W274 2332127-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. LUGHOFER als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. (FH) LACHNIT-GRIUC und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien, vom 14.11.2025, GZ: D124.0034/25 (2025-0.922.640), Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Eingabe vom 08.01.2025 wandte sich XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) mit einer auf Englisch verfassten Eingabe an die Österreichische Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde).
Mit Eingabe vom 11.01.2025 brachte der BF die Beschwerde – nach entsprechender Aufforderung der belangten Behörde – nunmehr auf Deutsch ein und führte (soweit hier gegenständlich) aus: „Sie“ (offenbar gemeint: die MB) hätten ihm ein Video gezeigt, das einen Vorfall beschreibe, ohne dass er dies angefordert habe. Dies habe ihn zu der Annahme geführt, dass sie das Video möglicherweise auch der anderen Partei gezeigt hätten. Es gehe um einen Vorfall am 26.09.2024 im von der MB betriebenen Studentenwohnheim. Am 14.10.2025 (gemeint offenbar: 2024) sei ihm von der MB mitgeteilt worden, dass sein Wohnvertrag aufgrund des Vorfalls gekündigt werde. Vier Tage später habe er sich zur Klärung mit der Verwaltung der MB getroffen. Dabei sei ihm ein Video des Vorfalls gezeigt worden, ohne dass er dies beantragt habe. Die gesamte Situation lasse ihn vermuten, dass das Video auch der Gegenpartei gezeigt worden sein könnte.
Mit Schreiben vom 23.01.2025 ergänzte der BF (soweit fasslich bzw. in deutscher Sprache gehalten), dass eine unbefugte Offenlegung des genannten Videos als Datenschutzverletzung nach § 1 DSG zu werten wäre. Er sei der Ansicht, dass die Offenlegung des Videos gegenüber den beteiligten Personen weder notwendig noch angemessen sei.
Mit Stellungnahme vom 03.03.2025 brachte die MB zusammengefasst vor, der vom BF geschilderte Vorfall habe sich in einem öffentlichen Bereich eines ihrer Studentenheime, welcher von einer Überwachungskamera erfasst sei, ereignet. Begründet seien diese Aufzeichnungen mit § 12 Abs 3 Z 2 DSG. Die Aufzeichnungen seien – nach Hinweis durch einen Augenzeugen – durch einen autorisierten Mitarbeiter gemäß § 13 DSG gesichert worden, um die automatische Löschung nach 72 Stunden zu verhindern und einer Anforderung durch Polizei/Staatsanwaltschaft Folge leisten zu können. Das Video sei in der Folge der ermittelnden Behörde übergeben worden. Auf Wunsch des BF hin habe es einen Termin in den Büroräumlichkeiten der MB gegeben, wo dem BF das Video gezeigt worden sei. Der BF sei im Zuge der Vertragserrichtung bei seinem Einzug über die Videoüberwachung belehrt worden und habe diese Unterweisung auch schriftlich bestätigt. Die Daten der Videodateien seien ausschließlich an die ermittelnde Polizei weitergegeben worden und nicht an unbeteiligte Dritte.
Mit Eingabe vom 12.03.2025 übermittelte der BF im Wesentlichen Korrespondenz mit der MB.
Mit Stellungnahme vom 10.11.2025 ergänzte die MB ihre Ausführungen dahingehend, dass eine weitere, direkt betroffene Person - ebenso wie der BF - Auskunft mittels Einsichtnahme in das gegenständliche Video gefordert und erhalten habe. Beiliegend übermittelte die MB den Benützungsvertrag des BF.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung als unbegründet ab und stellte im Wesentlichen fest, der BF habe zum Zeitpunkt, in dem das verfahrensgegenständliche Video angefertigt wurde, in einem von der MB betriebenen Studierendenheim gewohnt. Am 26. September 2024 sei es unter Beteiligung Dritter und dem BF zu einem Vorfall mit Handgreiflichkeiten gekommen. Der Benützungsvertrag zwischen der MB und dem BF sei kurz darauf von der MB gekündigt worden. Das verfahrensgegenständliche Video sei sowohl dem BF als auch den anderen involvierten Parteien zur Einsicht offengelegt worden. Das Video sei zudem an die Polizei übermittelt worden.
