mit der die Kosten des Bestätigungsverfahrens bestimmt werden, nicht Teil des Eu-VT, sondern eine neue Entscheidung darstellt, die gegebenenfalls bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen als eigener Eu-VT bestätigt werden kann (Art 4 Z 1 EuVTVO).

Im Anlassfall hat Daniel***** R***** zwar bei seinen polizeilichen Einvernahmen vorerst die betrügerische Herauslockung eines Pkw Mercedes Benz A180 TDI zum Nachteil der Privatbeteiligten geleugnet (AS 43ff, 53f in ON 21), bei seinen nachfolgenden Einvernahmen als Beschuldigter im Pflichtverhör (ON 13) bzw in der Hauptverhandlung (ON 39) jene allerdings zugestanden und den von der Privatbeteiligten S***** GmbH begehrten Schadensbetrag von EUR 23.110,00 ausdrücklich anerkannt (AS 5 in ON 39). Sowohl Anklageschrift wie auch Ladung zur Hauptverhandlung wurden dem Angeklagten persönlich zugestellt. Gegen die Anklageschrift erhob Daniel***** R***** keinen Einspruch, auch das Urteil vom 29.Juli 2009 samt dem mit jenem Anerkenntnis übereinstimmenden Adhäsionserkenntnis blieb unangefochten. Jenes Adhäsionserkenntnis stellt sohin eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung im Sinne von Art 3 Abs 1 lit a und Art 4 Z 1 und 2 EuVTVO dar, hinsichtlich derer (auch) der Mindestrechtsschutz nach Art 19 EuVTVO gewahrt wurde. Der - während des gesamten Gerichtsverfahrens anwaltlich vertretene - Angeklagte war weder durch mangelhafte Ladungszustellung noch durch höhere Gewalt gehindert, der (anerkannten) Forderung zu widersprechen. Selbst wenn man infolge der im Strafverfahren fehlenden Möglichkeit der Fällung eines Anerkenntnisurteiles (nach § 395 ZPO) lediglich davon ausginge, dass Daniel***** R***** der Privatbeteiligtenforderung im gerichtlichen (Haupt)Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hätte (vgl Art 3 Abs 1 lit b EuVTVO), wären auch diesfalls die Bestätigungsvoraussetzungen gegeben. Die Entscheidung verstößt nicht gegen bestimmte zwingende und ausschließliche Zuständigkeiten laut Kapitel II Abschnitt 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr.44/2001 des Rates vom 22.Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Eu-GVVO (Zuständigkeit für Versicherungssachen und ausschließliche Zuständigkeiten betreffend dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, Angelegenheiten einer Gesellschaft oder einer juristischen Person, Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register oder von Patenten, Marken, Mustern und Modellen). Abweichend vom Beschwerdevorbringen ist die Frage, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, ohne jede Relevanz, handelt es sich hier doch offenbar nicht um eine Forderung, die unter dem besonderen Schutzmechanismus für Verbrauchersachen steht, sondern um einen deliktischen Schadenersatzanspruch. Wie erwähnt, ergingen sämtliche Ladungen an den Schuldner mängelfrei. Der Schuldner wurde auch ordnungsgemäß über die Forderung und über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung (Rechtsmittelbelehrung gegen das Urteil des Schöffengerichtes) unterrichtet. Der vollstreckbare Ausspruch des inländischen Strafurteiles vom 29.Juli 2009 über die fälligen zivilrechtlichen Ansprüche der Privatbeteiligten gegen Daniel***** R***** erfüllt somit sämtliche Voraussetzungen für die Aussstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Sinne von Art 9 EuVTVO. Bei unveränderter Sachlage wird sohin das Erstgericht unter Verwendung des Formblattes in Anhang I zur EuVTVO diese Bestätigung auszustellen haben.

Zumal die EuVTVO eine Einbeziehung des Schuldners vor Ausstellung dieser Bestätigung aus Gründen der Effizienz des Vollstreckungsverfahrens nicht kennt, war in analoger Anwendung von § 89 Abs 2a Z 4 StPO einerseits von der Zustellung der Beschwerde der Privatbeteiligten an den verurteilten Schuldner abzusehen und dem Erstgericht die oben angeführte Entscheidung im zweiten Rechtsgang aufzutragen.

Wurde zwar die Frage, ob dem Schuldner gegen die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ein Rechtsmittel (hier Beschwerde) zusteht, in der Literatur uneinheitlich beantwortet (Rassi in RZ 2007, 59; Burgstaller/Neumayr aaO), hat hingegen der Oberste Gerichtshof in seiner zivilrechtlichen Entscheidung vom 22.Februar 2007, 3 Ob 253/06m, befunden, dass eine Zustellung jener Bestätigung durch das Ursprungsgericht nicht notwendig ist (vgl Jakusch in Angst, EO² § 2 Rz 8). Da dem Schuldner gegen die Erteilung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel im Ursprungsmitgliedsstaat Rechtsbehelfe in Form der Anträge auf Widerruf bzw Berichtigung eingeräumt sind, steht ihm - so wie gegen die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO - ein Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem diese Bestätigung erteilt wird, nicht offen, wohl aber dem betreibenden Gläubiger (hier Privatbeteiligten), wenn sein Antrag auf Erteilung einer solchen Bestätigung abgewiesen wird (Jakusch in Angst, EO² § 7a Rz 13).

Im Zusammenhang mit der neuerlichen Sachentscheidung wird das Erstgericht auch über das Begehren der Privatbeteiligten, dem Verurteilten auch die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen, zu entscheiden haben. Hiezu sei erwähnt, dass die EuVTVO einen derartigen Kostenersatz weder ausdrücklich regelt noch ihn ausschließt, sodass insofern die Regelungen der StPO in deren 18.Hauptstück (vgl §§ 393 Abs 4, 395 StPO) zur Anwendung zu gelangen haben. Infolge der Zulässigkeit eines Überraschungseffektes im Exekutionsverfahren fällt ein Streit über die Kosten der Exekutionsbewilligung und somit auch über die Kosten der Bestätigung als EuVT nicht in den Schutzbereich von Art 6 MRK. Insofern wird durch die Fassung der Kostenentscheidung ohne Anhörung des Schuldners (entgegen § 395 Abs 1 zweiter Satz StPO) dessen Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt (vgl Jakusch in Angst, EO² § 74 Rz 138).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Oberlandesgericht Graz, Abteilung 10

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