W261 2334395-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Verein Chronisch Krank, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.09.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war seit 15.07.2024 Inhaber eines bis 31.08.2026 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) mit der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“.
2. Am 15.07.2024 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.10.2024 erstatteten Gutachten vom 19.11.2024 (vidiert am 20.11.2024) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an
1. Zustand nach Polytrauma
2. Posttraumatische Läsion des N. peroneus links
3. Zustand nach Dünndarmgangrän 2004-3 nach Bauchtrauma
4. Anpassungsstörung
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
4. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.11.2024 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
5. Der Verein Chronisch Krank gab mit Emailnachricht vom 14.01.2025 bekannt, dass um Fristerstreckung ersucht werde. Dem entsprach die belangte Behörde.
6. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung, den Verein Chronisch Krank, machte mit Schreiben vom 28.02.205 von diesem Recht Gebrauch und legte weitere Befunde bzw. ein unfallchirurgisches fachärztliches Gutachten vor.
7. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.03.2025 erstatteten Gutachten vom 01.04.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an
1. Zustand nach Polytrauma
2. Anpassungsstörung, Posttraumatische Belastungsstörung
2. Posttraumatische Läsion des N. peroneus links
3. Zustand nach Dünndarmgangrän 2004-3 nach Bauchtrauma
mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
8. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer persönlich mit Schreiben vom 02.05.2025 und an seine bevollmächtige Vertretung mit Schreiben vom 07.07.2025 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
9. Der Beschwerdeführer stelle durch seine bevollmächtigte Vertretung mit Emailnachricht vom 09.07.2025 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO und legte neuerlich eine Reihe von medizinischen Befunde vor.
10. Mit Emailnachricht vom 14.07.2025 ersuchte der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung um Erstreckung der Stellungnahmefrist bis 08.09.2025. Der Beschwerdeführer gab letztendlich keine Stellungnahme ab.
11. Die belangte Behörde ersuchte den befassten medizinischen Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme zum neu eingereichten Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO.
12. Der befasste medizinische Sachverständige gab am 14.07.2025 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Orthopädie aus, dass dazu bereits Stellung genommen worden sei. Auch aus den neu vorgelegten medizinischen Befunde könne keine andere Beurteilung erfolgen.
13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.
Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen vom 14.07.2025 in Kopie an.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtige Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass unter Berücksichtigung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerdebildes sei die Ablehnung der beantragten Zusatzeintragung nicht nachvollziehbar. Er würde an einer Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden und eine Schmerztherapie sei notwendig. Seine Verletzungen würden zu erheblichen Beschwerden führen, insbesondere sei sein Gangbild hinkend, unsicher und instabil. Außerhalb des Hauses sei der Beschwerdeführer kaum mobil. Eine Wegstrecke von 200-300 Metern könne er nicht mehr aus eigener Kraft und ohne Pause bewältigen. Aufgrund der reduzierten Belastbarkeit, der chronischen Schmerzproblematik sowie zusätzlich bestehender kardipulmonalen Einschränkungen mit verminderter Belastbarkeit und eingeschränkter Lungenfunktion mit bereits nach kurzer Gehstrecke deutlicher Atemnot und Erschöpfung, sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Aufgrund der Gangunsicherheit und der Sturzgefahr sei ein gefahrloses Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich. Der Beschwerdeführer schloss der Beschwerde weitere medizinische Befunde an.
15. Die belangte Behörde holte auch ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten des befassten medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie ein. In seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 12.11.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an
1. Zustand nach Polytrauma 9/2023 mit vielfachen Brüchen
2. Zustand nach Dünndarmgangrän 2004-3 nach Bauchtrauma
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
16. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie einzuholen. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2025 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass der Beschwerdeführer an einem
1. Zustand nach Dünndarmgangrän 2004-3 nach Bauchtrauma
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen. Es würden kardiorispiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie vorliegen.
