K121.372/0008-DSK/2008 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Mag. HEILEGGER, Mag. HUTTERER, Dr. KOTSCHY, Dr. STAUDIGL und Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 19. August 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Ing. Jens A*** sen. (Beschwerdeführer) aus Wien vom 12. Februar 2008 gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten in Folge Ermittlung von Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers in einem Verfahren zur Festsetzung von Zeugengebühren wird gemäß den §§ 1 Abs. 1, 4 Z 9, 7 Abs. 1 und 3 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 51a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, und § 19 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, entschieden:
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in einer Beschwerde vom 12. Februar 2008 (Posteingang Datenschutzkommission: 27. Februar 2008) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass der Beschwerdegegner im Verfahren GZ: UVS-KO 12*/3*1/2007 für Zwecke der Bestimmung der Zeugengebühr (Zeitversäumnis) der Konstanzia A*** am 8. November 2007 eine schriftliche Anfrage an die Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) nach dessen Arbeitgebern im Jahre 2006 gerichtet habe. Der Beschwerdeführer brachte vor, am betreffenden Verfahren nicht beteiligt gewesen zu sein. Er beantragte die „Verurteilung des UVS Wien“ sowie die Festsetzung eines entsprechenden Schadenersatzbetrages.
Der Beschwerdegegner bestritt dieses Vorbringen in seiner Stellungnahme vom 21. März 2008 und brachte vor, Konstanzia A*** sei in der Berufungssache GZ UVS- 06/V/6*/98*/2006 mit Ladungsbescheid als Zeugin zu der am 22. November 2006 durchgeführten Berufungsverhandlung geladen worden, sei auch erschienen, und habe anschließend Zeugengebühren beantragt. Sie habe sich in ihrem Unternehmen (Parfümeriegeschäft) während der Zeit der ladungsbedingten Abwesenheit vertreten lassen müssen und habe zur Bescheinigung des ihr entstandenen Aufwandes eine vom Beschwerdeführer „Ing. Jens A*** J***-Straße 23 ***1 N***“ gelegte Rechnung über Euro 300,-- (inkl. USt) für ihre Vertretung am 22. November 2006 in der Zeit von 8:30 bis 11:00 Uhr vorgelegt. Daraufhin sei ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung des Sachverhaltes (Bestehen eines Gewerbebetriebes, ständige Beschäftigung von Dienstnehmern) eingeleitet worden. Am 8. November 2007 sei bei der WGKK angefragt worden, ob die Zeugin als Gewerbetreibende mit Standort J***-Straße 19, ***1 N***, Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet habe. Im Punkt 2.) dieser Anfrage sei auch nach den Arbeitgebern des Beschwerdeführers gefragt worden. Da der Zeugin nur dann die beanspruchten Gebühren zustehen können, wenn sie in ihrem Betrieb nicht durch eigene, ständig beschäftigte Angestellte angemessen vertreten werden könne, sei diese Anfrage für Zwecke des gebührenrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 erforderlich und zulässig gewesen (das Gebührenverfahren sei im Übrigen noch nicht rechtskräftig abgeschlossen).
Der Beschwerdeführer replizierte auf das Vorbringen des Beschwerdegegners mit Stellungnahme vom 9. Juni 2008, in der er im Wesentlichen mit rechtlichen Argumenten die Zulässigkeit und Notwendigkeit amtswegiger Ermittlungen der gepflogenen Art bestritt. Im Übrigen verwies er auf das Vorbringen seines Sohnes Jens A*** jun. im (sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten) Beschwerdeverfahren Zl. K121.366 der Datenschutzkommission.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer durch amtswegige Ermittlung von Sozialversicherungsdaten für Zwecke des Verfahrens zur Bestimmung der Zeugengebühren der Konstanzia A*** in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Konstanzia A*** war in der Verwaltungsstrafsache GZ: UVS- 06/V/6*/98*/2006-*1 mit Ladungsbescheid vom 21. September 2006 als Zeugin zu der am 22. November 2006 durchgeführten Berufungsverhandlung geladen worden. Die Zeugin machte nach ihrer Teilnahme an der Verhandlung mit Schreiben (Telefax) vom 22. November 2006 den durch die Kopie einer Rechnung des Ing. Jens A*** bescheinigten Betrag von Euro 300,-- (inkl. USt) für die Vertretung in ihrer Parfümerie am 22. November 2006 in der Zeit von 8:30 bis 11:00 Uhr als Zeugengebühr geltend.