Daraus folgerte die belangte Behörde rechtlich, im vorliegenden Fall sei eine Interessensabwägung nach § 1 Abs 2 DSG bzw. Art 6 Abs 1 lit f DSGVO durchzuführen. Der BF habe ein Interesse an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten, bringe aber keine Rechtfertigung vor, weshalb das Video lediglich ihm, und nicht den anderen involvierten Parteien gezeigt werden könne. Auch diese hätten ein Interesse an der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Dies treffe auch auf die MB selbst zu. Zum Zwecke der Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen stelle die Einsicht in das Videomaterial zweifellos ein geeignetes Mittel dar. Die Offenlegung erweise sich damit als erforderlich, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet worden wären. Es sei vernünftigerweise absehbar, dass die MB den jeweils involvierten Parteien Einsicht in das Video gebe, schon weil daran die Kündigung des Vertrags und auch die Weiterleitung an die Polizei geknüpft gewesen seien. Die MB habe hier allen Parteien dieselbe Offenlegung ermöglicht und keine einseitige Datenverarbeitung vorgenommen. Das Interesse der MB sowie der Dritten überwiege daher das Grundrecht des BF.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit dem (gerade noch fasslichen) Antrag, eine umfassende rechtliche Überprüfung vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 18.11.2025 übermittelte die belangte Behörde dem BF ua die Stellungnahme der MB vom 10.11.2025 und legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem BVwG - einlangend per 05.02.2026 - vor.
Über Beschwerdemitteilung vom 03.03.2026 nahm die MB mit Schreiben vom 17.03.2026 Stellung.
Über Parteiengehör nahm der BF mit Schreiben vom 31.03.2026 dazu Stellung.
Mit weiterem Schreiben vom 06.04.2026 ersuchte der BF, die Schreiben der belangten Behörde an die MB in das Verfahren einzubeziehen. Zudem möge die Rolle der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Löschung des gegenständlichen Videos durch die MB klargestellt werden, weil an ihn keine Information darüber erfolgt sei.
Mit weiterem Schreiben vom 10.06.2026 wies der BF darauf hin, dass selbst im Fall eines berechtigten Interesses der MB an der Verarbeitung der Videoaufzeichnungen die Speicherung der Daten über den Zeitpunkt der Erfüllung des polizeilichen Ersuchens hinaus nicht erforderlich gewesen sei. Die MB habe nach der Anforderung der Daten durch die Polizei keine Rechtsgrundlage mehr gehabt, eine Kopie der Videoaufzeichnungen zu behalten.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der BF wohnte zum Zeitpunkt, in dem das verfahrensgegenständliche Video angefertigt wurde, in einem von der MB betriebenen Studentenheim. Am 26. September 2024 kam es unter Beteiligung Dritter und des BF zu einem Vorfall mit Handgreiflichkeiten in einem öffentlichen Bereich des Heimes, der von einer durch die MB betriebenen Überwachungskamera erfasst war. Unmittelbar nach dem Vorfall sicherte die MB aus dem Überwachungsmaterial das verfahrensgegenständliche Video, das den genannten Vorfall und damit auch den BF zeigt.
Der Benützungsvertrag zwischen der MB und dem BF wurde kurz darauf von der MB gekündigt. Das verfahrensgegenständliche Video wurde sowohl dem BF als auch mehreren an dem Vorfall beteiligten Dritten zur Einsicht offengelegt. Diese Dritte waren ebenfalls Bewohner von Studentenheimen der MB. Der gegenständliche Vorfall wurde auch bei ihnen zum Anlass für die Kündigung deren jeweiligen Heimvertrags genommen. Im Rahmen von Rückfragen der Dritten im Zusammenhang mit der Kündigung wurde ihnen das Video offengelegt (lediglich Vorführung, keine Übermittlung der Datei). Das Video wurde zudem an die Polizei übermittelt und von der MB mittlerweile gelöscht.
