K121.229/0005-DSK/2007 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. STAUDIGL sowie des Schriftführers Mag. FLENDROVSKY in ihrer Sitzung vom 23.05.2007 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über den Antrag des Fritz I*** in T*** (Antragsteller) vom 8. Dezember 2006, auf Wiedereinsetzung und Richtigstellung bzw. Neubefassung der Datenschutzkommission wegen Rechtswidrigkeit der von der Datenschutzkommission angenommenen Verfristung nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 wird gemäß § 34 Abs. 1 DSG 2000 und §§ 68 und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 1991/51 idF BGBl I 2004/10, wie folgt entschieden:
Das als „Antrag auf Wiedereinsetzung und Richtigstellung bzw. Neubefassung“ bezeichnete Begehren wird wegen entschiedener Sache z u r ü c k g e w i e s e n.
B e g r ü n d u n g :
1. Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid vom 29. November 2006, GZ K121.229/0006-DSK/2006, hat die Datenschutzkommission eine am 12. April 200 6 erhobene Beschwerde des Antragstellers nach § 1 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 2 DSG 2000 abgewiesen, in der u.a. die Rechtswidrigkeit eines Sachverhalts behauptet wurde, von dem der Beschwerdeführer lange vor dem 12. April 200 5 Kenntnis erhalten hatte, sodass die Beschwerde wegen Verfristung nach § 34 Abs. 1 DSG 2000 (-Beschwerdeerhebung kann nur binnen eines Jahres nach Kenntnis des beschwerenden Sachverhalts erfolgen-) abgewiesen wurde. Die Abweisung des sonstigen Beschwerdevorbringens stützte sich auf andere Rechtsgrundlagen.
Der Antragsteller bringt nun unter Bezugnahme auf den vorzitierten Bescheid einen „Wiedereinsetzungsantrag“ ein und stellt ein „Ersuchen um Richtigstellung von Verfahrensmangel und neue Befassung“; dies mit der Begründung, dass der beschwerdegegenständliche Vorfall sich am 22. Mai 2003 ereignet habe, sodass die Verfristung erst am 22. Mai 2006 eingetreten sei und er seine Beschwerde bereits am 12. April 2006, also rechtzeitig erhoben habe. Es werde ersucht, „neuerlich zu befinden, zu prüfen, mit Einbindung aller Eingaben des Beschwerdeführers besonders vom 12.4 und 27.4.2006“.
2. Festgestellter Sachverhalt:
Über die für die Beschwerde relevanten Zeitpunkte und Fristverläufe wurde mit GZ K121.229/0006-DSK/2006 rechtskräftig entschieden. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was im Zeitpunkt der Erlassung des zitierten Bescheides nicht bereits Akteninhalt gewesen wäre.
3. Rechtliche Erwägungen:
a) Anzuwendende Rechtsvorschriften:
§ 34 Abs. 1 DSG 2000 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Behandlung einer Eingabe nach § 30, einer Beschwerde nach § 31 oder einer Klage nach § 32 erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behauptetermaßen stattgefunden hat, einbringt. Dies ist dem Einschreiter im Falle einer verspäteten Eingabe gemäß § 30 mitzuteilen; verspätete Beschwerden nach § 31 und Klagen nach § 32 sind abzuweisen.“
§ 68 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl 1991/51 idF BGBl I 2004/10, welche unter der Überschrift „Abänderung und Behebung von Amts wegen“ lauten:
„§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 unf 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. (BGBl 1995/471).“
§ 71 AVG lautet unter der Überschrift „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“:
„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“
b) Rechtlich wurde erwogen:
Im Wortlaut der Beschwerde wird zunächst die „Wiedereinsetzung“ verlangt. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung verfahrensrechtlicher Fristen ist nur möglich unter den Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z 1 oder 2 AVG, verlangt also eine entsprechende Begründung, weshalb die versäumte Frist nicht eingehalten wurde bzw. nicht eingehalten werden konnte. Unabhängig von der Frage, ob die Fristen des § 34 Abs. 1 DSG 2000 tatsächlich Verfahrensfristen sind – wofür allerdings Einiges spricht – hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unverschuldeten Fristversäumnis seinerseits geliefert. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung - der allerdings, wie noch zu zeigen sein wird, gar nicht gestellt wurde – hätte schon aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden können.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen eine Begründung im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG nicht einmal ansatzweise versucht, sondern ausschließlich die Fehlerhaftigkeit der Fristberechnung durch die DSK und die Rechtzeitigkeit seiner seinerzeitigen Beschwerdeerhebung ins Treffen führt , hat die DSK geschlossen, dass „Wiedereinsetzung“ im Sinne des § 71 AVG gegen die unverschuldete Versäumnis einer Frist nicht wahrer Gegenstand des Antrags ist: In parteienfreundlicher Auslegung des gesamten Beschwerdebegehrens und seiner Begründung ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine amtswegige Behebung des ergangenen Bescheides, etwa nach § 68 Abs. 2 AVG, wegen falscher Fristberechnung durch die DSK, anstrebt. Hiezu war – unter Außerachtlassung der Frage, ob eine Bescheidaufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG in einem Verfahren vor der DSK, an dem auch eine belangte Behörde beteiligt war, überhaupt möglich ist - Folgendes zu erwägen:
§ 34 Abs. 1 DSG 2000 enthält zwei Fristsetzungen, die nicht so zu verstehen sind, dass entweder die eine Frist oder die andere Frist für die Beschwerdeerhebung zur Verfügung steht, sondern so, dass jedenfalls nur eine Frist von einem Jahr ab Kenntnis des Sachverhalts zur Beschwerdeführung eingeräumt ist, aber auch diese nicht mehr zur Verfügung steht, sobald drei Jahre seit dem behauptetermaßen rechtswidrigen Ereignis vergangen sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde an die Datenschutzkommission erst nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis von jenem Ereignis erhoben, das Gegenstand der Beschwerde war. Es liegt somit nicht , wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine irrige Fristenberechnung vor und somit auch kein Anlass etwa zu einer Behebung des ergangenen Bescheides von Amts wegen.
Da weiters kein Rechtsanspruch auf die Setzung eines behördlichen Aktes nach § 68 AVG besteht und die Datenschutzkommission keinen Grund zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2006 zu erkennen vermag, war spruchgemäß zu entscheiden.