Daraufhin wurde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren zur Überprüfung des möglicherweise einen Gebührenanspruch begründenden Sachverhaltes eingeleitet. Am 8. November 2007 wurde bei der WGKK angefragt, ob die Zeugin als Gewerbetreibende mit Standort J***-Straße 19, ***1 N***, Angestellte zur Sozialversicherung angemeldet habe und bei welchen Arbeitgebern der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Jahre 2006 beschäftigt war.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 21. März 2008, GZlen: UVS-06/V/6*/98*/2006-*1 und UVS-KO/12*/3*1/2007, nicht bestrittenen Beschwerdevorbringen und der Beilage zur Beschwerde (auszugsweise Kopie des Anfrageschreibens vom 8. November 2007). Im Übrigen steht der Sachverhalt im Sinne des tatsächlichen Geschehens (insbesondere Schritte der Datenermittlung) zwischen den Parteien praktisch außer Streit, und ist im Ermittlungsverfahren nichts hervorgekommen, was zu anderen Feststellungen der Datenschutzkommission hätte führen können.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus :
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„ § 1 . (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“
§ 4 Z 9 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“:
„ § 4 . Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 7 Abs. 1 und 3 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:
„ § 7 . (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) [...]
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.“
§ 8 Abs. 1 und 3 Z 1 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„ § 8 . (1) Gemäß § 1 Abs. 1 bestehende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
(2) [...]
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder“
§ 51a AVG lautet unter der Überschrift „Gebühren der Zeugen und Beteiligten im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten“:
„ § 51a . Zeugen, die im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, haben Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Gebühr ist gemäß § 19 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 beim unabhängigen Verwaltungssenat geltend zu machen.“
§ 19 GebAG lautet unter der Überschrift „Geltendmachung der Gebühr“:
„ § 19 . (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.
(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Grundsätzliches
Die Zulässigkeit der Ermittlung von Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers kann sich, in Ermangelung einer ausdrücklichen und präzisen gesetzlichen Ermächtigung (§ 8 Abs. 1 Z 1 DSG 2000), dann auf die §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 stützen, wenn sie als gelindestes Mittel (§ 7 Abs. 3 DSG 2000) und im Lichte der gebotenen Interessenabwägung eine wesentliche Voraussetzung für eine dem UVS gesetzlich übertragene Aufgabe war.
Außer Zweifel steht, dass die Bestimmung von Zeugengebühren dem UVS durch die §§ 51a bis 51d AVG gesetzlich zur Aufgabe gemacht ist. Zu erwägen ist demnach weiterhin, ob der UVS dabei dem Gesetz entsprechend vorgegangen ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (Anwendung des gelindesten Mittels).
Der Beschwerdeführer argumentiert dazu rechtlich sinngemäß (unter Anführung von Zitaten aus der Lehre und der Judikatur des VwGH vor), das GebAG sehe eine Entscheidung allein auf Grundlage der vom Zeugen beigebrachten Bescheinigungsmittel vor.
b) Anwendbarkeit des AVG
Auf das Verfahren zur Bestimmung von Zeugengebühren durch den UVS ist das AVG anzuwenden. Die vom Beschwerdeführer (bzw. seinem Sohn, auf dessen Vorbringen er verweist) zitierten VwGH-Entscheidungen (VwGH 27. 5. 1992, 92/17/0124, 15. 4. 1999, 92/17/0183, 18. 9. 2001, 2001/17/0054, 25. 5. 2005, 2004/17/0004), in denen die Anwendbarkeit des AVG verneint wird, betreffen samt und sonders Fälle, in denen ein Organ der Justizverwaltung im Verfahren der Gerichte Zeugengebühren bestimmt hatte (bzw. dabei säumig war). Diese Gesetzesauslegung findet daher ihren Grund darin, dass mangels Aufzählung der Gerichte in Artikel II EGVG (nunmehr, seit Wiederverlautbarung des EGVG durch BGBl. I Nr. 87/2008, Art I) im Verfahren in Justizverwaltungssachen das AVG nicht (direkt) zur Anwendung gelangt, während für die Unabhängigen Verwaltungssenate (seit 1.7.2008) in Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG das Gegenteil ausdrücklich angeordnet ist. Weiters verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil ohne Anwendbarkeit des AVG gar keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Zeugengebühren bestünde, findet sich dieselbe doch in den §§ 51a bis 51d des AVG, wo Teile der Bestimmungen des GebAG, welches Gesetz ansonsten nur im gerichtlichen Verfahren gilt (vgl. § 1 Abs. 1 GebAG), erst im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde UVS für anwendbar erklärt werden. Demnach ist auf das Verfahren zur Bestimmung von Zeugengebühren durch den UVS das AVG anzuwenden, soweit die anwendbaren Bestimmungen des GebAG (als besonderes Materiengesetz – lex specialis) nichts anderes vorsehen.
