K121.317/0004-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Mag. HEILEGGER, Mag. MAITZ-STRASSNIG und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 20. Juli 2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Traude H*** in Wien (Beschwerdeführerin) vom 29. Juni 2007 gegen die E*** GmbH in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5, 26 Abs. 1 und 4 sowie 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005, entschieden:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g :
Die Beschwerdeführerin behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass als Reaktion auf ihr Auskunftsbegehren vom 8. März 2007 die Beschwerdegegnerin ihr mit Schreiben vom 9. März 2007 mitgeteilt habe, dass die gewünschte Auskunft erst nach Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises erfolgen könne. Daraufhin habe sie mit Fax vom 29. März 2007 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass der geforderte erweiterte Identitätsnachweis nicht sicherstelle, dass die Daten ausschließlich an sie gingen. Sie habe daher vorgeschlagen, die Auskunft als Einschreiben und Eigenhändig vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe aber bis heute keine Auskunft erteilt.
Die von der Beschwerdeführerin übermittelten Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse) seien ausreichend gewesen, um ihr bei der Beschwerdegegnerin eventuell verarbeitete Daten zuzuordnen. Diese habe keine besondere Notwendigkeit aufgezeigt, erweiterte Identitätsdaten fordern zu müssen. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie wolle nicht, dass auf dem Pass zusätzlich ersichtliche Daten wie zB Passfoto, Passnummer, Gültigkeitsdauer, Körpergröße und besondere Merkmale der Beschwerdegegnerin zugänglich gemacht würden.
Aus diesem Beschwerdevorbringen folgt in rechtlicher Hinsicht:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 („nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen“) Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt hat.
Wie die Datenschutzkommission bereits wiederholt ausgesprochen hat (Bescheide vom 12. Dezember 2003, GZ. K120.881/010-DSK/2003, vom 4. Mai 2004, GZ K120.905/0008-DSK/2004, und vom 2. November 2004, GZ K120.980/0008-DSK/2004), knüpft § 26 Abs. 1 DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweist. Diese Bestimmung hat den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.
Allerdings enthebt das Nichtvorliegen eines Identitätsnachweises den datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht von der Pflicht, auf das Auskunftsbegehren zu reagieren. Weist der Auskunftswerber seine Identität nicht nach, ist er zur nachträglichen Vorlage des Identitätsnachweises (das ist gleichzeitig eine entsprechende schriftliche Begründung nach § 26 Abs. 4 DSG 2000 für das vorläufige Nichterteilen der Auskunft) aufzufordern.
Nicht vom Gesetz verpflichtet ist der Auftraggeber jedoch, anstatt der Erbringung des Identitätsnachweises – als solcher ist die Kopie eines Lichtbildausweises im Normalfall durchaus geeignet (s. dazu den Bescheid vom 10. Februar 2007, GZ K121.225/0001-DSK/2007) – die eigenhändige Zustellung der Auskunft zu veranlassen. Die Obliegenheit, seine Identität nachzuweisen, hat das Gesetz klar erkennbar dem Auskunftswerber zugewiesen.
Die Reaktion der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 9. März 2007, in dem sie die Beschwerdeführerin zur Vorlage eines Lichtbildausweises aufforderte, entsprach somit dem Gesetz. Eine Rechtsverletzung ist darin nicht zu erkennen. Eine weitere Reaktion, insbesondere auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. März 2007, in dem diese die Vorlage eines Identitätsnachweises (dies hätte nicht notwendigerweise der Reisepass sein müssen) neuerlich verweigert, war nicht geboten. Die Beschwerde war daher – alleine auf Grundlage des in der Beschwerde dargestellten Sachverhalts – abzuweisen.