Der Benützungsvertrag über den Heimplatz zwischen der MB und dem BF enthielt unter Ziffer 16 folgende Klausel:
16. ZUSTIMMUNG ZUR VIDEOÜBERWACHUNG
Zum Eigenschutz der Benützer_innen, der Mitarbeiter_innen und befugter Besucher_innen gibt es in einigen Häusern Videoüberwachung. Der Zweck ist die Verhinderung und Aufklärung von Vandalismus und anderen strafrechtlich relevanten Verhaltens. Die Daten sind geschützt und nur bestimmten autorisierten Personen zugänglich und werden nach längstens 72 Stunden gelöscht.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen entsprechen den Feststellungen der belangten Behörden samt wenigen Ergänzungen und ergeben sich aus dem unbestrittenen bzw. übereinstimmenden Vorbringen der Verfahrensparteien sowie dem von der MB vorgelegten Benützungsvertrag.
Die MB räumte in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026 ein, dass das gegenständliche Video (neben dem BF) auch mehreren an dem Vorfall beteiligten weiteren Personen offengelegt worden sei. Der Zweck der Offenlegung sei gewesen, dass auch gegen diese Dritte aufgrund der stattgefundenen Handgreiflichkeiten die Kündigung des Heimvertrags in die Wege geleitet worden sei. Im Rahmen der Kündigung habe es Nachfragen dieser Beteiligter gegeben, weshalb diesen die Videoaufzeichnung vorgeführt worden sei. Dieses Vorbringen ist für das Gericht plausibel und glaubwürdig, zumal nicht nachvollziehbar wäre, warum die MB nur den BF und nicht auch die anderen involvierten Personen kündigen sollte. Der BF hat diesen Umständen auch nicht widersprochen.
Wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 31.03.2026 releviert, die betreffenden Dritten seien nicht Bewohner derselben Wohnanlage wie er, sondern allenfalls eines anderen Gebäudes gewesen seien, so kommt es darauf nicht an, sondern nur auf die unbestrittene Tatsache, dass auch die betreffenden Dritten einen Heimvertrag mit der MB (betreffend eines der von dieser geführten Studentenheime) abgeschlossen hatten. Entgegen der Annahme des BF hat die MB sehr wohl (in ihrer Stellungnahme vom 17.03.2026) eingeräumt, dass das gegenständliche Video mehreren an dem Vorfall beteiligten Dritten offengelegt wurde. Auf die Namen dieser Dritten kommt es nicht an, weil die Offenlegung (wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird) ohnehin berechtigt war.
Was den Beweisantrag des BF in seiner Stellungnahme vom 31.03.2026 betrifft, er begehre die Feststellung der Empfänger des Videos, der Anzahl der Zugriffe bzw. Downloads, der Zeitpunkte der Einsichtnahme sowie der jeweiligen Dauer der Einsicht, so führte der BF nicht aus, zum Beweis welcher rechtserheblichen Tatsache er diesen Beweisantrag stelle. Auf die Namen der konkreten Empfänger kommt es - wie ausgeführt - nicht an; ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern der Zeitpunkt oder die konkrete Dauer der Einsichtnahme relevant sein soll, wobei es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die MB den betreffenden Dritten eine mehrmalige Einsichtnahme gewährt oder ihnen das Video abseits einer bloßen Einsichtnahme übermittelt hätte (solches wurde vom BF auch nicht konkret behauptet).
Betreffend die begehrte Klarstellung der Rolle der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Löschung des gegenständlichen Videos (Schreiben des BF vom 06.04.2026) bleibt unklar, auf welche rechtserheblichen Feststellungen der BF hier abzielt. Jedenfalls wäre eine allfällige „Informationspflicht“ der MB iZm der Löschung des gegenständlichen Videos gegenüber dem BF nicht verfahrensgegenständlich.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
Gemäß Abs 2 sind, soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
Gemäß Art 6 Abs 1 DSGVO ist die Verarbeitung nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass weder der Zweck noch die Notwendigkeit, das gegenständliche Video den Angreifern zugänglich zu machen, ersichtlich sei. Diese hätten im Übrigen gar nicht in dem vom BF bewohnten Gebäude gewohnt. Die MB verstoße mit der Offenlegung an diese Dritte gegen ihren eigenen Benützungsvertrag (Ziffer 16). Die Weitergabe könne den Eindruck erwecken, er sei „fehlerhaft oder sogar schuldig“, was seine „Zukunft nachhaltig schädigen würde“. Insbesondere könnte es ihm „den Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten bei renommierten Organisationen weltweit erschweren oder verwehren“. Die Weitergabe an die mutmaßlichen Täter habe außerdem den Ausgang des Strafverfahrens gefährdet. Durch den Zugriff auf das Video hätten die Angreifer ihre Aussagen koordinieren und Beweismittel manipulieren können. Schließlich habe er die Stellungnahme der MB vom 10.11.2025 nicht erhalten.