c) Zulässigkeit amtswegiger Ermittlungen – Verhältnismäßigkeitsprüfung
Nun enthält das GebAG im – hier anwendbaren – § 19 Abs. 2 GebAG eine besondere Beweisregel (Bescheinigungslast des Zeugen), die auch vom UVS zu beachten ist. Bescheinigt der Zeuge daher seinen (nicht auf festen Sätzen beruhenden) Gebührenanspruch entgegen § 19 Abs. 2 GebAG überhaupt nicht oder nicht durch geeignete Urkunden, so ist der Gebührenanspruch ohne weitere Ermittlungen abzuweisen. Dem Gesetz ist aber nicht zu entnehmen, dass es dem UVS untersagt wäre, einen urkundlich (insbesondere der Höhe nach) bescheinigten Gebührenanspruch (hier in der Höhe von immerhin Euro 300,--, die aus öffentlichen Mitteln zu bezahlen wären) auf seine weiteren sachverhaltsmäßigen Grundlagen hin zu überprüfen. Durch § 51a AVG iVm § 19 Abs. 2 GebAG wird der Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 2 AVG) nicht außer Kraft gesetzt. Daraus folgt, dass der UVS dem Grunde nach berechtigt war, zu ermitteln, ob im Gewerbebetrieb der Zeugin Konstanzia A*** ein Angestellter beschäftigt war, der die Zeugin auch ohne (kurzfristige) Beschäftigung des Beschwerdeführers vertreten hätte können, bzw. ob der Beschwerdeführer damals nicht vielleicht ohnehin in einem Dienstverhältnis zur Zeugin stand. In diesem Sinne entschied auch der VwGH über die Frage der Zeugengebühren in dieser Sache (Erkenntnis des VwGH vom 28. August 2007, Zl. 2007/17/0094, vorgebracht vom Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 6. Juni 2008): „Die Behörde hat die Zeugin (nur) zum Nachweis des ihr tatsächlich entgangenen Einkommens aufgefordert. Die Zeugin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie die Parfümerie alleine betreibe und daher einen Stellvertreter beauftragt habe. Soferne die Behörde die Angaben der Zeugin nicht als ausreichend erachtet haben sollte, dass ohne die Bestellung des Stellvertreters die Aufrechterhaltung des Betriebes nicht möglich gewesen sei, hätte die Behörde zu weiteren Bescheinigungen auffordern müssen bzw. allenfalls von Amts wegen festzustellen gehabt, dass Umstände vorlagen, die die Bestellung eines Stellvertreters für das Unternehmen der Zeugin entbehrlich gemacht hätten. [...] Im Falle der Bestellung eines Stellvertreters ist vielmehr die Notwendigkeit zu dessen Bestellung nachzuweisen.“ (Unterstreichung nicht im Original). Dabei war die Frage wesentlich, ob der Beschwerdeführer nicht ohnehin bei der Zeugin beschäftigt war.
