K120.944/0007-DSK/2004 – Datenschutzkommission Entscheidung
Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet )Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein.]
BESCHEID
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. DUSCHANEK, Dr. HEISSENBERGER, Dr. KOTSCHY und Mag. PREISS, sowie der Schriftführer Mag. FLENDROVSKY und Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2004 folgenden Beschluss gefasst:
Spruch
Über die Beschwerde des L in Q (Beschwerdeführer), vertreten durch den Verein K in V, vom 24. Februar 2004 gegen Z in E (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 136/2001, entschieden:
Der Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 iVm § 26 Abs. 1, 3 und 4 DSG 2000 hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Auskunft teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Auskunft verletzt hat, dass er nicht innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens schriftlich begründet hat, warum die Auskunft nicht erteilt wird.
Das darüber hinaus gehende Begehren auf vollständige Auskunftserteilung wird abgewiesen.
Begründung:
Der Beschwerdeführer behauptet eine Verletzung im Recht auf Auskunft dadurch, dass der Beschwerdegegner auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen vom 17. Dezember 2003 nicht reagiert habe.
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass dem Auskunftsersuchen keine Vollmacht und kein Identitätsnachweis des Beschwerdeführers beigefügt gewesen sei, weshalb die Erteilung von Auskunft habe unterbleiben müssen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein K, richtete am 17. Dezember 2003 ein ausdrücklich auf § 26 DSG 2000 gestütztes Auskunftsbegehren an den Beschwerdegegner. Diesem war eine Vollmacht des Beschwerdeführers an den Verein K angeschlossen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem Beschwerdevorbringen sowie dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers, welches einen Hinweis auf die in der Beilage vorgelegte Vollmacht enthält.
Ein Identitätsnachweis des Beschwerdeführers war dem - auf Briefpapier des Vereins K abgefassten - Auskunftsbegehren nicht beigefügt. Dieses enthielt lediglich den Hinweis, dass zum Nachweis der Identität auf die Bundespolizeidirektion Wien - Büro für Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, Zahl XV-xxx, verwiesen werde.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Auskunftsersuchen und der damit übereinstimmenden Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 2. Juni 2004.
Der Beschwerdegegner hat auf das Auskunftsbegehren nicht reagiert.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung beruht wiederum auf dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen.
Gegenüber der Datenschutzkommission hat der Beschwerdegegner sich auf das Fehlen des Identitätsnachweises berufen. Diese Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer im Wege des ihm eingeräumten Parteiengehörs zugegangen.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf der vorzitierten Stellungnahme des Beschwerdegegners sowie der Dokumentation im Verfahrensakt der Datenschutzkommission.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 hat jedermann, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, d.h. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden.
§ 26 DSG 2000 ist als einfachgesetzliche Ausführungsbestimmung zu § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000 ('nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen') Anspruchsgrundlage für das individuelle Recht auf Auskunft über eigene Daten.
Gemäß § 26 Abs. 1 DSG 2000 hat der Auftraggeber dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
Der Betroffene hat gemäß Abs. 3 leg. cit. am Auskunftsverfahren über Befragung in dem ihm zumutbaren Ausmaß mitzuwirken, um ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Aufwand beim Auftraggeber zu vermeiden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Auskunft binnen acht Wochen zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt hat.
Wie die Datenschutzkommission bereits wiederholt ausgesprochen hat (Bescheid vom 2. November 2004, GZ. K120.980/0008-DSK/2004 mwH) knüpft § 26 Abs. 1 DSG 2000 die Auskunftserteilung an die Bedingung, dass der Betroffene gegenüber dem Auftraggeber seine Identität nachweist. Der Identitätsnachweis ist conditio sine qua non für das Entstehen eines Anspruchs auf inhaltliche Auskunft. Diese Bestimmung hat den klar erkennbaren Zweck, jedem möglichen Missbrauch des Auskunftsrechts zur Informationsbeschaffung durch Dritte einen Riegel vorzuschieben. Ein Auftraggeber darf ohne Vorliegen eines Identitätsnachweises keine Daten an den Auskunftswerber – von dem er in diesem Moment nur annehmen kann, dass er tatsächlich der Betroffene ist – übermitteln, da er sonst das Datengeheimnis gemäß § 15 Abs 1 DSG 2000 verletzen könnte. Bloßes Vertrauen auf die Identität des Auskunftswerbers kann den Identitätsnachweis nicht ersetzen, da mit einer derart großzügigen Auslegung der Wortfolge 'in geeigneter Form nachweist' dem Schutzzweck der Norm die Grundlage entzogen wäre. Daraus folgt, dass auch dem – nur gegenüber der Datenschutzkommission erstatteten - Vorbringen, der Verein K habe bei Begründung des Vertretungsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer ohnehin dessen Identität geprüft, keinerlei Bedeutung zukommt, weil dadurch gegenüber dem Beschwerdegegner keinerlei Nachweis erbracht wurde. Der Hinweis auf einen vereinspolizeilichen Akt betreffend den Vertreter des Auskunftswerbers im Auskunftsbegehren vermag den erforderlichen Identitätsnachweis des Auskunftswerbers selbst keinesfalls zu ersetzen.
Allerdings enthebt das Nichtvorliegen eines Identitätsnachweises den datenschutzrechtlichen Auftraggeber nicht von der Pflicht, auf das Auskunftsbegehren zu reagieren. Denn nach § 26 Abs. 3 DSG 2000 hat der Betroffene auf Verlangen ('Befragen') des Auftraggebers am Auskunftsverfahren mitzuwirken (so genannte Mitwirkungsobliegenheit) – damit steht dem Auftraggeber ein Instrument zur Verfügung, das Nachholen des Identitätsnachweises zu erwirken –, und hat der datenschutzrechtliche Auftraggeber gemäß Abs. 4 leg. cit. zumindest gegenüber dem Auskunftswerber schriftlich zu begründen, warum die Auskunft nicht erteilt wird. Weist der Auskunftswerber also seine Identität nicht nach, so reduziert sich der Vollanspruch auf inhaltliche Auskunft darauf, eine entsprechende schriftliche Begründung für das Nichterteilen der Auskunft zu erhalten. Das Unterbleiben jeglicher Reaktion des datenschutzrechtlichen Auftraggebers auf ein Auskunftsbegehren verletzt den Betroffenen aber jedenfalls in seinem subjektiven Recht gemäß § 26 Abs. 1 und 4 DSG 2000 und damit implizit auch im Grundrecht auf Datenschutz (Auskunft) gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 DSG 2000. Festzuhalten ist, dass durch das inhaltlich der zweiten Variante entsprechende Vorbringen des Beschwerdegegners im nunmehrigen Beschwerdeverfahren dieser Anspruch des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt wurde. Eine Auskunftserteilung nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 oder Begründung nach Abs. 4 leg. cit. hat vielmehr direkt gegenüber dem Betroffenen zu ergehen.
Es war daher die Verletzung im Recht auf Auskunft im spruchgemäßen Umfang festzustellen. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren war abzuweisen, da der Beschwerdeführer mangels Vorlage eines Identitätsnachweises die Voraussetzung für das Entstehen eines inhaltlichen Auskunftsanspruches noch nicht geschaffen hat.