17. Die belangte Behörde holte aus Anlass der Beschwerde auch ein neurologisches Sachverständigengutachten ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.12.2025 erstatteten Gutachten vom 19.01.2026 stellte der medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Neurologie fest, dass der Beschwerdeführer an
1. Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik
2. Posttraumatische Läsion des N. peroneus links, Fußhebung beeinträchtigt
3. Chronisches Schmerzsyndrom mit Bedarf von opioidhaltigen Analgetika
leiden würde und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.
18. In der vom medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie erstellten Gesamtbeurteilung vom 19.01.2026 kommt dieser unter Auflistung aller Leiden und Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorliegen würden.
19. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 02.02.2026 vor, wo dieses am 03.02.2026 in der Gerichtsabteilung W162 einlangte.
20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.02.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
21. Das Bundesverwaltungsgericht informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2026 vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde und räumte diesem eine Frist zu Abgabe einer Stellungnahme ein.
22. Der Beschwerdeführer gab durch seine bevollmächtigte Vertretung am 23.02.2026 eine Stellungnahme ab und führte aus, dass ein Befund von einem namentlich genannten Facharzt vom 01.10.2025 nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dieser Befund die Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel ausführlich begründen würde.
23. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Sachverständigen aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin einzuholen.
24. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses beim Bundesverwaltungsgericht vom 01.07.2026 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W162 abgenommen und der Gerichtsabteilung W261 neu zugeteilt, wo dieses am 02.07.2026 einlangte.
25. Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin erstattete am 30.08.2026 ein medizinisches Sachverständigengutachten, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.05.2026. Darin kommt die medizinische Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an
1. Zustand nach Polytrauma 9/2023 mit vielfachen Brüchen
2. Zustand nach Dünndarmgangrän 2004-3 nach Bauchtrauma
3. Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik
4. Posttraumatische Läsion des N. peroneus links, Fußhebung beeinträchtigt
5. Chronisches Schmerzsyndrom mit Bedarf von opioidhaltigen Analgetika
leiden würde und die dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorliegen würden.
26. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dieses Sachverständigengutachten den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 04.09.2026 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte diesen die Möglichkeit ein, hierzu eine schriftliche Stellungnahme bis 23.09.2026 abzugeben. Keine der Parteien gab eine schriftliche Stellungnahme ab.
27. Nachdem der Beschwerdeführer Inhaber eines bis 31.08.2026 befristeten Behindertenpasse gewesen ist, fragte das Bundesverwaltungsgericht mit Emailnachricht vom 25.09.2026 bei der belangten an, ob der Beschwerdeführer aktuell Inhaber eines Behindertenpasses ist, oder nicht.
28. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.09.2026 mit, dass der Beschwerdeführer seit 31.08.2026 nicht mehr Inhaber eines Behindertenpasses ist. Seit 08.07.2026 ist bei der belangten Behörde über Antrag des Beschwerdeführers ein Verfahren über die Verlängerung des Behindertenpasses anhängig. Es liegt noch keine Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer war seit 15.07.2024 Inhaber eines bis 31.08.2026 befristeten Behindertenpasses. Aktuell ist er kein Inhaber eines Behindertenpasses. Er stellte durch seinen bevollmächtigten Vertreter am 08.07.2026 einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses. Es liegt aktuell keine Entscheidung der belangten Behörde über diesen Antrag vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Inhaber seit 15.07.2024 Inhaber eines bis 31.08.2026 Behindertenpasses ist, ergibt sich aus dem Beschwerdeakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell kein Inhaber eines Behindertenpasses ist, ergibt sich aus der Emailnachricht der belangten Behörde vom 25.09.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2025, der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 45/2026 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Für die verfahrensgegenständliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich.
Der dem Beschwerdeführer befristet ausgestellte Behindertenpass ist während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und gehört daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an. Der Beschwerdeführer ist somit aktuell nicht Inhaber eines gültigen Behindertenpasses.
Da die Inhaberschaft eines gültigen Behindertenpasses Voraussetzung für die Vornahme einer Zusatzeintragung gemäß § 42 BBG ist, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt kein Inhaber eines Behindertenpasses, daran vermag auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und mündliche Erörterung dieses Umstandes nichts zu ändern.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise