IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS) vom 07.04.2026, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar.“ liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 12.02.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel” in den Behindertenpass unter Vorlage eines Pflegegeldgutachtens.
In diesem ärztlichen Gutachten wurde ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 festgestellt. Die belangte Behörde teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass aufgrund dieser Pflegegeldstufe ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % sowie die Zusatzeintragung „Fahrpreisermäßigung“ ausgestellt werde.
In der sofortigen Beantwortung des Ärztlichen Dienstes vom 05.03.2026 wurde in weiterer Folge die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, verneint.
Der Beschwerdeführer übermittelte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 07.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – vertreten durch seine Tochter - fristgerecht Beschwerde und verwies dabei insbesondere auf seine im Laufe des Verfahrens „untergegangene“ Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hilfe aufstehen könne und nur mit einem Rollator in der Lage sei, wenige Schritte zu machen. Die Bewältigung von Stufen sei ohne Hilfe nicht mehr möglich. Mit einem Gehstock alleine könne der Beschwerdeführer aufgrund der Gleichgewichtsprobleme und der Schwindelanfälle nicht mehr gehen. Es werde befürchtet, dass der Beschwerdeführer bald auf einen Rollstuhl angewiesen sein werde. Die Familie benötige dringend diesen Parkausweis, da der Beschwerdeführer ohne Hilfe nicht mehr gehen könne. Ergänzend wurde in der Beschwerdeemail ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ohne Hilfsperson das Haus nicht verlassen und daher auch das 15 Minuten entfernte nächstmögliche öffentliche Verkehrsmittel nicht erreichen könne.
In weiterer Folge legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 19.07.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13.07.2026, ein:
„Relevante Anamnese: Abnützung beide Kniegelenke, beide Schultergelenke, Abnützung der Wirbelsäule
Jetzige Beschwerden: „Es schmerzen beide Knie, ich kann sie schlecht belasten. (Sohn Alexander: Die Knieprothesen wurden wegen des hohen Operationsrisikos nicht gemacht, er verwendet auch einen Rollator). Die Wirbelsäule schmerzt, nach kurzer Gehstrecken stärker."
Medikation: Blopress, Novalgin, Gerofol, Pantoprazol,T ebofortan, Thomaduo.
Sozialanamnese: in Pension-Mechaniker Fahrzeugfabrik.
Allgemeiner Status:
170 cm grosser und 82 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R35-O-40, F 10-0-10, IOA 2 cm, Reklination 12 cm.
Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, FKBA 45 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-130, F 120-0-45, R 50-0-55, Ellbögen 0-0-120,
Handgelenke 40-0-45, Faustschluß beidseits möglich, links eingeschränkt.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar. Hakenfinger 5 links.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S 0-0-95, R 25-0-15, Kniegelenke in S 0-10-80, verdickt, Obeinstellung beidseits.
Sprunggelenke in S 10-0-40, untere SG eingeschränkt.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen mit 2 Stütz-Krücken kleinerschrittig möglich. Ohne Gehbehelfe unsicher, stark hinkend.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) Abnützung beider Kniegelenke
2) Abnützung beider Schultergelenke
3) Abnützung der Wirbelsäule
Ad2) Das Leiden 1 ist mittelgradig.
Das Leiden 2 ist mittelgradig.
Das Leiden 3 ist mittelgradig (mangels objektivierbarem Radiologiebefund kann ein schwerer Zustand nicht angenommen werden).
In Gesamtsicht liegt eine schwere körperliche Einschränkung vor.
Es besteht eine Einschränkung der Wirbelsäule, dies wird in einem Bericht beschrieben (Abl. 48).
Ein Röntgen der Wirbelsäule oder ein MRT liegt (laut Sohn) nicht vor, somit ist das Leiden 3 nicht! objektivierbar, es wäre zu hinterfragen, wie man zu dieser Diagnose kommt; offenbar aufgrund der subjektiven Beschwerden.
Befunddokumentiert läge keine UZM der ÖVM vor.
Berücksichtigt man den Bericht Abl. 48 und nimmt somit eine höhergradige Wirbelsäulenabnützung an, so wäre zusammen mit der deutlichen Knieabnützung das Benützen der ÖVM in relevantem Ausmaß erschwert.
Ad3) Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit.
Ad4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Alle Gelenke sind stabil und ausreichend beweglich, ein relevantes Muskeldefizit findet sich nicht, auch keine relevante periphere Nervenschädigung.
Allerdings, berücksichtigt man das Wirbelsäulendefizit, so entsteht dadurch ein gleichzusetzender Zustand.
Die Mobilität des BF ist zweifelsfrei eingeschränkt.
Eine Gehstrecke von 300 bis 400 Metern ist ihm nicht sicher möglich,
Das Verwenden von 2 Stützkrücken bei Wirbelsäulendefiziten erschweren das Benützen von ÖVM.
Die geforderte Mindestgehstrecke ist nicht sicher möglich.
Die zu bewältigenden Niveauunterschiede sind schon möglich, da die Beuge- und Streckfunktionen der Gelenke der unteren Extremitäten ausreichend sind.