Daraus folgt:
Wie festgestellt ist seitens der MB eine Offenlegung des gegenständlichen Videos an mehrere Dritte erfolgt, die ebenfalls an dem betreffenden Vorfall samt Handgreiflichkeiten beteiligt waren, und die wie der BF in einem Studentenheim der MB wohnten und in der Folge von Kündigungen ihrer Heimverträge betroffen waren. Vor diesem Hintergrund war aber die Offenlegung des Videos aus folgenden Gründen gerechtfertigt:
Den beteiligten Dritten wurde von der MB ihr Heimvertrag aufgrund des gegenständlichen Vorfalls aufgekündigt. In der Folge kam es, wie festgestellt, zu Nachfragen seitens dieser Dritten, im Zuge derer die MB ihnen das gegenständliche Video vorführte, um (aus ihrer Sicht) Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kündigung auszuräumen. Die Dritten wiederum verlangten das Video, um (aus ihrer Sicht) die Rechtfertigung der Kündigung zu hinterfragen. Damit aber diente die Offenlegung des Videos der Geltendmachung bzw. Verteidigung von Rechtsansprüchen im Sinne des Art 9 Abs 2 lit f DSGVO, einem Unterfall des allgemeinen Art 6 Abs 1 lit f (überwiegende berechtigte Interessen) (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO (Stand 7.5.2020, rdb.at), Rz 44, sowie DatKomm Art 6 DSGVO (Stand 1.10.2025, rdb.at), Rz 54/2). Die Offenlegung war auch in diesem Sinne erforderlich, weil kein gelinderes Mittel ersichtlich ist.
Schließlich ist auch im Sinne des dreigliedrigen Prüfschemas (DatKomm Art 6 DSGVO, Rz 51) von keinem Überwiegen der berechtigten Interessen des BF gegenüber den Interessen der MB bzw. der Dritten auszugehen:
Wenn der BF insofern ausführt, die Weitergabe könne den Eindruck erwecken, er sei „fehlerhaft oder sogar schuldig“, was seine „Zukunft nachhaltig schädigen würde“, so ist zu entgegnen, dass eine Videoaufzeichnung zwecks Aufklärung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten, in die der BF im Übrigen mit dem Heimvertrag ausdrücklich einwilligte, naturgemäß das Ziel hat, den wahren Sachverhalt. Dass die gegenständliche Videoaufzeichnung etwa derart ungeeignet zur Aufklärung wäre, dass sie bei Sichtung einen völlig falschen Eindruck vom Geschehen erwecken würde, brachte der BF nicht substantiiert vor. Was das Argument betrifft, die Weitergabe an die mutmaßlichen Täter habe den Ausgang des Strafverfahrens gefährdet und durch den Zugriff auf das Video hätten die Angreifer ihre Aussagen koordinieren und Beweismittel manipulieren können, so ist auf die §§ 51, 68 StPO zu verweisen, wonach sowohl Beschuldigten als auch Opfern im Strafverfahren grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht zusteht, die betreffenden Dritten daher auch im nach dem Vorfall eingeleiteten Strafverfahren in das (den Strafverfolgungsbehörden übermittelte) Video Einsicht nehmen hätten können. Im Übrigen blieb der BF auch insofern nähere Angaben, wie konkret die betreffenden Dritten ihre Aussagen tatsächlich koordiniert und Beweismittel manipuliert hätten, schuldig.
