IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Karlheinz AMANN, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 09.04.2026, Zl. XXXX , gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass“, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar.“ liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin ist seit 29.06.2021 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt besaß die Beschwerdeführerin einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 % und den Zusatzeintragungen „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar.“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Gegenständliches Verfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 31.10.2025 einen Antrag auf Neuausstellung ihres Behindertenpasses sowie den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO; Parkausweis) unter Vorlage eines Konvolutes medizinischer Unterlagen.
Aufgrund des Antrages holte das SMS ein Gutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 06.03.2026, basierend auf einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.01.2026, mit dem Ergebnis ein, dass der Gesamtgrad der Behinderung 70 vH betrage und die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der festgestellten Funktionseinschränkungen nicht vorlägen.
Im Rahmen des zum Gutachten gewährten Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme.
Mit Schreiben des SMS vom 09.04.2026 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorliegen würden: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“.
Mit Bescheid vom 09.04.2026 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Begründend wurde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten verwiesen.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass das Gutachten widersprüchlich sei und bestehende Befunde unberücksichtigt lasse. Die hämophagozytische Lymphohistiozytose sei eine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung des Immunsystems. Die Feststellung, dass ein Immundefekt nicht feststellbar sei, sei daher nicht nachvollziehbar und widerspreche den Befunden. Zudem liege eine anhaltend schwere Erkrankung des Verdauungstraktes vor, da die Beschwerdeführerin bis zu 15-mal täglich starken Durchfall habe und daher die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benutzen könne.
Am 29.05.2026 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie mit der Erstellung eines Gutachtens, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.08.2026, welches am 16.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
„[…]
AZ: reduziert EZ: Mangelernährung, leicht reduziert, BMI normal
Größe: 156 cm Gewicht: 53 kg
Kopf frei beweglich
Hörvermögen: unauffällig, Sehvermögen: unauffällig
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich
Abdomen: erheblich vernarbt, druckempfindlich, keine Abwehrspannung
Caput: unauffällig
WS: Rotation der HWS frei
OE: unauffällige Gelenkbeweglichkeit
UE: unauffällige Beweglichkeit
Keine Beinödeme
Glucosesensor in situ
Status psychicus:
Klar, orientiert, Ductus kohärent
Gangbild:
Pat. kommt in normaler Alltagskleidung zur Untersuchung, Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel sind möglich, keine Gehbehinderung
Diagnosen:
Diabetes mellitus Typ I (ED 2005), intravenöse Insulintherapie über PAC und Insulinpumpe bei ausgeprägter subkutaner Insulinresistenz
- St. p. diabetische Ketoazidosen
- St. p. Single-Pankreas-Transplantation 11/2022 aufgrund von Resistenz gegen s.c. Insulin
- St. p. Transplantpankreatitis mit Abstoßungsreaktion
- St p. Explantation des Transplantates 2024
Hämophagozytische Lymphohistiozytose unklare Ursache (12/23) mit exulzerierendem Tumor im Coecum
St.p. Ileocoecalresektionen
St.p. Ulcera an der Anastomose
Cholezystektomie (3/25)
Kineret und Prednisolon Therapie mit Rebound und Immunglobuline erhalten
Port und PICC Implantation wegen Insulinresistenzen
St. p. PAC-lnfekt mit Sepsis
St. p. Herzstillstand mit ROSC (05/2024) nach Sepsis wegen PAC Infektion
St. p. ANV
Opioidabhängigkeit
St. p. posttransplant Lymphom
- diffuses großzelliges B-Zell-Lymphom (Leberbiopsie vom 25.08.2023)
- St. p. 4x Rituximab-Erhaltungstherapie seit 29.08.2023
PET-MR 09/2023: komplette Remission
St. p. Dünndarmteilrevision, Appendektomie und Ovarialzyste 12/2021
St. p. Osteomyelitis nach Nagelbett-OP 10/2022
St. p. Asthma bronchiale
Insgesamt zeigt sich ein schweres, bislang therapieresistentes gastrointestinales Motilitätsproblem mit erheblicher Beeinträchtigung des Ernährungszustandes sowie der glykämischen Kontrolle bei Diabetes Mellitus Typ 1. Aufgrund der zahlreichen Stuhlabgänge (bis 15 x tgl.) sowie der hohen Blutzuckeramplituden ist die BF in der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Des Weiteren besteht eine hämophagozytische Lymphohistiozytose — dies bedeutet eine erhöhte Infektanfälligkeit.
Aufgrund dieser zahlreichen Einschränkungen und der noch weiteren Einschränkungen wie in der Diagnoseliste angeführt, ist eine Belastbarkeit wie sie üblicherweise möglich wäre, nicht mehr zumutbar. Es besteht zwar keine Gehbehinderung, aber der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund der erheblichen gastrointestinalen Erkrankungen sowie der hohen Blutzuckeramplituden erheblich eingeschränkt. Inkontinenzmaterial zur Vermeidung von Verunreinigung wird verwendet, schafft aber keine Abhilfe bei den imperativen zahlreichen Stuhlabgängen (15-20x tgl). Aufgrund der immunologischen Erkrankung besteht eine erhöhte Infektanfälligkeit. Menschenansammlungen sollen trotz medikamentöser Therapie vermieden werden, um nicht häufiger eintretende Infekte zu provozieren.
[…] Ja es besteht eine schwere Erkrankung des Verdauungstraktes mit 15-20 imperativen Stühlen täglich.
[…] Bei der Pat. besteht eine hämophagozytische Lymphohistiozytose, die wiederkehrende Fieberschübe bewirkt. Es besteht durch diese Einschränkung eine erhöhte Infektgefahr, öffentliche Menschenansammlungen sollten daher gemieden werden.
[…] Einschränkungen der unteren Extremitäten sind nicht vorliegend. Die Beweglichkeit der unteren Extremitäten ist uneingeschränkt möglich. Es besteht keine Gehbehinderung.
[…] Die im Akt aufliegenden Befunde werden gesichtet und zitiert. Bei der Pat. besteht eine gute Compliance und sie steht in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle und Optimierung der Therapie. Aufgrund der Befundzusammenschau wird eine abweichende Beurteilung getroffen. Insbesondere kommen in dieser Beurteilung der reduzierte Allgemeinzustand, die erheblichen Blutzuckerschwankungen bei Diabetes Mellitus Typ 1 sowie die häufigen imperativen Stuhlabgänge bei komplexer gastrointestinaler Erkrankung zu tragen.
Aufgrund der Befundzusammenschau sowie der körperlichen Untersuchung bei komplexer gastrointestinaler Problematik ist aus gutachterlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar. Erschwerend kommt ein Immundefekt hinzu, wodurch eine erheblich erhöhte Infektanfälligkeit besteht. Aus diesem Grunde sollten darüber hinaus Menschenansammlungen gemieden werden. [...]“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl der Beschwerdeführerin als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch innerhalb der gewährten Frist nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 %.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Diabetes mellitus Typ I (ED 2005), intravenöse Insulintherapie über PAC und Insulinpumpe bei ausgeprägter subkutaner Insulinresistenz
- St. p. diabetische Ketoazidosen
- St. p. Single-Pankreas-Transplantation 11/2022 aufgrund von Resistenz gegen s.c. Insulin
- St. p. Transplantpankreatitis mit Abstoßungsreaktion
- St p. Explantation des Transplantates 2024
Hämophagozytische Lymphohistiozytose unklare Ursache (12/23) mit exulzerierendem Tumor im Coecum
St.p. Ileocoecalresektionen
St.p. Ulcera an der Anastomose
Cholezystektomie (3/25)
Kineret und Prednisolon Therapie mit Rebound und Immunglobuline erhalten
Port und PICC Implantation wegen Insulinresistenzen
St. p. PAC-lnfekt mit Sepsis
St. p. Herzstillstand mit ROSC (05/2024) nach Sepsis wegen PAC Infektion
St. p. ANV
Opioidabhängigkeit
St. p. posttransplant Lymphom
- diffuses großzelliges B-Zell-Lymphom (Leberbiopsie vom 25.08.2023)
- St. p. 4x Rituximab-Erhaltungstherapie seit 29.08.2023
- PET-MR 09/2023: komplette Remission
St. p. Dünndarmteilrevision, Appendektomie und Ovarialzyste 12/2021
St. p. Osteomyelitis nach Nagelbett-OP 10/2022
St. p. Asthma bronchiale
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Mobilität der Beschwerdeführerin ist insofern eingeschränkt, als der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der erheblichen gastrointestinalen Erkrankungen sowie der hohen Blutzuckeramplituden erheblich erschwert ist. Die Beschwerdeführerin leidet an imperativen zahlreichen Stuhlabgängen (15- bis 20-mal täglich), sodass Inkontinenzmaterial zur Vermeidung von Verunreinigung keine Abhilfe schafft. Aufgrund der immunologischen Erkrankung besteht eine erhöhte Infektanfälligkeit. Menschenansammlungen sollten trotz medikamentöser Therapie vermieden werden, um nicht häufiger eintretende Infekte zu provozieren. Eine Gehbehinderung besteht nicht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie vom 08.09.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.08.2026.
In diesem wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – auf ihre Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Aus diesem Gutachten ergibt sich bei gesamthafter Betrachtung eine erhebliche Einschränkung der Mobilität der Beschwerdeführerin. Es liegt zwar unstrittig keine Gehbehinderung vor; die Beschwerdeführerin leidet jedoch an einem schweren, bislang therapieresistenten gastrointestinalen Motilitätsproblem mit erheblicher Beeinträchtigung des Ernährungszustandes sowie der glykämischen Kontrolle bei Diabetes Mellitus Typ 1. Es besteht eine schwere Erkrankung des Verdauungstraktes mit 15 bis 20 imperativen Stühlen täglich. Aufgrund der zahlreichen Stuhlabgänge sowie der hohen Blutzuckeramplituden ist die Beschwerdeführerin in der Belastbarkeit erheblich eingeschränkt.
Des Weiteren besteht eine hämophagozytische Lymphohistiozytose, was eine erhöhte Infektanfälligkeit und wiederkehrende Fieberschübe bedeutet. Es besteht durch diese Einschränkung eine erhöhte Infektgefahr, öffentliche Menschenansammlungen sollten daher gemieden werden.
Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der befassten Sachverständigen ergibt sich daher bei einer Gesamteinschätzung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im relevanten Ausmaß erschwert und insgesamt als unzumutbar anzusehen ist.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, vollständig und weist keine Widersprüche auf. Es bestehen in einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Das Ergebnis des Beweisverfahrens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von den Parteien zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 08.09.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.
Bei der Beschwerdeführerin liegen zwar keine erheblichen Einschränkungen der oberen oder unteren Extremitäten vor; es besteht jedoch eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet zudem an einer schweren Erkrankung des Verdauungstraktes mit imperativen Stuhlabgängen (bis zu 20-mal täglich), gegen die auch die Verwendung von Inkontinenzmaterial keine Abhilfe schafft.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurden diesen Feststellungen nicht widersprochen. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie eingeholt, laut dem die immunologische Erkrankung und schwere Erkrankung des Verdauungstraktes der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausschließen.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befasste Sachverständige.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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