I411 2347049-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Norbert Kittenberger, gegen die Spruchpunkte II. bis IV. und VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt einen bis 22.01.2028 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.
Im Jahr 2025 reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2025 in Österreich einen Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sah den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als unrechtmäßig an, mit der Begründung, sein Aufenthalt sei zu Erwerbszwecken erfolgt, und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.08.2025 auf, unverzüglich nach Spanien auszureisen und die erfolgte Ausreise nachzuweisen. Weiters teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass im Falle der Nichtausreise eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen werde.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen angab, die Behauptungen der Behörde seien faktisch unvollständig sowie irreführend; sie würden nicht der Situation bzw. seinen persönlichen Verhältnissen entsprechen. Er sei seit dem Jahr 2017 immer wieder als Tourist ins Bundesgebiet ein und ausgereist. Er bleibe in Österreich zwischen 10 und 14 Tage. Er sei zuerst eingereist als Tourist, aber habe später erfolgreich nach Autohandel Geschäftspartner gesucht. Er bleibe in Österreich höchstens für 8 bis 10 Wochen. Er sei niemals durchgehend im Bundesgebiet geblieben. Er sei gezwungen, eine kleine Wohnung zu mieten, weil es viel kostengünstiger sei, als im Hotel zu wohnen, und wegen Geschäftspartner Korrespondenzverkehr. Er sei ein Selbständiger mit Handelsgewerbe. Er reise oft, um Auto und Reifenhandel Tätigkeit auszuüben. Seine österreichischen Kunden und Geschäftspartner würden sich als eine Geschäftskondition ein in Österreich gemeldetes Gewerbe wünschen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2026 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Im Bescheid vom 29.05.2026 wird zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und im Bundesgebiet einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Im konkreten Fall habe die Bestimmung § 52 Abs. 6 FPG nicht angewendet werden können, da trotz Aufforderungen, das Bundesgebiet zu verlassen, von seiner Seite kein Nachweis einer Ausreise erbracht worden sei. Vielmehr habe er diese Möglichkeit nicht genützt und sei offensichtlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Es sei somit auszuschließen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen würde.
3. Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. dieses Bescheides richtet sich die erhobene Beschwerde vom 25.06.2026, welcher Auszüge aus dem Reisepass des Beschwerdeführers und Unterlagen zu Flugbuchungen beigelegt wurden.
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, die Behörde habe den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, insbesondere habe keine Einvernahme des Beschwerdeführers stattgefunden, auf Basis derer ein persönlicher Eindruck hätte gewonnen werden können. Hätte die Behörde den Sachverhalt ermittelt, hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht über einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufgehalten habe und über ausreichend finanzielle Mittel verfüge. Außerdem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer über einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, der es ihm erlaube, in Spanien zu arbeiten, und hätte die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen.
4. Mit Schreiben vom 09.07.2026 forderte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt auf, innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens Unterlagen vorzulegen, welche die Angaben im angefochtenen Bescheid über den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich und über die unerlaubte Erwerbstätigkeit eindeutig belegen.
Daraufhin gab das Bundesamt eine Stellungnahme ab, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe in Österreich einen Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung gestellt und bereits aus der Antragsstellung ergäbe sich, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu Erwerbszwecken erfolgt sei. In dem Zusammenhang verwies das Bundesamt zudem auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers 10.10.2025, auf eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit 12.06.2019 und auf den Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung.
Darüber hinaus erklärte das Bundesamt, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung gem. § 52 Abs. 6 FPG vom 11.08.2025 und der Verfahrensanordnung vom 16.03.2026 nicht nachgekommen und habe weder eine Kopie aller Seiten des Reisepasses übermittelt noch eine Ausreise aus dem Bundesgebiet nachgewiesen. Aus der Datenabfrage im EES-System ergäbe sich keine Ausreise.
Aufgrund der dargestellten Sachlage müssten die Behauptungen, wonach er regelmäßig aus dem Bundesgebiet aus- und wiedereinreisen würde, als Schutzbehauptungen angesehen werden und müsse aufgrund der Sachlage ein durchgehender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet angenommen werden.
5. Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2026, GZ: I411 2347049-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Am 26.08.2026 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt zahlreicher Unterlagen, die seine Angaben bestätigen sollen. In der Stellungnahme listet der Beschwerdeführer einige Reisebewegungen mit konkreten Daten auf, die mit den beigelegten Unterlagen belegen sollen, dass er sich stets nur für einige Wochen in Österreich aufgehalten hat und sich 2019 keinesfalls dauerhaft im Bundesgebiet aufhältig war.
7. Am 02.09.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige und gesunde Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er lebt seit dem Jahr 2001 in Spanien, wo seine Lebensgefährtin ansässig ist. Aktuell besitzt er einen bis 22.01.2028 gültigen spanischen Aufenthaltstitel.
Seit dem Jahr 2019 hat sich der Beschwerdeführer immer wieder in regelmäßigen Abständen kurzzeitig in Österreich aufgehalten.
Er hat einen von 01.03.2016 bis 28.02.2026 gültigen Mietvertrag für eine Wohnung in Österreich abgeschlossen und hatte seit 12.06.2019 einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet.
Im Jahr 2025 reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.07.2025 in Österreich einen Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung.
Mit Schreiben vom 11.08.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt aufgefordert, nach Spanien auszureisen und die Ausreise nachzuweisen.
Am 04.09.2025 ist der Beschwerdeführer von Ungarn/Budapest nach Spanien/Madrid gereist. Danach hielt er sich erst im Jahr 2026 wieder in Österreich auf.
Bislang hat sich der Beschwerdeführer in Österreich nicht am Stück länger als 90 Tage pro 180 Tage aufgehalten.
Der Cousin des Beschwerdeführers, der über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ist in Österreich als Autohändler tätig. Der Beschwerdeführer machte sich vor einigen Jahren selbständig, hat in Nigeria eine Firma und verkauft in seinem Herkunftsstaat diverse Sachen, unter anderem Autoreifen.
Während seines Aufenthalts in Österreich im Jahr 2025 führte er mit österreichischen Kunden und Geschäftspartnern geschäftliche Korrespondenzen, kaufte Sachen ein und besprach geschäftliche Dinge mit seinem Cousin.
Der Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung wurde aufgrund von österreichischen Kunden und Geschäftspartnern gestellt, die sich vom Beschwerdeführer ein in Österreich angemeldetes Gewerbe wünschen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus den im Akt befindlichen Unterlagen des Bundesamts, insbesondere aus dem Schreiben vom 11.08.2025 sowie der Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung, und aus den Angaben des Beschwerdeführers in den von ihm im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und in der Verhandlung.
Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer geschlossenen Mietvertrag für eine Wohnung in Österreich für einen einen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet ergeben sich aus dem von ihm vorgelegten Mietvertrag und dem eingeholten Auszug aus dem Melderegister.
Soweit Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich und zu seiner Reisebewegung am 04.09.2025 getroffen wurden, gründen sich diese auf seinen Angaben in den im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen und in der Verhandlung. Nachdem in der Stellungnahme vom 26.08.2026 eine detaillierte Auflistung der Reisebewegungen des Beschwerdeführers dargelegt wurde und einige Angaben des Beschwerdeführers unter anderem durch die Vorlage von Zug und Flugtickets glaubhaft untermauert werden konnten, scheint es gesichert, dass er sich bislang immer wieder nur kurzzeitig in Österreich aufgehalten hat.
Für einen Aufenthalt des Beschwerdeführer in Österreich über 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gibt es keine stichhaltigen Anhaltspunkte.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Stattgabe der Beschwerde und zur ersatzlosen Behebung der angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Fremde halten sich unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG).
Nach Artikel 21 Abs 1 des SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c) und e) aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Artikel 5 Abs 1 des SDÜ lautet:
„Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:
a) Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die von dem Exekutivausschuss bestimmt werden.
b) Er muss, soweit erforderlich, im Besitz eines gültigen Sichtvermerks sein.
c) Er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben.
d) Er darf nicht zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.“
Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, etwa weil er einen die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigenden Sachverhalt verwirklicht, so ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen (§ 52 Abs 6 FPG).
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Die belangte Behörde hat die erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Das Bundesamt begründete die Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit, dass sein Aufenthalt aufgrund unerlaubter Erwerbsabsichten als rechtswidrig zu bewerten gewesen sei und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, keinen Nachweis einer Ausreise erbracht habe, vielmehr sei er offensichtlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Fallgegenständlich besitzt der Beschwerdeführer einen gültigen spanischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer darf sich somit grundsätzlich bis zu drei Monate lang im Bundesgebiet aufhalten (§ 31 Abs 1 Z 3 FPG).
Während seines Aufenthalts in Österreich im Jahr 2025 führte der Beschwerdeführer geschäftliche Korrespondenzen und stellte einen Antrag auf Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung.
Die Handlungen des Beschwerdeführers im konkreten Fall bzw. das Führen von geschäftlichen Besprechungen und die Stellung eines Antrags auf Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung stellen keine unerlaubte Erwerbstätigkeit dar.
Die Bescheinigung der Voraussetzungen für eine Gewerbeausübung ist eine wesentliche Grundlage für eine anschließende Erteilung eines erforderlichen Aufenthaltstitels durch die Niederlassungsbehörde und bestätigt, dass jemand die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des Aufenthaltstitels erfüllt.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltensweisen bzw. die kurzen geschäftlichen Besprechungen, der Austausch von Informationen oder das Betreiben von “Networking” und Pflegen von Kundenkontakten fallen noch nicht unter unerlaubte Erwerbstätigkeiten.
Dafür, dass der Beschwerdeführer operative Tätigkeiten ausgeführt hat, z.B Dienstleistungen erbracht oder Waren verkauft hat, liegen keine Nachweise vor.
Die Kurzaufenthalte des Beschwerdeführers in Österreich mit seinen geschäftlichen Besprechungen sind von Art 21 SDÜ und § 31 Abs 1 Z 3 FPG abgedeckt.
Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nach der Aufforderung des Bundesamts zur Ausreise vom 11.08.2025 am 04.09.2025 über Ungarn nach Spanien gereist.
Insgesamt liegen die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vor, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.
Durch die Behebung der Rückkehrentscheidung fällt die Grundlage für die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte weg. Aus diesem Grund waren ebenfalls die Spruchpunkte betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Erlassung eines Einreiseverbots zu beheben.
Die Erlassung eines Einreiseverbots kommt auch aufgrund des Fehlens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall haben sich keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.
Mit Teilerkenntnis vom 23.07.2026, GZ: I411 2347049-1/7Z, wurde bereits über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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