Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über den Antrag auf Verbleib von XXXX , geb. XXXX , StA. SENEGAL, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), im Verfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2026, Zl. XXXX , den Beschluss:
A)
Dem Antrag auf Verbleib wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Senegal (in der Folge: BF), stellte erstmals am 03.09.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA/belangte Behörde) vom 24.09.2026 zur GZ.: XXXX wurde dieser Antrag, auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgelehnt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt IV.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Senegal zulässig ist (Spruchpunkt VI.) und eine Frist für die freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).
Das Verfahren betreffend den BF wurde von der belangten Behörde gemäß Art. 42 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (in der Folge: AsylVerfVO) als beschleunigtes Verfahren geführt, da der BF aus einem gemäß der Herkunftsländer-Verordnung, BGBl. II 177/2009 in der geltenden Fassung als sicher eingestuftem Herkunftsland (Senegal) stammt.
Mit dem am 01.10.2026 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf das Recht auf Verbleib gem. Art. 68 Abs. 4 VerfVO iVm § 18 Abs. 2 BFA-VG.
Der BF stützte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf das Vorbringen, er sei im Herkunftsland als Künstler tätig gewesen und habe ihn eine Gruppe, welche christlichen Glaubens gewesen sei, angeworben. Diese Gruppe habe Druck auf ihn ausgeübt, ihn bedroht, misshandelt und festgehalten. Der BF habe daraufhin den Senegal verlassen. Nach einem Jahr sei er zurückgekehrt und habe sich ein paar Monate lang versteckt in XXXX aufgehalten. Aufgrund seiner Berühmtheit, habe der BF Angst gehabt gefunden zu werden und habe er das Land schließlich wieder verlassen. Zudem habe der BF Schulden, werde von der Polizei gesucht und habe daher auch Angst sich an die Polizei zu wenden. Dem BF drohe eine Gefahr für sein Leben, da er von dieser Gruppe mit dem Umbringen bedroht worden sei und zudem eine unverhältnismäßige Strafe, da er Schulden habe. Zwar gehe die Verfolgung nicht (nur) vom Staat aus, doch sei dieser nicht in er Lage den BF vor der drohenden Verfolgung zu schützen. Aufgrund seines Bekanntheitsgrades würde er im ganzen Land von dieser Gruppe gefunden werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, dem angefochtenen Bescheid, dem Beschwerdevorbringen und den Gerichtsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe Antrag auf Verbleib und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG
Gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO haben Antragsteller und Personen, denen der internationale Schutz entzogen wurde, das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zum Ablauf der Frist, innerhalb deren sie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem erstinstanzlichen Gericht ausüben können und, wenn ein solches Recht fristgemäß ausgeübt wurde, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf.
Unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und sofern das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine der in Art. 68 Abs. 3 lit a bis e AsylVfVO genannten Entscheidungen getroffen hat, kommt dem Antragsteller und der Person, der der internationale Schutz entzogen wurde, kein solches Recht auf Verbleib gemäß Abs.2 leg.cit. zu.
Gegenständlich liegt die in Art. 68 Abs. 3 lit. a AsylVfVO normierte Ausnahme vom Recht auf Verbleib vor, da die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz nach einer beschleunigten Prüfung gemäß Artikel 42 Absatz 1 AsylVfVO als unbegründet abgelehnt hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG hat eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den Fällen keine aufschiebende Wirkung, in denen der Beschwerdeführer gemäß Art. 68 Abs. 3 lit a bis e AsylVfVO nicht zum Verbleib berechtigt ist.
Gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO besteht jedoch in solchen Fällen die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verbleib stellen kann. Ein solcher Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO gilt gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG zugleich auch als Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist ein Antrag auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 4 AsylVfVO gemeinsam mit der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen der Beschwerde mit Beschluss zu entscheiden.
In der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Beschwerde stellte die Vertretung des BF einen Antrag auf Verbleib. Es ist somit zu prüfen, ob dem BF aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, dessen Berücksichtigung sich aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO ergibt, das Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist. Stellt sich ihm Rahmen dieser Prüfung heraus, dass dem BF aufgrund des Grundsatzes der Nichtzurückweisung das Recht auf Verbleib gemäß Art. 68 Abs. 2 AsylVfVO zuzuerkennen ist, kommt der vorliegenden Beschwerde zugleich die aufschiebende Wirkung zu.
Aus dem einleitenden Wortlaut des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO „Unbeachtet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung […]“ ist ableitbar, dass einem BF dann ein Recht auf Verbleib zuzuerkennen ist, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über den Antrag auf Verbleib und damit zusammenhängend die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben der BF als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Der BF stützte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf das Vorbringen, er sei im Herkunftsland als Künstler tätig gewesen und habe ihn eine Gruppe, welche christlichen Glaubens gewesen sei, angeworben. Diese Gruppe habe Druck auf ihn ausgeübt, ihn bedroht, misshandelt und festgehalten. Der BF habe daraufhin den Senegal verlassen. Nach einem Jahr sei er zurückgekehrt und habe sich ein paar Monate lang versteckt in XXXX aufgehalten. Aufgrund seiner Berühmtheit, habe der BF Angst gehabt gefunden zu werden und habe er das Land schließlich wieder verlassen. Zudem habe der BF Schulden, werde von der Polizei gesucht und habe daher auch Angst sich an die Polizei zu wenden. Dem BF drohe eine Gefahr für sein Leben, da er von dieser Gruppe mit dem Umbringen bedroht worden sei und zudem eine unverhältnismäßige Strafe, da er Schulden habe. Zwar gehe die Verfolgung nicht (nur) vom Staat aus, doch sei dieser nicht in er Lage den BF vor der drohenden Verfolgung zu schützen. Aufgrund seines Bekanntheitsgrades würde er im ganzen Land von dieser Gruppe gefunden werden.
Im Sinne einer Grobprüfung – nur um eine solche kann es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln – kann sohin im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK handelt, respektive kann nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht war daher im Ergebnis gehalten, dem Antrag des BF auf Verbleib stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG zuzuerkennen.
4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 6 a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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