Ebensowenig ist der vom BF unsubstantiiert behauptete Verstoß der MB gegen die Klausel im Heimvertrag betreffend Zustimmung zur Videoüberwachung zutreffend: die gegenständliche Vorführung ist vom dort angeführten Zweck (Aufklärung von Vandalismus und anderen strafrechtlich relevanten Verhaltens) zweifelsohne gedeckt. Die Wendung, wonach die Daten nur bestimmten autorisierten Personen zugänglich seien, meint in dem Zusammenhang offensichtlich die Möglichkeit der (erstmaligen) Sichtung bzw. des Zugriffs nur durch bestimmte, von der MB intern autorisierte Personen wie ihren stv. Geschäftsführer XXXX , der die Stellungnahmen in diesem Verfahren verfasst hat, sodass auch nur diese Personen über eine allfällige Weitergabe/Vorführung zu entscheiden haben. Nicht gemeint (weil dem Zweck offensichtlich widersprechend) ist hingegen, dass auch im Fall der Notwendigkeit einer Aufklärung einer Straftat nur bestimmte, im Vorhinein konkret autorisierte Personen, Einsicht in die Daten haben sollen, was auch aus der Formulierung „werden nach längstens 72 Stunden gelöscht“ erhellt (diese bezieht sich offenkundig nicht auf den Anwendungsfall der Notwendigkeit der Verwendung der Aufnahmen zur Aufklärung von Vandalismus oder von Straftaten). Sonstige überwiegende berechtigte Interessen des BF sind nicht ersichtlich.
Wenn der BF zuletzt in seiner Stellungnahme vom 10.06.2026 vorbrachte, die MB hätte das Video bereits nach Übergabe an die Polizei löschen müssen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die MB - wie festgestellt - die Heimverträge der Einsicht nehmenden Dritten und des BF aufkündigte, sodass sie offensichtlich ein berechtigtes Interesse daran hatte, das Video als Beweismittel bis zum Abschluss etwaiger rechtlicher Streitigkeiten rund um die Kündigung zu speichern.
Die Vorführung des Videos und damit auch das Zur Kenntnis Bringen der personenbezogenen Daten des BF durch die MB gegenüber den am Vorfall beteiligten und von der Kündigung ihres Heimvertrags betroffenen Dritten war daher nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt, sodass keine Verletzung des BF im Recht auf Geheimhaltung vorliegt.
Bei diesem Ergebnis muss auf den allenfalls ebenso erfüllten Rechtfertigungstatbestand der Einwilligung (Art 6 Abs 1 lit a DSGVO), weil der BF unstrittig mit dem Heimvertrag auch die in den Feststellungen angeführte Klausel betreffend „Zustimmung zur Videoüberwachung“ unterschrieb, nicht eingegangen werden.
Eine allfällige Offenlegung von Daten von auch anderen am Vorfall beteiligten Dritten, wie der BF in seiner Stellungnahme vom 31.03.2026 monierte („Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass im Video selbst deutlich mehr Personen zu sehen sind“), ist gegenständlich nicht relevant, geht es doch vorliegend nur um eine behauptete Verletzung des BF in seinem Recht auf Geheimhaltung.
Wenn der BF in seiner Beschwerde vom 14.11.2025 schließlich behauptet, die Stellungnahme der MB vom 10.11.2025 nicht erhalten zu haben, so übermittelte die belangte Behörde dem BF diese Stellungnahme aktenkundig mit Schreiben vom 18.11.2025, sodass insofern keine Verletzung des Parteiengehörs erfolgt ist, zumal der BF im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme hatte. Weiters ist im Hinblick auf das Schreiben des BF vom 06.04.2026 festzuhalten, dass sämtliche im Akt erliegenden Schreiben der belangten Behörde an die MB in das Verfahren einbezogen worden sind.
Der Beschwerde war daher nicht Folge zu geben.
Zuletzt ist festzuhalten, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und vor dem Hintergrund des § 24 Abs 4 VwGVG nicht notwendig erschien, weil sich die ergänzenden Feststellungen aus dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der MB ergaben und den Beweisanträgen des BF schon aus rechtlichen Gründen nicht zu folgen war.
Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen zu lösen waren und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich ist.
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