IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA über die Beschwerde von XXXX , BA., vertreten durch Mag. Dr. Gregor ERLER, Stelzhamerstraße 2, 4020 Linz, gegen den Bescheid der LPD Steiermark vom XXXX .2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres als Exekutivbedienstete zum Dienst zugewiesen. Die Stammdienststelle war zum hier wesentlichen Zeitpunkt die LPD Wien.
Sie befand sich in der E1-Ausbildung und musste eine Jobrotation vornehmen. Ihr Zuteilungsort war die LPD Steiermark, weswegen sie vom 01.04.2023 bis 30.06.2023 zur LPD Steiermark dienstzugeteilt wurde. Sie bekam hinsichtlich der Reisekosten einen Vorschuss idH von insgesamt EUR 5.444.- angewiesen.
Mit Schreiben vom 24.11.2023 beantragte die BF die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Abrechnung, dies insbesondere hinsichtlich jener Kosten, welche den Vorschussbetrag überschritten hätten.
Mit Schreiben vom 29.01.2024 teilte das BMI der BF den vorläufig festgestellten Sachverhalt sowie eine Aufstellung der Reisekosten mit. Dabei wurde ausgeführt, dass der BF grundsätzlich eine Zuteilungsgebühr zustehe. Ab dem 31. Tag, somit ab dem 02.05.2023, stehe ihr gemäß Reisegebührenvorschrift (idF kurz: RGV) jedoch nur mehr 50 vH der Nächtigungsgebühr zu. Die für die Zeiträume vom 02.05. bis 08.05.2023 (Hotel I) und vom 08.05. bis 31.05.2023 (Hotel II) angefallenen Nächtigungskosten überstiegen den maßgeblichen Pauschalbetrag von EUR 52,50 der der Hälfte der Nächtigungsgebühr von EUR 105,87 entspricht, und könnten daher nicht ersetzt werden. Daraus ergebe sich ein Übergenuss in Höhe von EUR 869,21.
In ihrer Stellungnahme brachte die BF vor, stets Unterkünfte innerhalb des Limits von EUR 105,- pro Nacht gebucht zu haben; günstigere Unterkünfte seien in Graz nicht verfügbar gewesen. Die Unterkünfte seien der Personalabteilung bekannt gewesen und erst nach Vorschussgewährung gebucht worden. Sie habe auf die Auskünfte der Behörde vertraut. Erst im November sei ihr mitgeteilt worden, dass die Vorschüsse für Mai und Juni 2023 seitens der Dienstbehörde falsch berechnet worden seien und sie die Hälfte der Hotelkosten selbst tragen müsse. Sie habe auf die Richtigkeit der Berechnung vertraut und den Vorschuss in gutem Glauben (§ 13a GehG) empfangen.
Am 22.11.2024 erhob die BF Säumnisbeschwerde und führte darin u.a. aus, dass aufgrund der Antragstellung vom 24.11.2023 die vorgesehene Entscheidungsfrist von sechs Monaten längst abgelaufen sei.
Mit Bescheid vom XXXX .2025, der dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der BF am 24.02.2025 zugestellt wurde, erließ die belangte Behörde den gegenständlichen Bescheid, der nachstehenden Spruch hatte:
„Aufgrund Ihres Antrages vom 24.11.2023 wird festgestellt, dass Sie gemäß § 36a Absatz 4 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) zur Rückzahlung des Vorschussrestes in Höhe von € 869,21, der betraglich die für die Monate April 2023 - Juni 2023 gebührende Zuteilungsgebühr gem. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 RGV in Höhe von EUR 4547,79 überschreitet, verpflichtet sind.
Xx Der angeführte Vorschussrest wurde im Zug Ihrer Bezugsabrechnung für Jänner 2024 bereits in Abzug gebracht."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF Vorschüsse von EUR 5.444,-- gewährt worden seien. Von den geltend gemachten Hotelkosten hätten nach den Höchstbeträgen der RGV lediglich EUR 1.627,50 bzw. EUR 840,00 ersetzt werden können. Unter Berücksichtigung der Vorschüsse habe sich ein Vorschussrest von EUR 869,21 ergeben, der gemäß § 36a Abs. 4 RGV mit dem Monatsbezug Jänner 2024 hereinzubringen gewesen sei.
Die BF erhob Beschwerde, in welcher sie ihr Vorbringen wie bisher wiederholte.
Am 03.04.2025 und am 09.04.2025 langte der Verwaltungsakt ho. ein und verwies die belangte Behörde auf das ho. Erkenntnis W106 2014883-1/3E vom 10.06.2015, welchem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde gelegen sei.
Mit Schreiben vom 07.05.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die BF zur Stellungnahme auf, da kein Nachweis für die Rechtzeitigkeit der am 20.03.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Beschwerde vorlag (Verspätungsvorhalt). Mit Schriftsatz vom 16.05.2025 brachte die BF vor, der Originalbescheid sei ihr am XXXX .2025 per E-Mail und am 24.02.2025 postalisch zugestellt worden, weshalb die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugewiesen. Sie befand sich in der E1-Ausbildung und musste eine Jobrotation vornehmen. Ihre Stammdienststelle war die LPD Wien; der Zuteilungsort die LPD Steiermark. Dorthin wurde sie vom 01.04.2023 bis 30.06.2023 dienstzugeteilt.
