JudikaturDSB

K121.225/0001-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung

Entscheidung
02. Februar 2007

Text

[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

B E S C H E I D

Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. ZIMMER, Mag. HUTTERER, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Dr. KOTSCHY und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 02. Februar 2007 folgenden Beschluss gefasst:

S p r u c h

Über die Beschwerde des Abraham I*** in H*** (Beschwerdeführer), vom 11. Juni 2006 gegen das Heerespersonalamt in Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 3 Z 1, 26 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:

- Die Beschwerde wird abgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

A. Vorbringen der Parteien

Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass seinem an die Heeresverwaltung gerichteten Ersuchen „um die Ausfertigung und um die zur Verfügungstellung“ seiner „PERSIS-Daten, vollständig und komplett“ vom 17. April 2006, urgiert am 21. April 2006, nicht vollständig entsprochen worden sei. Die Identität des Beschwerdeführers sei bereits mit zwei verschiedenen Ausweisen (Reisepass und Wehrdienst-ID-Card) gegenüber dem Beschwerdegegner nachgewiesen worden.

Das Heerespersonalamt, das sich als zuständige Stelle innerhalb der Heeresverwaltung für Auskünfte über PERSIS-Daten des Begehrens annahm, führte auf Befragung durch die Datenschutzkommission aus, dass „ho. Zweifel an der Identität des Auskunftswerbers aufgetreten (seien), die sich allein schon aus den wechselnden Absenderdaten ergeben. Konkret besteht die Vermutung, dass Herr Mirko I*** für seinen Bruder Abraham I*** ein Auskunftsbegehren stellt, ohne dass eine Vollmacht vorläge. Im gegenständlichen Fall erscheint daher ho. die Vorlage eines gescannten Reisepasses nicht ausreichend zur Identitätsfeststellung des Auskunftswerbers. Tatsache ist, dass sich Herr Mirko I*** auch als Verfasser der gegenständlichen Beschwerde bezeichnet, obwohl diese mit ‚Abraham I***, e.h.’ gezeichnet ist.“

Im dazu gewährten Parteiengehör gab der Beschwerdeführer im Schreiben vom 19. August 2006 im Wesentlichen an, sein Bruder sei für das Auskunftsbegehren bevollmächtigt gewesen. Auch dieses Schreiben ist nur mit „Abraham I***, e.h.“ (in Druckbuchstaben) gezeichnet.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich folgender Beschwerdegegenstand: Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 17. April 2006 mit der Begründung fehlenden Identitätsnachweises.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:

Am 17. April 2006 wurde per E-Mail (Absendeadresse:

info@i***press.at) ein Auskunftsbegehren an das Militärkommando Niederösterreich mit folgendem Inhalt gestellt: „Hiermit ersuche ich um die Ausfertigung und um die zur Verfügungstellung meiner PERSIS-Daten, vollständig und komplett.“ Gezeichnet war das Auskunftsbegehren mit „Abraham I***, eh.“ in Druckbuchstaben. Ein Identitätsnachweis war diesem Schreiben nicht beigelegt. Das Auskunftsbegehren wurde mit E-Mail vom 21. April 2006 (Absendeadresse erneut:

info@i***press.at) beim Militärkommando Niederösterreich urgiert, wiederum gezeichnet mit „Abraham I***, eh.“ in Druckbuchstaben und ohne Beilage eines Identitätsnachweises.

Das Militärkommando Niederösterreich leitete das Auskunftsbegehren zuständigkeitshalber an das Heerespersonalamt Wien weiter und erteilte dem Absender am 28. April 2006 eine dementsprechende Abgabenachricht.

Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte das Heerespersonalamt in einem an Abraham I*** gerichteten und an seine Postadresse in H*** adressierten Schreiben mit, dass es sich beim Schreiben (des Beschwerdeführers) vom 21. April 2006 „um ein Auskunftsbegehren gemäß DSG 2000 handle, wonach ein zweifelsfreier Nachweis der Identität erforderlich sei.“ Der Nachweis solle bis spätestens 25. Mai 2006 erbracht werden, und zwar durch beglaubigte Unterschrift bzw. beglaubigte Kopie des Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheins oder durch persönliche Vorsprache an angegebener Adresse mit amtlichen Lichtbildausweis. „Ein Nachweis der Identität durch Vorlage einer gescannten Version des Reisepasses wird als nicht ausreichend und entsprechend sicher in diesem sensiblen Bereich erachtet. Solange der gesetzlich erforderliche Nachweis der Identität nicht erbracht ist, kann Ihrem Auskunftsbegehren nicht entsprochen werden.“

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der Beilagen zur Beschwerde. Dass das Auskunftsbegehren vom 18. April 2006 sowie die Urgenz vom 21. April 2006 per E-Mail von besagter E-Mail-Adresse abgeschickt wurde, sowie vom Militärkommando Niederösterreich eine Nachricht über die Abgabe der Urgenz an den Beschwerdeführer erteilt wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Beschwerdegegners, die insoweit im Parteiengehör unbestritten blieb.

