Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W228 2290983-1/58Z
W228 2296150-1/26Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Harald WÖGERBAUER über den Antrag des Dr. med. dent. XXXX vom 02.10.2026 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen die Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 13.03.2024 und 02.04.2024, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Die Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG in folgendem Umfang gewährt:
I. Die Beigebung eines:einer Rechtsanwaltes:Rechtsanwältin.
II. Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
a. Eingabengebühr
b. notwendigen Barauslagen des:der beigegebenen Rechtsanwaltes:Rechtsanwältin (diese umfassen jedenfalls auch notwendige Übersetzungs- und Dolmetschkosten)
c. Kosten und Gebühren
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung:
Mit dem im Spruch genannten Antrag, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.10.2026, hat die antragstellende Partei die Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang „zur Vertretung bei der Verhandlung bis zum Abschluss des Verfahrens” für die im Spruch genannten Rechtssachen beantragt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die antragstellende Partei vermögenslos sei und über kein regelmäßiges Einkommen verfüge, und weiters Masseunzulänglichkeit im Insolvenzverfahren bestehe, weshalb sie nicht in der Lage sei, die Kosten der Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Angaben waren vor dem Hintergrund des Aktenstandes glaubwürdig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, Verfahrenshilfe zu gewähren, soweit die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine subsidiäre Bestimmung handelt. Diese soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das Materiengesetz keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.
Die Rechtssache ist komplex im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, da es in der ersten Rechtssache um die Frage der Zuständigkeit betreffend die Krankenversicherung zwischen Deutschland und Österreich mit/ab dem 01.07.2020 geht und in der zweiten Rechtssache in der Folge um die Frage der Kostentragung für erbrachte Leistungen.
Die Bestellung eines:einer Rechtsanwaltes:Rechtsanwältin als Verfahrenshelfer:in erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer.
Die Verfahrenshilfe genießende Partei hat sich mit dem:der als Verfahrenshelfer:in bestellten Rechtsanwalt:Rechtsanwältin unverzüglich in Verbindung zu setzen und ihm:ihr alle ihre Rechtsangelegenheiten betreffenden Schriftstücke zur Verfügung zu stellen.
Nach Einarbeitung der:des Rechtsanwältin:Rechtsanwalts wird eine Verhandlung zur Erörterung der vom Gericht amtswegig erhobenen Beweise erfolgen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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