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BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a LEICHTFRIED über die gemeinsame Beschwerde von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) mj. XXXX , geboren am XXXX , 4) mj. XXXX , geboren am XXXX , 5) mj. XXXX , geboren am XXXX , 6) mj. XXXX , geboren am XXXX , 7) mj. XXXX , geboren am XXXX , 8) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 9) mj. XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, die Minderjährigen gesetzlich vertreten durch XXXX , alle vertreten durch RA Mag. AYNI-RAHMANZAI, 1030 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2026, Zl. 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX , 6) XXXX , 7) XXXX , 8) XXXX und 9) XXXX , den Beschluss:
A) Dem Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidungen wird gemäß Art. 43 Abs. 3 Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (AMMVO) stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer.
Die Beschwerdeführer stellten am 19.07.2026 Tag Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Abfragen im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergaben, dass die spanische Botschaft in XXXX den Beschwerdeführern jeweils am XXXX .2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C für den Gültigkeitszeitraum XXXX 2026 bis XXXX .2026 ausgestellt hatte. Abgleiche in der Eurodac-Datenbank verliefen ergebnislos.
2. Am 23.07.2026 übermittelte das Bundesamt eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Art. 36 Abs. 1 c AMMVO an Spanien. Am 03.08.2026 übermittelten die spanischen Behörden eine Nicht-Bestätigung der Rückübernahme und verwiesen auf die Verwendung des falschen Artikels in der Anfrage. Am 13.08.2026 wurde ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 29 Abs. 2 AMMVO an Spanien übermittelt, dem Spanien mit Mitteilung vom 18.08.2026 zustimmte.
3. Nach einer persönlichen Anhörung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.09.2026 gegen die Beschwerdeführer eine Überstellungsentscheidung gemäß Art. 42 Abs. 1 iVm Art. 36 Abs. 1 lit b AMMVO erlassen und gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG festgestellt, dass Spanien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.
3. Gegen diesen Bescheid wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist zunächst am 21.09.2026 eine Beschwerde der BBU und am 24.09.2026 eine Beschwerde der im Spruch genannten Rechtsanwältin eingebracht. In beiden Beschwerden wurde auf die gesundheitliche Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin verwiesen und ein Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 43 Abs 3 AMMVO iVm § 18 Abs 3 BFAVG gestellt.
Aus dem vorgelegten Schreiben eines Krankenhauses vom 17.09.2026 geht hervor, dass die minderjährige Viertbeschwerdeführerin an einem Hirntumor mit unklarem, potenziell hochaggressivem Verhalten sowie an einer derzeit unkontrollierten Epilepsie leidet. Es wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der noch ausständigen medikamentösen Therapie der Epilepsie sowie des Tumorgeschehens eine lebensbedrohliche Situation während eines Transportes nicht auszuschließen sei und eine zeitnahe Resektion mit Sicherung der Diagnose, Festlegung des weiteren Prozederes sowie Epilepsiediagnostik dringend indiziert seien.
5. Die Beschwerden und der Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 30.09.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 01.10.2026 wurde eine Aufenthaltsbestätigung vorgelegt, wonach die Viertbeschwerdeführerin am 28.09.2026 bis auf weiteres gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer in einem Krankenhaus stationär aufgenommen worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung:
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2026 wurde gemäß Art 42 Abs 1 iVm Art 36 Abs 1 b AMMVO (VO 2024/1351) gegen die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Anträge auf internationalen Schutz vom 19.07.2026 eine Überstellungsentscheidung erlassen. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG wurde festgestellt, dass Spanien zuständig für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ist.
Art. 43 AMMVO regelt den gerichtlichen Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen (auszugsweise) wie folgt:
„Artikel 43
Rechtsbehelfe
(1) Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben b und c hat das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.
Der Umfang dieses Rechtsbehelfs beschränkt sich auf eine Bewertung,
a) ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde;
b) ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung entscheidend sind;
c) ob im Falle von Personen, die nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen wurden, gegen die Artikel 25 bis 28 und 34 verstoßen wurde.
(2) […]
(3) Die betreffende Person hat das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist ab Zustellung der Überstellungsentscheidung, jedoch in jedem Fall nicht länger als in dem von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 vorgesehenen Zeitraum, bei einem Gericht eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten können im nationalen Recht vorsehen, dass der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung zusammen mit dem Rechtsbehelf nach Absatz 1 einzureichen ist. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Jede Entscheidung darüber, ob der Vollzug der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden soll, wird innerhalb eines Monats ab dem Tag getroffen, an dem das zuständige Gericht den Antrag erhalten hat.
Hat die betreffende Person ihr Recht, eine aufschiebende Wirkung zu beantragen, nicht ausgeübt, so setzt der Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung deren Vollzug nicht aus.
Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Wird eine aufschiebende Wirkung zuerkannt, so bemüht sich das Gericht, innerhalb eines Monats nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung in der Sache zu entscheiden.
(4) – (5) […].“
Gegenständlich wurde fristgerecht ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs gemäß Art. 43 Abs. 3 AMMVO gestellt. Worauf bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich aus Art. 43 der genannten Verordnung, insbesondere aus dem in Abs. 1 UAbs. 2 leg. cit. normierten Prüfprogramm der Rechtsbehelfsinstanz (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, zum Entfall des § 17 BFA-VG).
Im vorliegenden Fall kann unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, wonach eine derzeit unkontrollierte Epilepsie, ein Hirntumor mit potenziell hochaggressivem Verhalten sowie eine stationäre Krankenhausbehandlung vorliegen und die behandelnden Ärzte eine lebensbedrohliche Situation während eines Transportes nicht ausschließen konnten, ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung der Viertbeschwerdeführerin zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta führen würde.
Es liegen daher im gegenständlichen Fall Gründe für die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung vor.
Da die Beschwerdeführer als Kernfamilie gemeinsam von der Überstellungsentscheidung betroffen sind und eine Trennung der Familie, bei der es sich um Eltern mit sieben minderjährigen Kindern handelt, nicht in Betracht kommt, erfasst die Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung sämtliche Beschwerdeführer.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung beruht auf einer einzelfallbezogenen Beurteilung des in Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 lit. a AMMVO normierten Prüfungsmaßstabes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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