Am 28. Mai 2006 forderte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner per E-Mail auf (Absender diesmal: „Von: Mirko I***“), seinem Antrag zu entsprechen. Gezeichnet war dieses Mail mit „Abraham I***, eh.“ in Druckbuchstaben. Diesem Schreiben war eine gescannte Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers beigelegt.

Der Beschwerdegegner antwortete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2006, indem er den Beschwerdeführer in gleicher Weise wie im Schreiben vom 11. Mai 2006 zur Identitätsfeststellung aufforderte.

Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Beilagen zur Stellungnahme des Beschwerdegegners sowie zum Parteiengehör des Beschwerdeführers. Übereinstimmend bringen Beschwerdeführer und Beschwerdegegner vor, dass dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2006 eine gescannte Kopie des Reisepasses beigelegt war.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. anzuwendende Rechtsvorschriften

Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.

§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten. Gemäß § 26 Abs. 1. DSG 2000 hat „der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. …“

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird.

2. rechtliche Schlussfolgerungen

a. passive Beschwerdelegitimation

Der Beschwerdeführer beantragte in seiner als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe an die Datenschutzkommission „die Intervention beim Heerespersonalamt oder beim Bundesministerium für Landesverteidigung“. Das Heerespersonalamt ist im Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtet und besitzt eigene Behördenqualität (so wird es in § 7 Auslandseinsatzgesetz 2001, § 15 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, § 51 Heeresgebührengesetz 2001 sowie § 40 Wehrgesetz 2001 als jeweils zuständige Behörde bezeichnet). Es kann daher als „Auftraggeber“ iSd § 4 Z 4 DSG 2000 und damit als Beschwerdegegner angesehen werden. Das Heerespersonalamt hat sich im bisherigen Auskunftsverfahren auch selbst als zuständig für Auskünfte über PERSIS-Daten bezeichnet.

b. Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Auskunftserteilung

Der Beschwerdegegner verweigert die Auskunft, weil die Identität, wie von § 26 Abs. 1 DSG 2000 gefordert, nicht in geeigneter Form nachgewiesen sei.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein Auskunftsbegehren zulässigerweise auch per E-Mail gestellt werden kann. Dies hat die Datenschutzkommission schon in ihrem Bescheid vom 16. November 2004, GZ K120.959/0009-DSK/2004, (abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unter http://www.ris.bka.gv.at/dsk/) anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass die zusätzlich für den Identitätsnachweis notwendigen Dokumente beigebracht werden.

Im gegenständlichen Fall wurde das Auskunftsbegehren von der e-mail Adresse info@i***press.at abgesendet; es wurde nicht etwa in Form eines handschriftlich unterschriebenen eingescannten Schreibens gestellt, es war auch nicht elektronisch unterschrieben, sondern nur in Druckbuchstaben „e.H.“ gefertigt. Ein amtlicher Identitätsnachweis – etwa in Form einer Ablichtung eines Identitätsdokuments – war zunächst ebenfalls nicht beigelegt.

Wenn daher der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in diesem Verfahrensstadium aufforderte, gemäß § 26 DSG 2000 seine Identität nachzuweisen, bevor eine Auskunft erteilt werden könne, muss dies als pflichtgemäße Sorgfalt eines Auftraggebers gewertet werden, der personenbezogene Daten im Wege einer datenschutzrechtlichen Auskunft nicht an Unbefugte weitergeben darf. Ein nicht eigenhändig unterschriebenes Auskunftsbegehren kann schließlich – selbst von einer e-mail-Adresse, die den Namen des Auskunftswerbers enthält – jederzeit ohne besondere technische Kenntnisse als Fälschung versendet werden.

Dem darauf folgenden Schreiben des Auskunftswerbers vom 28. Mai 2006 an den Beschwerdegegner war nunmehr eine gescannte Kopie des Reisepasses des Abraham I*** beigelegt (abgesendet nunmehr von der E-Mail-Adresse: “Von: Mirko I***“). Der Beschwerdegegner hat in seiner Äußerung im Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzkommission dazu ausgeführt, dass die Vorlage der Reisepasskopie seine Bedenken hinsichtlich der Echtheit des Auskunftsersuchens nicht zerstreuen konnte, sondern den Verdacht mangelnder Echtheit noch bestärkte, da statt dem Auskunftswerber Abraham I*** sein Bruder Mirko I*** nunmehr sowohl als Absender als auch ausdrücklich als „Verfasser“ aufschien. Die Möglichkeit, dass Mirko I*** eigenmächtig ein Auskunftsbegehren betr. Abraham I*** gestellt hat, kann bei der geschilderten Sachlage, in der auch keine von Abraham I*** ausgestellte Vollmacht vorgewiesen wurde, die für die Ausübung des höchstpersönlichen Auskunftsrechts erforderlich wäre, nicht ausgeschlossen werden.

