W156 2340880-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichtern Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 14.11.2025, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026, ABB-Nr. XXXX , betreffend Zulassung des XXXX als sonstige Schlüsselkraft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX , ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von XXXX (in der Folge mbP), brachte am 14.10.2025 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte für einen Tätigkeit als Installateurhelfer bei der Firma XXXX GmbH (in der Folge BF) für 38,5 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 3.225,00 pro Monat ein.
2. Mit Bescheid vom 14.11.2025 wies das AMS den Antrag ab.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 wies das AMS die Beschwerde ab.
5. Mit Schreiben vom 19.03.2026 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
6. Mit Schreiben vom 08.06.2026 informierte das AMS, dass ihnen am 05.06.2026 ein Strafantrag der Finanzpolizei bezüglich der BF übermittelt wurde.
7. Am 28.07.2026 fand im Beisein des AMS eine mündliche Verhandlung statt, zu der die BF und die mbP unentschuldigt nicht erschienen.
8. Das Verhandlungsprotokoll wurde der BF und der mbP mit Schreiben vom 28.07.2026 übermittelt und von der BF am 03.08.2026 übernommen. Das Protokoll wurde von der mbP nicht behoben.
9. Mit Schreiben vom 18.09.2026 teilte die ÖGK nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes mit, dass mit 17.09.2026 ein Bescheid betreffend Beitragszuschlagvorschreibung gemäß §113 ASVG wegen der Beschäftigung von drei Arbeitnehmern, ohne zur Sozialversicherung angemeldet zu sein, abgefertigt worden sei. Die betroffenen Personen wurden dabei namentlich und unter Angabe ihrer Sozialversicherung gelistet.
10. Mit Schreiben vom 08.10.2026 übermittelte das Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes das Straferkenntnis vom 09.07.2026 zu den Verstößen gegen das AuslBG durch die BF und führte aus, dass das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Die betroffenen Personen wurden dabei namentlich und unter Angabe ihres Geburtsdatums gelistet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die mbP brachte am 14.10.2025 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Sonstige Schlüsselkräfte für einen Tätigkeit als Installateurhelfer bei der BF für 38,5 Wochenstunden mit einer Entlohnung von brutto EUR 3.225,00 pro Monat ein.
1.2. In den letzten zwölf Monaten vor der Antragstellung wurden von der BF folgende bewilligungspflichtige Arbeitskräfte beschäftigt, ohne dass hierfür eine Bewilligung nach dem AuslBG vorlag:
XXXX geb XXXX , am 21.07.2025
XXXX geb XXXX , am 21.07.2025 und
XXXX geb. XXXX , am 21.07.2025
Es liegen mehrere der BF zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG auszugehen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die mbP zwingend entgegensteht.
Es liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der mbP, der BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag.
2.2. Die Beschäftigungen der angeführten Personen bei BF ohne entsprechende Bewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem mit Schreiben vom 08.10.2026 in Vorlage gebrachte rechtskräftige Straferkenntnis vom 09.07.2026 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk sowie dem Schreiben der ÖGK vom 18.09.2026.
2.3. Seitens der BF wurden keine berücksichtigungswürdigen Gründe genannt, die ein Absehen nach § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG rechtfertigen können. Die BF ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheinen und hat zum Verhandlungsprotokoll, in dem auf das Erteilungshindernis des § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG hingewiesen wurde, keine Stellungnahme abgegeben. Berücksichtigungswürdigen Gründe könnten im gesamten Verfahren somit mangels Mitwirkung der BF nicht festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):
„Beschäftigungsbewilligung
Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. – 4. …
5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,
6. - 11. …
(2) …
(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf dem Arbeitgeber bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 nur erteilt werden, wenn
1. – 4. …
5. der Ausländer über eine Aufenthaltsbewilligung als Schüler (§ 63 NAG) oder Student (§ 64 Abs. 1 und 4 NAG) verfügt oder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und im Rahmen eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil des Studiums in einer inländischen Hochschuleinrichtung absolviert oder
6. – 13. …
(4) – (6) …
(7) Die Arbeitsmarktprüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfällt bei
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 66/2017)
2. Schülern und Studenten (Abs. 3 Z 5) für eine Beschäftigung, die 20 Wochenstunden nicht überschreitet,
3. – 6. …
(8) von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.
3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Versagungsgrund des § 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG (nunmehr § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG) für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung - trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben - wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Es ist nicht erforderlich, dass bereits rechtskräftige Verurteilungen nach § 28 AuslBG (wegen der - wiederholten - unerlaubten Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgern) vorliegen müssen, um die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf § 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG stützen zu können. Vielmehr kann die Behörde (im Bewilligungsverfahren) selbständig das Vorliegen des Versagungsgrundes des§ 4 Abs. 3 Z 12 AuslBG (wiederholte unerlaubte Beschäftigung von Ausländern während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung) beurteilen, ohne den Ausgang allenfalls schon anhängiger Verwaltungsstrafverfahren (eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens) abwarten zu müssen (vgl. VwGH 18.03.1993, 92/09/0372; VwGH 26.09.1996, 94/09/0073)
Die Beschäftigungen der angeführten Personen bei der BF ohne entsprechende Bewilligung wurden mit dem rechtskräftigen Straferkenntnis vom 09.07.2026 des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4./5. Bezirk, nachgewiesen.
Ein bloß geringer Grad des Verschuldens kann bei gleichzeitiger Beschäftigung von drei Arbeitnehmern ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und ohne Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erkannt werden.
§ 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG stellt hinsichtlich des Betrachtungszeitraumes für Verstöße gegen das AuslBG ausschließlich auf die letzten zwölf Monate vor Antragseinbringung ab. Da die mbP den entsprechenden Antrag beim AMS am 14.10.2025 einbrachte, ist der genannte Zeitraum unzweifelhaft erfasst.
Im Ergebnis liegt damit kein gemäß § 4 Abs. 8 AuslBG berücksichtigungswürdiger Grund vor, insbesondere besteht kein geringer Grad des Verschuldens.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die BF auch nicht behauptet und glaubhaft gemacht hat, dass konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen wurden, um weitere Verstöße zu verhindern. In Anbetracht dessen fällt die hier zu treffende Prognoseentscheidung, ob künftig zweifelsfrei eine Einhaltung der Vorgaben des AuslBG seitens der BF zu erwarten ist, zu deren Nachteil aus.
Somit liegen fallgegenständlich mehrere der BF zurechenbare Übertretungen des AuslBG vor und ist daher von einer wiederholten unerlaubten Beschäftigung von Ausländern iSd § 4 Abs. 1 Z 5 AuslBG auszugehen, die der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die mbP zwingend entgegensteht.
Die Voraussetzungen des § 4 AuslBG waren somit nicht erfüllt und die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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