TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des polnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt III. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2026 wurde wegen nationalsozialistischen Äußerungen und entsprechenden Gesten bei der Polizei angezeigt, welche diesen in weiterer Folge festnahm, die Staatsanwaltschaft sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigte und am 18.07.2026 niederschriftlich befragte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und er keine entgegenstehenden privaten oder familiären Bindungen im Bundesgebiet habe. Der BF verherrliche die Ansichten des Dritten Reiches, welches Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen habe. Der BF lebe nicht in Österreich, sondern halte sich im Untergrund auf. Der Bescheid wurde dem BF am 18.07.2026 zugestellt.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF vom 11.08.2026, mit der er neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung primär beantragt, diesen ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung und Zurückverweisung bzw. die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Letzteres wird damit begründet, dass das BFA nicht im Sinne der entsprechenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet habe, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Der BF habe 2013 Polen verlassen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich. Aufgrund seiner Alkoholisierung könne er sich an das ihm vorgeworfene Verhalten nicht erinnern. Er distanziere sich jedenfalls von jedem unter das Verbotsgesetzt fallende Gedankengut.
Nach Einbringung der Beschwerde wurden vom BFA am 11.08.2026 ein Interpol- sowie ein ECRIS-Auszug eingeholt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der polnischen Ortschaft XXXX geborener Staatsangehöriger Polens. Der spricht polnisch und deutsch. Der BF besuchte acht Jahre die Grundschule und fünf Jahre die Hauptschule. Er verfügt über eine Berufsausbildung als Bautechniker. Der BF besitzt einen gültigen polnischen Personalausweis. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF war er im Bundesgebiet von XXXX mit Nebenwohnsitz, von XXXX obdachlos, von XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Am 21.12.021 beantragte der BF die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung. Das Verfahren wurde am 20.04.2023 eingestellt.
Zuvor wies er bis XXXX .2025 eine Meldeadresse in Deutschland auf, wo er viermal verurteilt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX .2015, XXXX , wurde er wegen Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol zu einer Geldstrafe verurteilt und erfolgte der Entzug der Fahrerlaubnis bi XXXX .2016. Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen abermals zu einer Geldstrafe verurteilt. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX abermals zu einer Geldstrafe verurteilt und wurde ihm die Fahrerlaubnis bis XXXX .2018 entzogen. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , wegen exhibitionistischen Handlungen zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen den BF wurde seitens Deutschlands kein Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot erlassen.
Während seines Aufenthalts in Österreich ging der BF von XXXX einer Beschäftigung nach. Von XXXX erfolgte ein Bezug von Arbeitslosengeld.
Am XXXX .2026 meldete ein Zeuge auf der Polizeinspektion XXXX , dass der BF im Rahmen einer Veranstaltung „Heil Hitler“ in die anwesende Menschenmenge gerufen, den Hitlergruß gezeigt habe und sich auffällig verhalten habe. Dadurch habe er die Veranstaltung gestört und sah sich der Zeuge veranlasst, die Polizei zu verständigen. Im Zuge der Amtshandlung wurde neben dem BFA auch die Staatsanwaltschaft verständigt, welche die Anzeige auf freiem Fuß anordnete.
Es ist nicht aktenkundig, ob bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder bereits eine Anklageerhebung stattgefunden hat.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus dem Beschwerdevorbringen, den Sozialversicherungsdaten des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Da der BF in Polen aufgewachsen und die Schule besucht hat, ist von entsprechenden Polnischkenntnissen auszugehen. Dass er über Deutschkenntnisse verfügt, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vernehmung vor der Polizei auf Deutsch erfolgte und er sich für mehrere Jahre im deutschsprachigen Raum aufgehalten hat und erwerbstätig war.
Die Erwerbstätigkeit des BF in Österreich wird anhand der Sozialversicherungsdaten festgestellt. Die Einstellung des Verfahrens zur Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ist im IZR dokumentiert.
Die Verurteilungen des BF in Deutschland ergeben sich aus dem ECRIS-Auszug. Dem Interpol-Auszug ist die Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland zu entnehmen. Darin ist scheint nicht auf, dass gegen den BF aufgrund der Verurteilungen seitens der deutschen Behörden ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
Mangels entsprechender Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben in der Beschwerde konnten hierzu keine Feststellungen getroffen werden. Entsprechende Ermittlungen sind auch dem übrigen Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung kann bei EWR-Bürgern wie dem BF die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung nach dieser Bestimmung trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs 1 oder 2 FPG oder Art 8 EMRK verstoßen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde – entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlichen Bescheids – binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbots nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des BF während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vielmehr nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des BF, begründet.
Da der BF in Österreich bislang straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, geht von ihm keine so maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – notwendig wäre. Für eine endgültige Feststellung einer von ihm allenfalls ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist einerseits ohnedies der Ausgang eines etwaigen gegen ihn geführten Strafverfahrens abzuwarten.
Trotz seiner aktuellen Beschäftigungslosigkeit ist nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sind. Selbst die Staatsanwaltschaft nahm von der Verhängung der Untersuchungshaft Abstand und was zeigt, dass ihrer Ansicht nach keine Tatbegehungs- oder auch Fluchtgefahr vorliegt.
In Deutschland wurde der BF zuletzt 2019 verurteilt und erfolgten bislang ausschließlich Verurteilungen zu Geldstrafen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fahren unter dem Einfluss von Alkohol Trunkenheit und Fahren ohne Fahrerlaubnis in Österreich keine gerichtlich strafbaren Handlungen darstellen (§73 StGB). Daher ist trotz der Vorstrafenbelastung in Deutschland, derzeit nicht davon auszugehen, dass seine sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu beheben und der Beschwerde damit die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG in diesem Zusammenhang nicht zu lösen waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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