Zweck der Bestimmung in § 26 Abs. 1 DSG 2000, wonach für ein Auskunftsbegehren der Nachweis der Identität des Auskunftswerbers erforderlich ist, ist das Hintanhalten von Missbrauch des Auskunftsrechts durch Dritte zur unbefugten Informationsbeschaffung. Der von § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderte „Identitätsnachweis“ umfasst daher nicht nur eine so exakte Beschreibung einer Person („Identitätsbeschreibung“), dass sie ohne Verwechslungsgefahr in den Datenanwendungen des Auftraggebers gesucht werden kann, sondern darüber hinaus auch den „Echtheitsanschein“ des Auskunftsbegehrens, d.h. dass das Auskunftsbegehren auch tatsächlich von der als Auskunftswerber genannten Person stammt. Im vorliegenden Fall steht die Echtheit aufgrund der Sachlage des einzelnen Auskunftsfalles nicht außer Zweifel, daher war es die Pflicht des Auftraggebers, eine entsprechende Glaubhaftmachung einzufordern.

Hinsichtlich der Frage, ob überhaupt ein gültiges, rechtlich beachtliches Auskunftsbegehren vorliegt, wenn dieses ohne ausreichenden Identitätsnachweis im Sinne von § 26 Abs. 1 DSG 2000 gestellt wird, wird zwar davon auszugehen sein, dass dieser Nachweis letztlich tatsächlich eine conditio sine qua non ist, doch wird im Sinne des Gebots der Datenverarbeitung nach Treu und Glauben (§ 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000) in der Regel ein Auskunftsbegehren ohne Identitätsnachweis als verbesserungsfähiger, wenn auch mangelhafter Antrag zu sehen sein. Der Antragsteller muss daher in Beachtung von § 6 Abs. 1 Z 1 DSG 2000 vom Auftraggeber auf sein Versäumnis aufmerksam gemacht werden und es muss ihm Gelegenheit zur Verbesserung gegeben werden. Erfolgt dennoch keine Verbesserung liegt, tatsächlich kein Auskunftsbegehren im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 vor.

Für die Frage, wie ein „Identitätsnachweis iSd § 26 Abs. 1 DSG 2000“ zu erbringen ist, ist darauf abzustellen, was geeignet ist darzutun, dass das Auskunftsbegehrens von der als Auskunftswerber bezeichneten und in ihrer Identität amtlich bestätigten Person herstammt. In der Rechtsprechung der Datenschutzkommission (vgl. etwa zuletzt den Bescheid vom 2. August 2005, GZ K121.034/0006-DSK/2005, abrufbar im RIS) wurde mehrfach die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises als ausreichender Nachweis angesehen. Allerdings ausgehend von der Voraussetzung, dass der Auskunftsantrag unterschriftlich gestellt wird, sodass der Auftraggeber durch Vergleich der Unterschriften im Ausweis und auf dem Auskunftsbegehren mit hinreichender Sicherheit die Identität des Auskunftswerbers und die Echtheit des Auskunftsbegehrens erkennen kann.

Im gegenständlichen Fall erhielt der Beschwerdegegner sowohl das Auskunftsbegehren (im Wege des Militärkommandos Niederösterreich) wie auch die nachfolgende Korrespondenz per E-Mail jeweils ohne Unterschrift des Beschwerdeführers. Damit war für den Beschwerdegegner ein Vergleich mit der Unterschrift auf der später vorgelegten Reisepasskopie nicht möglich. Wenn in einem Fall wie dem vorliegenden aber Zweifel gerade an der Echtheit des Auskunftsbegehrens entstanden sind, muss eine Glaubhaftmachung der Echtheit eingefordert werden.

Der Beschwerdegegner war daher im Recht, wenn er die Erteilung der begehrten Auskunft so lange verweigerte, als ihm die Echtheit des Auskunftsersuchens nicht zumindest glaubhaft gemacht wurde.

Ob die vom Beschwerdegegner ausdrücklich genannten Alternativen für einen Echtheitsnachweis (beglaubigte Unterschrift oder beglaubigte Kopie des Reisepasses, Personalausweises oder Führerscheins bei schriftlicher Antragstellung oder Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei persönlicher Vorsprache) tatsächlich die einzig möglichen Alternativen für einen anzuerkennenden Nachweis sind, kann dahin gestellt bleiben, da der Beschwerdeführer jedenfalls gar kein Mittel zur Glaubhaftmachung der Echtheit des Auskunftsbegehrens ergriffen hat. Da die an der Echtheit des Auskunftsbegehrens beim Auftraggeber entstandenen Zweifel nicht offenbar unberechtigt waren und da vom Beschwerdeführer kein Versuch gemacht wurde, diese Zweifel trotz Aufforderung auszuräumen, lag ein gültiges Auskunftsbegehren nicht vor, sodass das Auskunftsrecht auch nicht verletzt sein konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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