Wenn es denkmöglich ist, dass die von der ersuchenden Behörde verlangten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich gegeben (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2006 GZ K121.229/0006-DSK/2006 RIS). Die Datenschutzkommission lehnt in ständiger Rechtsprechung eine Prüfung des Inhalts des Ermittlungsverfahrens der sachlich zuständigen Behörde ab, da dies faktisch einer Rechtmäßigkeitsprüfung des Verfahrens und damit einem Eingriff in die verfassungsgesetzlich garantierte Zuständigkeit des Beschwerdegegners (und des Verwaltungsgerichtshofes, da dieser gemäß Art 130 Abs. 1 lit a B-VG zur Rechtskontrolle [Rechts- und Verfahrenskognition, vgl. § 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG] hinsichtlich der Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate berufen ist) gleichkäme (vgl. zuletzt mit ausführlicher Begründung den Bescheid der Datenschutzkommission vom 27. April 2007 GZ K121.277/0016-DSK/2007 RIS). Allerdings dürfen im Sinne der Entscheidungspraxis (vgl. etwa den Bescheid der Datenschutzkommission vom 14. September 2001 GZ K120.705/010- DSK/2001 RIS) eindeutig überschießende , weil für den Zweck des durchgeführten Verfahrens nicht wesentliche , sowie unrichtige Daten nicht ermittelt bzw. der sachlich zuständigen Behörde nicht übermittelt werden, da dies in das Grundrecht auf Geheimhaltung eingreifen würde (Bescheid der Datenschutzkommission vom 20. Mai 2005 GZ K120.956/0003- DSK/2005 RIS).
Zu prüfen war daher, ob die Ermittlung der Daten des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien denkmöglicherweise geeignet ist, die Frage der Bestimmung der Zeugengebühren beurteilen zu können. Dies ist jedenfalls zu bejahen, weil gerade die Kenntnis dieser Daten für die Beurteilung des Anspruches auf Zeugengebühren erforderlich ist. Dem UVS ist es, wie bereits oben unter Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis Zl. 2007/17/0094 ausgeführt, nicht verwehrt, einen von der Zeugin bescheinigten Gebührenanspruch einer amtswegigen Überprüfung zu unterziehen.
Damit waren die gepflogenen Ermittlungen des UVS im Ergebnis zur Klärung dieser Frage geeignet und damit gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 wesentliche Voraussetzung für eine dieser Behörde gesetzlich übertragene Aufgabe.
Weiters ist die Frage, ob durch die schriftliche Anfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz mit dem gelindesten zur Verfügung stehenden Mittel erfolgt ist, wie folgt zu beantworten: Bei den angefragten Daten handelt es sich um solche – nämlich jene des Beschwerdeführers – die in jedem Fall ermittelt hätten werden müssen. Eine differenzierende Betrachtungsweise der Ermittlung der Daten, entweder durch Befragung der Zeugin, Aufforderung zur Vorlage weiterer Urkunden oder durch Anfrage bei der WGKK, ist im Hinblick auf die Frage des gelindesten Mittels hier nicht geboten. Zur Klärung der Rechtsfragen durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien sind die in Rede stehenden Daten jedenfalls erforderlich, was dazu führt, dass in diesem Fall die Beantwortung der Frage, ob bei der Ermittlung der Daten das gelindeste Mittel und damit die Zulässigkeit der Datenanwendung gegeben war, zu keiner anderen rechtlichen Würdigung führt.
Die Beschwerde war daher im Hauptpunkt spruchgemäß abzuweisen.
d) Datenschutzkommission unzuständig für Schadenersatzforderungen
Der Beschwerdeführer stellt auch den Antrag auf „Festsetzung eines entsprechenden weitere derartige Handlungen hintan haltenden Schadenersatzbetrages“.
Abgesehen davon, dass ein Schadenersatz mit Buß- und Präventivcharakter ohne Behauptung eines Schadens (Art? Höhe?) dem österreichischen Schadenersatzrecht wohl fremd ist, hat der Betroffene gemäß § 33 Abs. 1 DSG 2000 gegen den Auftraggeber oder Dienstleister Anspruch auf Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Solche Ansprüche sind aber, wie aus § 33 Abs. 4 iVm § 32 Abs. 4 DSG 2000 klar hervorgeht, durch Klage auf dem gerichtlichen Rechtsweg geltend zu machen. Da der Anspruch auf Schadenersatz auch nicht zu den aus dem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG 2000 ableitbaren Ansprüchen (Geheimhaltung, Löschung, Richtigstellung, Auskunft) gehört, fällt er gemäß § 1 Abs. 5 DSG 2000 nicht in die Zuständigkeit der Datenschutzkommission (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 05. April 2002 GZ K120.766/004-DSK/2002 RIS RS3).
Der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatzleistungen war daher spruchgemäß ohne weiteres Eingehen auf seine Begründung wegen Unzuständigkeit der Datenschutzkommission zurückzuweisen.