Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W235 2346196-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2026, Zl. W235 2346196-1/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 24.09.2026 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass hinsichtlich der Revisionswerberin eine Überstellungsentscheidung nach Italien erlassen wurde.
Gemäß § 30 Abs 1 VwGG hat die gegenständliche Revision keine aufschiebende Wirkung. Die Überstellungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, welche nunmehr Bestandteil des Bescheides der belangten Behörde vom 08.06.2026 wurde, ist somit einem unverzüglichen Vollzug zugänglich. Ein Vollzug dieses Bescheides hätte jedoch zur Folge, dass die Revisionswerberin unverzüglich nach Italien überstellt würde.
Die Überstellung in ein Land, in welchem die Revisionswerberin keine nennenswerte Unterstützung oder medizinische Versorgung erhalten hat, wie bereits in der Beschwerde und auch oben unter I. dargelegt wurde, birgt somit die Gefahr eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Revisionswerberin, weil geradezu damit gerechnet werden muss, dass sich noch während dieses Revisionsverfahrens die Gefahr eines menschenunwürdigen Daseins der Revisionswerberin realisiert, weil sie mangels Sprachkenntnisse und staatlicher Unterstützung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weder einen Arbeitsplatz, noch eine Unterkunft finden wird und somit ihre existenziellen Grundbedürfnisse nicht befriedigen kann. Wie in den, den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Länderberichten festgehalten wird, ist insbesondere die Lage von Dublin-Rückkehrern in Italien derzeit äußerst trist und deren Versorgung noch schlechter als bei „direkten“ Asylwerbern. Die Obdachlosigkeit der Revisionswerberin in Italien im Falle einer Überstellung ist daher geradezu vorprogrammiert.
Dieser Nachteil der Revisionswerberin wäre jedenfalls unverhältnismäßig größer, als allfällige
öffentliche Interessen, welche einem – allenfalls ohnehin bloß vorübergehenden – weiteren Verbleib der Revisionswerberin in Österreich zumindest für die Dauer des Revisionsverfahrens
entgegenstehen könnten. Es ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, welches gemäß § 30 Abs 2 VwGG den mit einer Überstellung nach Italien verbundenen Nachteil der Revisionswerberin überwiegen und daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstehen könnte. So ist die Revisionswerberin in Österreich insbesondere unbescholten.
Eine Ablehnung der aufschiebenden Wirkung würde das gegenständliche Revisionsverfahren geradezu sinnentleert erscheinen lassen. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können insbesondere auch dritten Personen keine Nachteile erwachsen.
Die Revisionswerberin stellt sohin den Antrag, dieser Revision gemäß § 30 Abs 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
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