G316 2350938-1/12Z
Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.08.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer mit nordmazedonischer Staatsangehörigkeit (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, sich seit 2025 im Bundesgebiet aufzuhalten und mit einer kroatischen Staatsangehörigen, welche seit ihrer Geburt in Österreich lebe, verheiratet zu sein, weshalb er den Status des begünstigten Drittstaatsangehörigen genieße. Weiters sei im April 2026 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Nach Entlassung aus der Haft werde der BF mit seiner Familie wieder im gemeinsamen Haushalt leben.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 16.09.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger.
Er besuchte in Nordmazedonien die Schule und ging kurz einer Beschäftigung nach, ehe er nach Deutschland zog.
Der BF trat erstmals unter seinem früheren Namen XXXX im Bundesgebiet in Erscheinung. Nachdem er in Deutschland wegen der Begehung des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt wurde und sich daraufhin 7 Jahre in Deutschland in Haft befand, wurde er im Jänner 2019 im Bundesgebiet festgenommen und befand sich wegen der Verurteilung in Deutschland bis XXXX .05.2019 in Auslieferungshaft in der JA XXXX
Vom Vorwurf des Suchtgifthandels im Bundesgebiet wurde er mit Urteil eines Landesgerichts am 01.04.2019 freigesprochen.
Der BF trat zuvor auch in Deutschland mehrfach mit verschiedenen Namen ( XXXX ) fremdenrechtlich in Erscheinung. Der erste Aufenthalt in Deutschland wurde im Jahr 1991 dokumentiert. Gegen ihn wurde im Jahr 2010 eine Ausweisung erlassen und eine Abschiebung im Jahr 2012 durchgeführt. Schließlich wurde von den deutschen Behörden ein schengenweites Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen.
Am 09.08.2022 erfolgte eine weitere Abschiebung des BF aus Deutschland nach Serbien.
1.2. Im April 2023 wurde der BF unter seinem damals geführten Namen XXXX im Bundesgebiet mit Cannabiskraut betreten. Daraufhin wurde er festgenommen und nach Anordnung der Schubhaft wenige Tage später nach Nordmazedonien abgeschoben.
1.3. Der BF ehelichte im Juni 2023 in Nordmazedonien seine nunmehrige Ehegattin XXXX , geb. 1995 welche die kroatische Staatsbürgerschaft verfügt und seit ihrer Geburt im Bundesgebiet lebt.
1.4. Im April 2024 reiste der BF zuletzt mit seinem nunmehr aktuellen Namen ( XXXX ) in den Schengenraum (Griechenland) ein und reiste im Jänner 205 weiter ins Bundesgebiet.
Der BF wurde im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich verurteilt:
1.4.1. Am 07.08.2025 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der BF im April 2023 bei seiner unter Punkt 1.2. genannten Betretung mit einem total gefälschten dänischen Aufenthaltstitel bei der Polizei auswies.
Bei der Strafbemessung wurde die Sicherstellung der Fälschung als mildernd gewertet.
1.4.2. Am 19.11.2025 wurde er von einem Landesgericht wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 5 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Dem Urteil lag zugrunde, dass sich der BF im März 2025 bei seinem Arbeitgeber mit einem total gefälschten bulgarischen Reisepass und Führerschein auswies, um eine Anstellung zu erhalten und sich damit im September 2025 bei einer Verkehrskontrolle gegenüber der Polizei auswies.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis als mildernd sowie die einschlägige Vorstrafe, zwei Angriffe durch zweimalige Verwendung der gefälschten Ausweise sowie der rasche Rückfall als erschwerend gewertet.
Der BF befindet sich seit Ende Juli 2026 in Strafhaft. Das errechnete Strafende ist mit Ende September 2026 festgesetzt, wobei geplant ist, gegen den BF aufgrund offener Verwaltungsstrafen eine Verwaltungsstrafhaft zu vollziehen.
1.5. Der BF lebte seit Jänner 2025 bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehegattin. Er stellte am 23.03.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin bei der Niederlassungsbehörde. Der BF gab an, dass im April 2026 ein gemeinsames Kind geboren worden sei.
Der BF spricht Mazedonisch, Bulgarisch, Kroatisch, Russisch und Deutsch.
Der BF war im Jahr 2025 für 4 Monate geringfügig im Bundesgebiet beschäftigt, wobei er sich bei seinem Arbeitgeber mit einem gefälschten bulgarischen Reisepass (s. Punkt 1.4.2.) auswies. Zuletzt war der BF als Taxifahrer tätig.
