K120.980/0008-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEIßENBERGER, Mag. PREISS und Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 2. November 2004 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Otto M*** in Z*** (Beschwerdeführer), vertreten durch den Verein L*** in Z***, vom 21. Juli 2004 gegen Richard T*** in Z*** (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich begründet hat, warum die Auskunft nicht erteilt wird.
Das darüber hinaus gehende Begehren auf vollständige Auskunftserteilung wird abgewiesen.
B e g r ü n d u n g:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen vom 5. Mai 2004 nicht reagiert habe.
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass dem Auskunftsersuchen kein Identitätsnachweis des Beschwerdeführers beigefügt gewesen sei, weshalb die Erteilung der Auskunft habe unterbleiben müssen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein L***, richtete am 5. Mai 2004 ein ausdrücklich auf § 26 DSG 2000 gestütztes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner. Diesem war eine Vollmacht des Beschwerdeführers an den Verein L*** angeschlossen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Ein Identitätsnachweis des Beschwerdeführers war dem - auf Briefpapier des Vereins L*** abgefassten - Auskunftsbegehren nicht beigefügt. Dieses enthielt lediglich den Hinweis, dass zum Nachweis der Identität auf die Bundespolizeidirektion Wien-Büro für Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, Zahl ***, verwiesen werde.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Auskunftsersuchen und der damit übereinstimmenden Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 27. Juli 2004.
Der Beschwerdegegner hat auf das Auskunftsbegehren nicht reagiert.
Beweiswürdigung : Diese Feststellung beruht wiederum auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Gegenüber der Datenschutzkommission hat sich der Beschwerdegegner auf das Fehlen des Identitätsnachweises berufen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer im Wege des ihm eingeräumten Parteiengehörs zugegangen.
Beweiswürdigung : Diese Feststellungen beruhen auf der vorzitierten Stellungnahme des Beschwerdegegners sowie der Dokumentation im Verfahrensakt der Datenschutzkommission.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Der Betroffene hat gemäß § 26 Abs. 3 leg. cit. am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
Gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt hat.
Wie die Datenschutzkommission bereits wiederholt ausgesprochen hat (Bescheide vom 12. Dezember 2003, GZ. K120.881/010- DSK/2003, und vom, 4. Mai 2004, GZ K120.905/0008-DSK/2004) knüpft § 26 Abs. 1 DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweist. Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Diese Bestimmung hat den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte.
Bloßes Vertrauen auf die Identität des Auskunftswerbers kann den Identitätsnachweis nicht ersetzen, da mit einer derart großzügigen Auslegung der Wortfolge 'in geeigneter Form nachweist' dem Schutzzweck der Norm die Grundlage entzogen wäre. Daraus folgt, dass auch dem – nur gegenüber der Datenschutzkommission erstatteten - Vorbringen, der Verein L habe bei Begründung des Vertretungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohnehin dessen Identität geprüft, keinerlei Bedeutung zukommt, weil dadurch gegenüber dem Beschwerdegegner keinerlei Nachweis erbracht wurde. Der Hinweis auf einen vereinspolizeilichen Akt betreffend den Vertreter des Auskunftswerbers im Auskunftsbegehren vermag den erforderlichen Identitätsnachweis des Auskunftswerbers selbst keinesfalls zu ersetzen.
Allerdings enthebt das Nichtvorliegen eines Identitätsnachweises den datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht von der Pflicht, auf das Auskunftsbegehren zu reagieren. Denn nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 hat der Betroffene auf Verlangen ('Befragen') des Auftraggebers am Auskunftsverfahren mitzuwirken (so genannte Mitwirkungsobliegenheit) – damit steht dem Auftraggeber ein Instrument zur Verfügung, das Nachholen des Identitätsnachweises zu erwirken –, und hat der datenschutzrechtliche Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 4 leg. cit. zumindest gegenüber dem Auskunftswerber schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht erteilt wird. Weist der Auskunftswerber also seine Identität nicht nach, so reduziert sich der Vollanspruch auf inhaltliche Auskunft darauf, eine entsprechende schriftliche Begründung für das Nichterteilen der Auskunft zu erhalten. Das Unterbleiben jeglicher Reaktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers auf ein Auskunftsbegehren verletzt den Betroffenen aber jedenfalls in seinem subjektiven Recht gemäß § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 und damit implizit auch im Grundrecht auf Datenschutz (Auskunft) gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000. Festzuhalten ist, dass durch das entsprechende Vorbringen des Beschwerdegegners im nunmehrigen Beschwerdeverfahren dieser Anspruch des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt wurde. Eine Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 oder Begründung nach § 26 Abs. 4 leg. cit. hat vielmehr direkt gegenüber dem Betroffenen zu ergehen.
Es war daher die Verletzung im Recht auf Auskunft im spruchgemäßen Umfang festzustellen. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren war abzuweisen, da der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines Identitätsnachweises die Voraussetzung für das Entstehen eines inhaltlichen Auskunftsanspruches noch nicht geschaffen hat.
Mit Erkenntnis vom 9. September 2008, Zl. 2004/06/0221-7, hat der VwGH die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unbegründet abgewiesen .
Aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach Wiedergabe des Sachverhalts, des Verfahrensgangs und der anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der VwGH erwogen:
„Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Entscheidung der belangten Behörde in seinem Recht auf Auskunft verletzt und bringt dazu in der Beschwerde vor, dass das Erfordernis des Identitätsnachweises - also sowohl des Nachweises für die Identität des Antragstellers mit dem Betroffenen, als auch für jene des Empfängers der Daten mit dem antragstellenden Betroffenen - keinen anderen Zweck erfüllen solle, als den, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelange. In diesem Sinne sehe z.B. auch die Datenschutzverordnung der Bundesministerien regelmäßig vor, dass eine erteilte Auskunft nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Randen zugestellt werde dürfe. Wie sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, sei jedenfalls die Bekanntgabe des Geburtsdatums des Betroffenen ein für den Nachweis der Identität maßgebendes Kriterium. Der beauftragte Verein habe dem an den Auftraggeber gerichteten Auskunftsbegehren eine Vollmacht des auskunftssuchenden, nunmehrigen Beschwerdeführers beigelegt, aus dem Name, Adresse und Geburtsdatum des Auskunftswerbers eindeutig hervorgehe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei damit dem der Geheimhaltung der Daten anderer namensgleicher Personen dienenden Erfordernis der hinreichend genauen Identifizierung des Betroffenen Genüge getan. Was das zweite maßgebliche Erfordernis anbelangte, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelange, so könne dies analog zu den Datenschutzverordnungen der obersten Organe dadurch sichergestellt werden, dass die Auskunft gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Randen zugestellt werde. Im privaten Bereich könne das Letztere durch eine Einschreibsendung mit dem Vermerk "eigenhändig" oder "Rückschein" bewirkt werden. Weitere Vorschriften über die Form des Identitätsnachweises seien weder den einschlägigen Rechtsvorschriften noch der Rechtsprechung zu entnehmen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher die im gegenständlichen Fall erfolgte Form des Nachweises - nämlich die Vorlage der Vollmacht des Betroffenen - (implizit) als nicht ausreichend ansehe, so stelle sie damit Formvorschriften auf (indem sie eine bestimmte Nachweisform ausschließe), die vom Gesetz nicht vorgeschrieben seien, was im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig sei. Die belangte Behörde bleibe auch eine Antwort darüber schuldig, in welcher Form ihrer Auffassung nach nun ein Nachweis gemäß § 26 DSG 2000 zu erbringen sei. Wenn etwa die Meinung vertreten werde, dass bei schriftlichen Auskunftsbegehren eine Kopie eines Personaldokuments als Identitätsnachweis gemäß § 26 DSG 2000 beizulegen wäre, so sei dem entgegenzuhalten, das dieses Mittel untauglich erscheine, die erforderliche Gewissheit über die Identität des Auskunftswerbers herbeizuführen, zumal dieser Ausweis gestohlen, gefälscht oder sonst wie manipuliert sein könnte, überdies aus einer Kopie auf Grund der drucktechnisch bedingten schlechteren Qualität der Darstellung üblicherweise nicht erkennbar sei und daher dem von der belangten Behörde vorgebrachten Zweck des Missbrauches des Auskunftsrechtes nicht tatsächlich dienen könne. Auch der Umstand, dass auf einem Personalausweis ein Foto aufgebracht sei, könne wohl keinen wirkungsvollen Beitrag zur Feststellung der Identität des Auskunftssuchenden leisten, zumal dieser dem datenschutzrechtlichen Auftraggeber regelmäßig nicht persönlich bekannt sein werde. Die einem Auskunftsbegehren beigelegte Kopie eines Personaldokumentes sei daher nicht als "geeignete Form" des Identitätsnachweises gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 anzusehen. Vielmehr reiche nach Auffassung des Beschwerdeführers die Angabe seines Namens, seiner Adresse und seines Geburtsdatums zur Identifizierung aus. Das als wesentlicher Zweck des § 26 Abs. 1 DSG 2000 hervorgehobene Erfordernis der Sicherstellung, dass die Auskunft nur dem Betroffenen zukomme, könne durch Übermittlung per eingeschriebener Briefsendung erwirkt werden.
Die belangte Behörde hat im bekämpften Bescheid die Rechtsansicht vertreten, dass die Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 an die Bedingung geknüpft ist, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweise. Diese Bestimmung habe den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber dürfe ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er nur annehmen könne, dass er tatsächlich der Betroffene sei - übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte. Im gegenständlichen Fall sei der Verein als Bevollmächtigter gegenüber der mitbeteiligten Partei aufgetreten, habe aber die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen. Daher habe der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für das Entstehen eines inhaltlichen Auskunftsanspruches noch nicht geschaffen.
Es ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie davon ausgeht, dass die Bestimmung des § 26 DSG 2000 den klar erkennbaren Zweck hat, einem Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber - von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist - übermitteln, weil er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs. 1 DSG 2000 verletzen könnte.