Stehen im Nahbereich ist nicht möglich, Anhalten ist ungestört. Die Sitzplatzsuche ist deutlich erschwert.
Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Ad6) Es ist eine Veränderung zum Gutachten erster Instanz objektivierbar. Das Schulterleiden und das Wirbelsäulenleiden werden mitaufgenommen, durch neue Befunde dokumentiert.
Nimmt man die Claudicatio spinalis aus Abl. 48 an, ohne objektivierbaren Radiologiebefund, so ergibt sich auch eine Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem SMS (nachweislich) die Möglichkeit gewährt, eine Stellungnahme zum eingeholten Gutachten abzugeben. Eine solche langte jedoch nicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R35-O-40, F 10-0-10, IOA 2 cm, Reklination 12 cm.
Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, FKBA 45 cm, Seitneigung bis 10 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
- Schultern in S 40-0-130, F 120-0-45, R 50-0-55, Ellbögen 0-0-120,
- Handgelenke 40-0-45 , Faustschluß beidseits möglich, links eingeschränkt.
- Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.Hakenfinger 5 links.
Untere Extremitäten:
- Hüftgelenke in S 0-0-95, R 25-0-15, Kniegelenke in S 0-10-80, verdickt, Obeinstellung beidseits.
- Sprunggelenke in S 10-0-40, untere SG eingeschränkt.
Gangbild/Mobilität: Gang in Straßenschuhen mit 2 Stütz-Krücken kleinerschrittig möglich. Ohne Gehbehelfe unsicher, stark hinkend.
Funktionseinschränkungen: Beim Beschwerdeführer liegen mittelgradige Abnützungen beider Knie- und Schultergelenken sowie der Wirbelsäule vor.
1.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Mobilität des Beschwerdeführers ist insofern eingeschränkt als der Gang ohne Gehbehelfe unsicher und stark hinkend - mit zwei Stützkrücken kleinschrittig - möglich ist. Das Zurücklegen der geforderten Mindeststrecke ist nicht sicher möglich. Das Zurücklegen, Bewältigen von Niveauunterschieden und das Anhalten sind zwar möglich, jedoch ist die Sitzplatzsuche erschwert und das Stehen im Nahbereich gänzlich unmöglich. Das Verwenden von zwei Stützkrücken erschwert die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zusätzlich. Insgesamt ist der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen nicht gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen sowie zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen vom 19.07.2026, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13.07.2026.
In diesem wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig – unter Zugrundelegung sämtlicher vorgelegter Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers – auf seine Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen.
Aus diesem Gutachten ergibt sich bei gesamthafter Betrachtung eine erhebliche Einschränkung der Mobilität des Beschwerdeführers. Zwar werden die Einschränkungen der unteren Extremitäten für sich betrachtet als nicht erheblich beurteilt, gleichzeitig wird jedoch betont, dass das Wirbelsäulendefizit zu einem gleichzusetzenden Zustand führe, wodurch die Mobilität des Beschwerdeführers insgesamt zweifelfrei eingeschränkt werde. So sei der Gang ohne Gehbehelfe unsicher und stark hinkend und selbst mit zwei Stützkrücken ist dieser nur kleinschrittig möglich. Der Sachverständige kommt im Ergebnis daher nachvollziehbar zum Schluss, dass die geforderte Mindestgehstreckte nicht sicher möglich sei.
Niveauunterschiede seien bewältigbar und auch das Anhalten sei ungestört möglich. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass das Stehen im Nahbereich nicht möglich und auch die Sitzplatzsuche deutlich erschwert sei. Unter Berücksichtigung der Abnützungen beider Knie- und Schultergelenken sowie der Wirbelsäule ergibt sich aus dem schlüssigen Sachverständigengutachten in einer Gesamteinschätzung daher, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in relevantem Ausmaß erschwert und insgesamt als unzumutbar anzusehen ist.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ein nachvollziehbares Bild des Zustandes des Beschwerdeführers. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und der Vollständigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat das Gutachten vom 19.07.2026 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zugrunde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel:
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 495/2013, zuletzt geändert durch BGBl II 263/2016, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032).
In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).
Wie dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten zu entnehmen ist, wirken sich die Abnützungen der Wirbelsäule auf die unteren Extremitäten aus. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, die erforderliche Mindestgehstrecke sicher zurückzulegen. Abgesehen von den in der Beweiswürdigung genannten, ohnehin bestehenden Einschränkungen bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, erschweren die zwei Stützkrücken des Beschwerdeführers die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zusätzlich in relevantem Ausmaß.
Im Rahmen des Parteiengehörs wurde diesen Feststellungen nicht widersprochen. Es wird daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein,) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Unfallchirurgen eingeholt, in welchem der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt wurde. Aus diesem ergibt sich das Vorliegen der Voraussetzungen – konkret das Vorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an den Beschwerdeführer oder an den befassten Sachverständigen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde hatten keine Einwendungen gegen die vorgenommene Einschätzung im Gutachten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt erscheint daher geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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