Aufgrund dieser Dienstzuteilung wurden der BF folgende Beträge als Vorschuss gewährt: (i) Am 22.03.2023 für April 2023 EUR 860,-; (ii) am 22.03.2023 für Mai 2023 EUR 3.070,- und (iii) am 11.05.2023 für Juni 2023 EUR 1.514, sohin gesamt EUR 5.444,-. Die Beträge (i) und (ii) wurden noch seitens der LPD Wien angewiesen, der letzte Betrag dann schon von der LPD Steiermark.
Die BF legte Reiserechnungen der belangten Behörde vor in welcher sie für folgende Hotels Rechnungen vorlegte.
Der BF standen folgende Gebühren nach gem § 22 RGV zu:
Für den Monat April 2023 EUR 1458,69 (darin ua enthalten EUR 992,29 Nächtigungsgebühren für 9 Nächte)
Für den Monat Mai 2023 EUR 2.064,90 (darin ua enthalten EUR 1.747,40 Nächtigungsgebühren für 29 Nächte)
für den Monat Juni 2023 EUR 1.051,20 (darin ua enthalten EUR 840.- Nächtigungsgebühren für 16 Nächte), insgesamt sohin EUR 4.574,79.
Der Unterschiedsbetrag zur Vorschussleistung beträgt EUR 869,21 (5.444,- – 4.574,79 = 869,21).
Der 31. Tag der Zuteilung wurde mit Beginn des 02.05.2023 aufgenommen. Ab diesem Tag wird die Nächtigungsgebühr auf 50 vH reduziert.
Der sich aus der Abrechnung nach Abzug der gewährten Reisekostenvorschüsse ergebende Übergenuss iHv EUR 869,21 wurde mit dem Monatsbezug Jänner 2024 einbehalten, wobei – aufgrund einer Gegenverrechnung von Gebührenansprüchen aus Dienstreisen – tatsächlich EUR 738,21 einbehalten wurden. Die BF begehrt die Rückzahlung dieses Mehrbetrages.
Ein gutgläubiger Verbrauch des über den tatsächlich gebührenden Betrag hinausgehenden Vorschussrestes konnte nicht festgestellt werden.
Die LPD Steiermark erließ am XXXX .2025 den angefochtenen Bescheid. Dieser wurde der Rechtsvertreterin der BF am selben Tag vorab per E-Mail übermittelt und am 24.02.2025 postalisch zugestellt. Die LPD Steiermark war zu diesem Zeitpunkt die für die BF zuständige Dienstbehörde, da ihre Dienststelle das Stadtpolizeikommando Graz war.
2. Beweiswürdigung:
Die unter II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und aus der mündlichen Verhandlung am 08.10.2026.
Die BF vertraute zunächst darauf, dass die ihr als Vorschuss ausbezahlten EUR 1.514,- zur Begleichung ihrer im Zusammenhang mit der Dienstzuteilung anfallenden Hotelkosten verwendet werden konnten. In der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch ergeben, dass es entgegen dem ursprünglichen Vorbringen der BF keine konkrete Zusage der belangten Behörde gab, wonach die Nächtigungsgebühren in dieser Höhe jedenfalls vergütet würden. Vielmehr beruhte das Vertrauen der BF darauf, dass sie den von der Behörde ausbezahlten Vorschuss für die von ihr erwarteten Hotelkosten verwenden konnte.
Da die BF über keine Erfahrung mit der Verrechnung von Reisegebühren verfügte, informierte sie sich zunächst bei der (damaligen Dienstbehörde) LPD Wien und in weiterer Folge bei der (zugeteilten Dienststelle) LPD Steiermark. Sie übermittelte der LPD Steiermark die voraussichtlichen Hotelkosten, woraufhin ihr ein Betrag von EUR 1.514,- als Vorschuss ausbezahlt wurde. Der BF war dabei der Zweck dieser Zahlung bekannt. Sie wusste insbesondere, dass es sich um einen Vorschuss zur Abdeckung der voraussichtlichen Hotelkosten handelte, und bestritt auch nicht, dass die Auszahlung als Vorschuss erfolgt war. Ebenso war ihr bekannt, dass die Nächtigungsgebühr grundsätzlich mit EUR 105,- begrenzt war.
Die BF überschritt jedoch den 31. Tag der Dienstzuteilung. Dadurch verminderten sich die Nächtigungsgebühren für die Unterkunft gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 RGV ex lege um 50 vH. Dass diese gesetzliche Kürzung eintreten würde, war der BF nach ihren Angaben nicht bekannt. In weiterer Folge wurde die Reisekostenabrechnung vorgenommen, aus der sich ein Rückforderungsbetrag von EUR 869,21 ergab.
Bei einem Vorschuss handelt es sich um eine vorgezogene Geldleistung, die der Abdeckung eines erst nachträglich abzurechnenden Anspruchs dient. Die Auszahlung des Vorschusses lässt daher noch keinen endgültigen Anspruch des Empfängers auf den ausbezahlten Betrag in der jeweiligen Höhe entstehen. Der BF war, wie ausgeführt, sowohl der Zweck der Auszahlung als auch deren Charakter als Vorschuss bekannt, zumal sie der Behörde selbst die voraussichtlichen Hotelkosten übermittelt hatte.
Die übrigen Positionen der Reiserechnung wurden von der BF nicht bekämpft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Auf die Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebührenvorschrift 1955), BGBl. Nr. 133/1955 idF 111/2010, hier kurz RGV genannt, insbesondere der §§ 13, 22, 36 und 36a wird verwiesen.
§ 22 Abs. 1 lautet:
“(1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung, spätestens aber nach Ablauf des 180. Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13.”
Einschlägige Judikatur:
§ 13a GehG "Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen" kann nicht auf die Hereinbringung eines Vorschußrestes iSd § 36a Abs 4 RGV angewendet werden, weil der Begriff "Vorschuß" von vornherein eine Abrechnung und allfällige Rückzahlung voraussetzt und eine solche Zahlung nicht zu Unrecht empfangen wird (VwGH am 03.07.1996, 95/12/0295).
Ein erst abzurechnender Vorschuß schließt begrifflich den guten Glauben des Empfanges eines über den schließlichen Abrechnungsbetrag hinausgehenden zurückzuzahlenden Betrages aus (VwGH am 18.03.1985, 84/12/0012).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Gemäß § 22 Abs. 1 RGV erhält der Beamte bei einer Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr, die sich aus der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr zusammensetzt. Gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 RGV beträgt diese für die ersten 30 Tage 100 vH, gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 RGV ab dem 31. Tag hingegen nur mehr 50 vH der Tages- und Nächtigungsgebühr.
Da die Dienstzuteilung der BF am 01.04.2023 begann, war der 02.05.2023 der 31. Tag der Dienstzuteilung. Ab diesem Tag war die Nächtigungsgebühr daher gemäß § 22 Abs. 2 Z 2 RGV auf 50 vH reduziert. Diese Rechtsfolge trat unmittelbar aufgrund des Gesetzes ein.
Gemäß § 36a Abs. 1 RGV handelt es sich bei der vorweg ausbezahlten Leistung um einen in der Reiserechnung abzurechnenden Vorschuss. Gemäß § 36a Abs. 4 Z 4 RGV ist ein Vorschussrest von den Bezügen hereinzubringen, wenn die abgerechneten Reisegebühren den gewährten Vorschuss unterschreiten. Der der BF gewährte Vorschuss war daher nach der endgültigen Abrechnung mit den tatsächlich zustehenden Reisegebühren zu verrechnen.
Eine als Vorschuss empfangene Leistung kann auch nicht “zu Unrecht” iS des § 13a GehG empfangen werden (03.07.1996, 95/12/0295). Das schließt jedoch keine Rückforderung nach § 36a Abs. 4 RGV aus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt ein erst abzurechnender Vorschuss begrifflich den guten Glauben hinsichtlich eines Betrages aus, der sich bei der Abrechnung als über den tatsächlich gebührenden Betrag hinausgehend erweist (VwGH 18.03.1985, 84/12/0112,
Soweit die BF darauf vertraute, den gesamten Vorschuss für ihre Hotelkosten verwenden zu können, vermag dies daher an der Verpflichtung zur Rückzahlung des nicht durch tatsächlich gebührende Reisegebühren gedeckten Vorschussrestes nichts zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn die BF die gesetzliche Reduktion der Nächtigungsgebühr ab dem 31. Tag nicht kannte.
Auch eine allfällige entgegen der gesetzlichen Regelung erteilte Auskunft eines Beamten könnte keinen über die RGV hinausgehenden Anspruch begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom 10.06.2015, W106 2014883-1/3E ausgesprochen, dass eine contra legem erteilte Auskunft eines Beamten im Besoldungswesen irrelevant ist und der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Im gegenständlichen Fall konnte darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der BF überhaupt eine konkrete Zusage erteilt wurde, wonach die von ihr aufgewendeten Hotelkosten in voller Höhe ersetzt würden. Ihr Vertrauen bezog sich vielmehr darauf, den ausbezahlten Vorschuss für die erwarteten Hotelkosten verwenden zu können. Dies vermag angesichts des ausdrücklich als Vorschuss gewährten Betrages keinen Anspruch auf einen über die gesetzlich gebührenden Reisegebühren hinausgehenden Betrag zu begründen.
Der sich nach der Abrechnung ergebende Vorschussrest ist daher gemäß § 36a Abs. 4 Z 4 RGV hereinzubringen. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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