In Deutschland leben fünf Kinder des BF aus einer anderen Beziehung sowie Geschwister des BF.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Staatsangehörigkeit des BF steht zweifelsfrei fest. Zwar ist im aktuellen ZMR-Auszug (ZMR-Zahl XXXX ) noch ein bulgarischer Reisepass eingetragen, jedoch wurde im Rahmen der strafgerichtlichen Verurteilung vom 19.11.2025 (siehe dazu Punkt 1.4.2.) festgestellt, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung handelt. Auch in der Beschwerde wurde lediglich die nordmazedonische Staatsangehörigkeit des BF vorgebracht.
Der Schulbesuch und die Berufserfahrung sowie der Umzug nach Deutschland beruhen auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 01.10.2025.
Die Verurteilung des BF in Deutschland sowie die Auslieferungshaft im Bundesgebiet ergibt sich aus den aktenkundigen Vollzugsinformationen vom 22.01.2019 sowie vom 03.03.2019. Auch der BF gab in seiner Stellungnahme vom 11.02.2019 sowie in seiner behördlichen Einvernahme am 01.10.2025 an, in Deutschaland verurteilt worden zu sein.
Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.04.2019 befindet sich im Akt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt in Deutschland beruhen auf dem aktenkundigen Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister vom 18.02.2019. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot konnte dem aktenkundigen Auszug „SIS Fremdeninformation“ entnommen werden. Der BF trat diesen bereits im angefochtenen Bescheid konstatierten Feststellungen nicht entgegen.
Die Abschiebung aus Deutschland im Jahr 2022 ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem deutschen Ausländerzentralregister vom 21.04.2023.
2.2. Die Betretung im April 2023 im Bundesgebiet beruht auf dem Bericht der LPD XXXX vom 19.04.2023, dem Schubhaftbescheid vom 20.04.2023. Die darauf erfolgte Abschiebung des BF konnte dem Fremdenregister entnommen werden.
2.3. Die Eheschließung mit einer kroatischen Staatsbürgerin ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und wurde mittels eingeholter Heiratsurkunde (OZ 7) nachgewiesen.
2.4. Die Einreise in den Schengenraum beruht auf den Angaben im angefochtenen Bescheid, welche sich auf den damals sichergestellten Reisepass des BF stützen. Der BF bestätigte diesen Umstand in der behördlichen Einvernahme vom 01.06.2025 und gab dazu an, sich bis zu seiner Weiterreise im Jänner 2025 in Griechenland aufgehalten zu haben, da die Familie seines Vaters dort lebe.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den aktenkundigen Strafurteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 07.08.2025, XXXX und vom 19.11.2025, XXXX .
Die Feststellungen zur Strafhaft des BF beruhen auf der Verständigung der JA XXXX vom 29.07.2026. Die geplante Verwaltungsstrafhaft ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr zwischen der belangten Behörde und der LPD XXXX vom 18.09.2026 (OZ 8).
2.5. Die familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben in der Beschwerde. Dass im April 2026 ein Kind des BF geboren wurde, konnte im Rahmen der 10-tätgigen Entscheidungsfrist über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mit Sicherheit festgestellt werden, zumal der BF keine entsprechende Geburtsurkunde vorlegte und in seiner Beschwerdeergänzung vom 16.09.2026 (OZ 10) lediglich angab, dass das Ehepaar ein gemeinsames Kind erwarte. Die Feststellung zum Antrag bei der Niederlassungsbehörde beruhen auf einem Auszug aus dem Fremdenregister.
Die Sprachkenntnisse des BF beruhen auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme am 01.10.2025 sowie dem Umstand, dass die Einvernahme auf Deutsch ohne Beisein eines Dolmetschers stattfand.
Die angemeldete Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus einem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF. Die Tätigkeit als Taxifahrer ergibt sich aus der Anzeige der LPD XXXX vom 30.04.2026, wo der BF als Taxilenker ohne Führerschein und Taxiausweis bei einer Verkehrskontrolle angehalten wurde (OZ 3) sowie dem aktenkundigen Auszug der Sozialversicherungsdaten des BF vom 09.08.2026.
Die familiären Bezugspunkte in Deutschland beruhen auf den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme am 01.10.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, die sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) richten.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH vom 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).
Wenngleich der BF im Bundesgebiet zweimal strafgerichtlich wegen Urkundenfälschung verurteilt wurde und zahlreiche Verwaltungsstrafen gegen ihn vorliegen, ist der BF mit einer im Bundesgebiet lebenden kroatischen Staatsangehörigen verheiratet und brachte vor, dass im April 2026 ein gemeinsames Kind geboren worden sei. Der BF macht mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 8 EMRK geltend. Weitere Ermittlungen sind daher notwendig, um im gegenständlichen Fall eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ausschließen zu können.
Es war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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