BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Matej ŠELEM, LL.M. (WU), als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. a Victoria BIBER, LL.M., als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 17.8.2026, XXXX betreffend die Abweisung der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.9.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden “Bf.”) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (SMS) (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis). Dem Antrag wurde ein Konvolut an Befunden beigelegt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde in der Folge ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Lungenheilkunde sowie Allgemeinmedizin eingeholt. Dieser hielt in seinem Gutachten vom 6.7.2026 nach persönlicher Untersuchung der Bf. im Wesentlichen fest:
“[…]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hochgradiges OSAS mit Maskentoleranz - kein Befund des Schlaflabors vorliegend
Status post Pulmonalembolie 1990 und 1993 - erlangt keinen GdB
Koronare Herzerkrankung ohne signifikante Stenosen, Status post Knieoperation vor 6 Monaten [05/24] (Arthroskopie) - erlangt keinen GdB
1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es besteht keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen, normale Atemgase in Körperruhe, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, normale altersentsprechende Gesamtmobilität, keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Niveauunterschied werden problemlos überwunden, keine Gangataxie, kein Vertigo, keine kognitiven Defizite, sodaß eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist.
2.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein
[…]”
1.2. Mit Schreiben vom 6.6.2026 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Bf. zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
2. Mit Bescheid vom 17.8.2026 wurde der Antrag der Bf. auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) abgewiesen.
3. Mit E-Mail vom 30.8.2026 führte die Bf. wie folgt aus:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
am 2. Juli 2026 wurde ich im Rahmen meines Antrags von Herrn Dr. XXXX untersucht. Zu dieser Untersuchung möchte ich Folgendes festhalten. Die Untersuchung war sehr kurz. Die Befunde, die ich mitgebracht hatte, wurden nach meinem Eindruck kaum berücksichtigt. Herr Dr. XXXX sagte gleich zu Beginn sinngemäß, ich schaue aus wie das blühende Leben. Im weiteren Verlauf äußerte er, dass er zu solchen Untersuchungen eigentlich keine Lust habe. Beides hat bei mir den Eindruck hinterlassen, dass das Ergebnis bereits vor der eigentlichen Untersuchung feststand.
Meine tatsächliche Situation stellt sich anders dar. Ich beziehe Pflegegeld der Stufe 2 seit 1.7.2025 leide an einer COPD Stadium 2 und bewege mich außer Haus fast ausschließlich mit dem Rollator, auch auf kurzen Wegen. Ich ersuche daher um eine neuerliche Untersuchung durch eine andere ärztliche Sachverständige oder einen anderen ärztlichen Sachverständigen. Sämtliche Befunde bringe ich zu diesem Termin mit und stelle sie dort zur Einsicht zur Verfügung. Mir geht es dabei ausdrücklich nicht um ein bestimmtes Ergebnis. Kommt die zweite Begutachtung zum selben Schluss, nehme ich das zur Kenntnis. Ich möchte aber, dass die Entscheidung auf einer Untersuchung beruht, die meinen Zustand tatsächlich erhebt.
[…]“
4. Das von der belangten Behörde als Beschwerde gewertete Schreiben samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 3.9.2026 ein.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 4.9.2026, der Bf. zugestellt am 14.9.2026, wurde die Bf. aufgefordert, binnen drei Wochen bekanntzugeben, ob ihre Eingabe vom 30.8.2026 als Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.8.2026 zu werten ist. Sofern die Bf. bezweckt hat, den Bescheid vom 17.8.2026 zu bekämpfen, wurde sie aufgefordert, binnen 3 Wochen ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll sowie die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt. Die Bf. wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bei fruchtlosem Ablauf der oben genannten Frist zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen wird. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV).
6. Die Bf. ist dem Auftrag bis zum Ablauf der Frist nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Die Bf. stellte am 23.9.2025 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass bzw. die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis).
1.2 Die belangte Behörde wies den Antrag der Bf. mit Bescheid vom 17.8.2026 ab.
1.3 Das von der Bf. verfasste E-Mail vom 30.8.2026 weist nicht die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde auf. Es geht nicht deutlich hervor, dass die Bf. Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.8.2026 erheben wollte. Es fehlt ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht sowie die Darlegung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Bf. mit Schreiben vom 4.9.2026, nachweislich zugestellt am 14.9.2026, einen Mängelbehebungsauftrag bis zum 5.10.2026.
1.5 Die Bf. ließ die ihr gesetzte Frist verstreichen. Sie ist durch die unterbliebene Äußerung dem Auftrag zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, den im Akt aufliegenden Eingaben der Bf., dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes und den im Akt aufliegenden Zustellnachweis der Österreichischen Post.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde
3.1.1 § 9 Abs. 1 VwGVG bestimmt, welche Angaben eine Beschwerde notwendigerweise zu enthalten hat. Diese sind:
die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
die Bezeichnung der belangten Behörde,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
das Begehren und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die Intention des § 13 Abs. 3 AVG ist es, die Parteien vor Rechtsnachteilen zu schützen, welche ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 7.9.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
3.1.2 Aus dem E-Mail der Bf. vom 30.8.2026 ist für das erkennende Gericht nicht klar ersichtlich, ob eine Beschwerde vorliegt, welches Begehren die Bf. hat und auf welche Gründe sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt.
Da die Bf. dem gerichtlichen Mängelbehebungsauftrag – in welchem auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde – trotz nachweislicher Zustellung innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist nicht entsprochen hat, ist diese Frist zur Behebung der den Eingaben anhaftenden Mängel ungenutzt verstrichen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3.2 Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24 Abs. 2 Z 1, 1. Fall VwGVG sieht vor, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise