IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.08.2026 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, innerhalb der Jahresfrist zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen.
Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 29.10.2025 (vidiert am 03.11.2025) beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zugrunde. Demgemäß würden beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %
2. Degenerative Gelenksveränderungen, Position 02.02.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %
3. Zustand nach Dickdarmkarzinom 02/2015, Position 13.01.02 der Anlage der EVO, GdB 20 %
4. Arterieller Bluthochdruck, Position 05.01.01 der Anlage der EVO
Der Gesamtgrad der Behinderung würde 40 von Hundert (v.H.) betragen.
2. Am 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer bei der belangte Behörde erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Patientenbrief des XXXX vom 26.11.2025 und einen Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 03.06.2026 über ein MRT des linken Kniegelenks bei.
3. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages eine Stellungnahme einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Orthopädie ein. In deren Stellungnahme vom 04.08.2026 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich aus den nachgereichten Befunden keine neuen objektivierbaren Funktionseinschränkungen ergeben würden, welche eine Änderung der bisherigen Einschätzung rechtfertigen würden.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.08.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpass zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei, und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht habe glaubhaft machen können.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.09.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sein Knie habe sich verschlechtert. Er könne sich nur mit Krücken fortbewegen. Der Befund über das MRT vom 10.07.2026 sei hoffentlich Beweis genug. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde neuerlich den MRT Befund des linken Kniegelenks vom 03.06.2026 an.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.09.2026 vor, wo dieser am 22.09.2026 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.09.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, er hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 22.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses rechtskräftig abgewiesen und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
2. Degenerative Gelenksveränderungen
3. Zustand nach Dickdarmkarzinom 02/2015
4. Arterieller Bluthochdruck
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2026 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Der vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag vorgelegte Patientenbrief des XXXX vom 26.11.2025 und der Befund des Diagnosezentrums XXXX vom 03.06.2026 über ein MRT des linken Kniegelenks sind nicht geeignet, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers bzw. neue objektivierbare Funktionseinschränkungen glaubhaft zu machen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsbürgschaft und zum Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom w29.10.2025 (vidiert am 03.11.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Aufgrund dieses medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.01.2026 ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 11.06.2026 - sohin innerhalb der Jahresfrist - erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte zwei Befunde vor.
Die von der belangten Behörde befasste medizinische Sachverständige kommt in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2028 nach Durchsicht dieser medizinischen Unterlagen zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die nachgereichten Befunde keine neuen objektivierbaren Funktionseinschränkungen enthalten, welche eine Änderung der bisherigen Einschätzung rechtfertigen.
Aus den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 11.06.2026 vorgelegten Unterlagen lässt sich daher nicht entnehmen, dass sich die Leidenszustände seit seinem letzten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.01.2026 abgewiesen wurde, maßgeblich verschlechtert haben, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
„§ 41 (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“
Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.01.2026 ab, weil bei diesem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Am 11.06.2026 stellte der Beschwerdeführer innerhalb der Jahresfrist erneut einen Antrag auf Ausstellung Behindertenpasses.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit den neu vorgelegten Befunden eine offenkundige Änderung oder Verschlechterung seiner Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2026 zu Recht den am 11.06.2026 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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