Das Ansuchen um Auskunftserteilung nach § 26 DSG 2000 hat nach dem Wortlaut des Gesetzes schriftlich zu ergehen, wobei es mit Zustimmung des Auftraggebers auch mündlich gestellt werden kann. Die vom Gesetz vorgesehene Formvorschrift soll damit (auch) sicherstellen, dass für den Auftraggeber der Umfang des Auskunftsbegehrens klar umrissen ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0262). Der Auskunftswerber hat nicht nur im Auskunftsverfahren mitzuwirken (§ 26 Abs. 3 DSG 2000), sondern er hat zunächst einmal seine Identität nachzuweisen, wobei der Nachweis der Identität des Antragsteller "in geeigneter Form" zu erfolgen hat. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.
In einem nach der alten Rechtslage des Datenschutzgesetzes 1978 (insbesondere § 11 und § 25 DSG 1978) zu beurteilenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof die Position eingenommen, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums ein maßgebliches Kriterium zum "Nachweis der Identität" im Sinne des § 11 Abs. 1 leg. cit. darstelle und dass dieses Erfordernis nicht etwa durch die eigenhändige Zustellung der begehrten Daten ersetzt werden kann. Mit der (in § 11 Abs. 2 leg. cit., nunmehr in § 26 Abs. 3 DSG 2000, normierten) Mitwirkungspflicht des Betroffenen habe diese Nachweisverpflichtung nichts zu tun und der Identitätsnachweis erfülle den Zweck "zu gewährleisten, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen zur Kenntnis gelangte und sonst niemanden". Sei die Identität nicht nachgewiesen, so sei noch kein Anspruch auf Auskunft entstanden (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. März 1992, Zl. 91/12/0007).
Mit dem DSG 2000 wurden die §§ 11 und 25 DSG 1978 zusammengefasst (siehe dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1613 BlgNR 20. GP, zu § 26 DSG 2000) und dahingehend präzisiert, dass der bereits in der Vorgängerbestimmung des § 11 Abs. 1 DSG 1979 verlangte Identitätsnachweis nunmehr in "geeigneter Form" zu erfolgen habe.
Es ist dem Beschwerdeführer zunächst dahingehend zu folgen, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums des Betroffenen auch nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ein für den Nachweis der Identität bedeutsames Kriterium ist. Nicht beizutreten ist ihm jedoch darin, dass die Bekanntgabe des Geburtsdatums bereits für den Identitätsnachweis nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 ausreiche, solches kann auch dem angeführten Erkenntnis nicht entnommen werden.
Der Nachweis der Identität hat in der Form zu erfolgen, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Identität des Auskunftswerbers mit der Person zu überprüfen, deren Daten Gegenstand der Auskunft sein soll. Im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes und zur Verhinderung von Missbrauch ist - wie bereits gesagt - ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises zu fordern.
Der Auffassung der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, dass demjenigen, der sich als ein nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung Berufener nicht auf eine Vorschrift etwa wie § 8 Abs. 1 RAO beziehen kann, gegenüber einem Auftraggeber durch die Übermittlung von Telefaxen in Form eines Auskunftsersuchens, einer Vollmacht, aber ohne weiteren Nachweis über die Identität des Auskunftswerbers auftritt und derart ein Auskunftsbegehren unter Berufung auf eine Vollmacht stellt, ein Nachweis "in geeigneter Form" im Sinne des § 26 Abs. 1 DSG 2000 nicht gelungen ist. In einem solchen Fall wäre vielmehr etwa die Vorlage eines Identitätsdokumentes in Form einer öffentlichen Urkunde (im Sinne der §§ 292 ff ZPO) zu fordern. Träten diesfalls - wie vom Beschwerdeführer eingewendet - Zweifel über die Echtheit der öffentlichen Urkunde auf, so obläge es dem Auftraggeber (ähnlich wie in § 310 Abs. 2 ZPO) Schritte zur Klärung der Echtheit der Urkunde zu setzen (vgl. auch Dohr/Pollirer/Weiss; DSG [2. Aufl], Anm. 8 zu § 26, die von einer generellen Unzu1ässigkeit von Auskunftsbegehren durch Fax-Übermittlung ausgehen, weil in diesem Fall kein zweifelsfreier Identitätsnachweis erbracht werden könne).
Mit der Auffassung, dem Erfordernis, dass die erteilte Auskunft nur dem Betroffenen, und sonst niemandem zur Kenntnis gelangen solle, könne dadurch Genüge getan werden, dass eine Einschreibsendung mit dem Vermerk "eigenhändig" oder "Rückschein" bewirkt werde, kann aus den vom Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom 18. März 1992 angeführten Gründen nicht gefolgt werden. Durch eine eigenhändige Zustellung der begehrten Daten kann die Erfüllung des Erfordernisses des Identitätsnachweises bei der Stellung des Auskunftsersuchens nämlich nicht ersetzt werden. Auch ein Hinweis auf vereinspolizeiliche Verwaltungsakten kann den von § 26 Abs. 1 DSG 2000 geforderten Identitätsnachweis des Auskunftswerbers nicht ersetzen.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt daher nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.“
[Begründung der Kostenentscheidung – Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei – nicht wiedergegeben.]