IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Oliver Leopold FRITZ und Mag. Rainer PORICS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS St. Pölten vom 13.01.2026, betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.918,98 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 26.08.2025, wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 31.07.2025 gemäß § 10 AlVG gesperrt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Bescheid vom 03.12.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2026 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von EUR 1.918,98 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 03.12.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz der Leistung bestehe.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass er gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 einen Vorlageantrag eingebracht hätte und daher keine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
5. Am 13.03.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 10.06.2026 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, wann er den in der Beschwerde angeführten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 bei der belangten Behörde eingebracht habe, in welcher Form dieser eingebracht worden sei. Er wurde auch aufgefordert den Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
7. Mit Schreiben vom 02.07.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2026, führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Beschwerde am 18.02.2026 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht und übermittelte eine Kopie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 31.07.2025 gemäß§ 10 AlVG gesperrt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde die Leistung vorläufig in Höhe von täglich EUR 45,69 über 42 Tage, sohin insgesamt EUR 1.918,98 an den Beschwerdeführer ausbezahlt.
Mit Bescheid vom 03.12.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mittels RSb an die im ZMR angeführte Adresse des Beschwerdeführers gesendet, der Zustellversuch erfolgte am 04.12.2025 mit Beginn der Abholfrist am 05.12.2025. Dieser Bescheid gilt mit 05.12.2025 als zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 ist daher rechtskräftig und durchsetzbar.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der festgestellte Zeitraum der Rückforderung der Leistung sowie die festgestellte Höhe des Bezuges gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an den Beschwerdeführer erfolgte Auszahlung sowie aus der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025.
Dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 der belangten Behörde dem Beschwerdeführer am 05.12.2025 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Rückschein.
Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde mit einen gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag, wodurch diese noch nicht rechtskräftig sei. Im Zuge des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert den von ihm vorgebrachten Vorlageantrag an die belangte Behörde zu übermitteln und anzuführen, wie und wo er diesen eingebracht habe. Daraufhin warf der Beschwerdeführer am 09.03.2026 ausschließlich eine Kopie der verfahrensgegenständlichen Beschwerde in den Briefkasten der belangten Behörde.
In weiter Folge wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht erneut die Möglichkeit gegeben, darzulegen, wann und auf welche Weise er den in der Beschwerde vorgebrachten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 bei der belangten Behörde eingebracht hat und diesen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Der Beschwerdeführer führte im Zuge des Parteiengehörs jedoch lediglich aus, die Beschwerde am 18.02.2026 persönlich bei der belangten Behörde eingebracht zu haben und legte eine Kopie der Beschwerde mit Eingangsbestätigung der belangten Behörde vor. Dabei handelt es sich jedoch erneut um die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.
Da der Beschwerdeführer sowohl auf Aufforderung der belangten Behörde als auch auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18.02.2026 gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 vorlegte und trotz expliziter Aufforderung keine Ausführungen zum – in der Beschwerde vorgebrachten – Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 erstattete, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen diese Beschwerdevorentscheidung einbrachte. Der Beschwerdeführer gab weder im Zuge der Beschwerde noch in den gewährten Parteiengehören an, wann und auf welche Weise (E-Mail, postalisch) er das Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 bei der belangten Behörde einbrachte. Die belangte Behörde führte auch nachvollziehbar aus, dass kein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 einlangte.
Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel eingebracht hat, ist die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 sohin rechtskräftig und durchsetzbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025 mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.12.2025 abgewiesen.
Diese Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.12.2025 wurde dem Beschwerdeführer am 05.12.2025 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer hat kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der belangten Behörde erhoben und ist der Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 somit rechtskräftig und durchsetzbar.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf§ 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Ausmaß von insgesamt EUR 1.918,98 nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit der den Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bestätigenden Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.12.2025 geendet hat.
Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.08.2025 weiter gewährt wurde. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 42 Tage ab 31.07.2025 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 45,69, sohin insgesamt EUR 1.918,98.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung nicht darlgen konnte, wann und auf welche Weise er ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 einbrachte, sondern jeweils nur auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026 erneut vorlegte. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 03.12.2025 ist jedenfalls rechtskräftig und durchsetzbar.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde wurde zwar vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2025 einbrachte, doch konnte er weder auf Aufforderung von der belangten Behörde noch auf Aufforderung vom Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen dahingehend erstatten, wann und auf welche Weise er dieses Rechtsmittel einbrachte, sondern verwies er in beiden Fällen lediglich auf die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 18.02.2026 gegen den angefochtenen Bescheid vom 13.01.2026. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt substantiiert behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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