W129 2323711-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 29. Juli 2025, Zl. 3184 2025/718174-BA-EG-W25, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2025, selbe Zl., nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung zu Recht:
A)
In Stattgebung der Beschwerde wird Frau XXXX zum ordentlichen Bachelorstudium „Sprachen und Kulturen Südasiens und Tibets“ ohne Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung aus Deutsch (C1) ab dem Wintersemester 2026/27 zugelassen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Am 29.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Bachelorstudium „Sprachen und Kulturen Südasiens und Tibets“ an der Uni Wien.
Mit Bescheid des Rektorates (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 29.07.2025 wurde sie zum genannten Studium unter Vorschreibung der Ergänzungsprüfung Deutsch zugelassen. Weiters erfolgte die Zulassung zum außerordentlichen Studium des Vorstudienlehrganges.
2. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 23.08.2025 verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf das an der Hacettepe Universität Ankara abgeschlossene Bachelorstudium „Deutsch als Fremdsprache“, dieses sei zur Gänze in deutscher Sprache absolviert worden. Dazu legte sie eine Bestätigung der genannten Universität vor.
3. Mit interner Mitteilung vom 30.09.2025 wurde bekanntgegeben, dass der Senat der Universität Wien von der Erstellung eines Gutachtens absehe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, schrieb eine Ergänzungsprüfung aus Deutsch (C1) vor und ließ die Beschwerdeführerin zum außerordentlichen Studium des Vorstudienlehrganges zu. Auch wurde die Zulassung zum beantragten Bachelorstudium unter der Bedingung der positiv absolvierten Ergänzungsprüfung aus Deutsch ausgesprochen.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass das absolvierte Studium mehrere Lehrveranstaltungen beinhaltet habe, welche auf Türkisch absolviert worden seien (zusammen 37,1% der erbrachten Prüfungsleistungen). Nur 62,9% der absolvierten Lehrveranstaltungen seien in deutscher Sprache absolviert worden.
4. In weiterer Folge stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 01.12.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der belangten Behörde durch. In dieser Verhandlung wurde in Bezug auf mehrere Prüfungsleistungen des absolvierten Bachelorstudiums erörtert, ob diese auf Deutsch oder in einer anderen Sprache absolviert wurden, wobei zum einen die Notwendigkeit weiterer Recherchen an der Heimatuniversität der Beschwerdeführerin festgestellt wurde, zum anderen die Möglichkeit eines alternativen Nachweises der erforderlichen Deutschkenntnisse im Wege einer C1-Sprachprüfung besprochen wurde.
6. In weiterer Folge übermittelte das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten ein Rechercheergebnis der Österreichischen Botschaft in Ankara, wonach durch die Beschwerdeführerin – hier im Endergebnis zusammengefasst – 206 ECTS an Prüfungsleistungen in deutscher Sprache erbracht worden seien, weitere 40 ECTS in einer anderen Sprache (Türkisch bzw. Englisch).
7. Im Wege des Parteiengehörs teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 09.02.2026 mit, es sei nicht nachgewiesen worden, dass das gesamte Studium in deutscher Sprache absolviert worden sei, 40 ECTS entsprächen mehr als einem Semester Vollzeit-Studiendauer, dies sei nicht bloß unerheblich.
8. Mit am 13.02.2026 eingelangter Stellungnahme äußerte sich die Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs dahingehend, dass der Zweck der Sicherstellung ausreichender Deutschkenntnisse von ihr erfüllt worden sei. Zugleich teilte sie mit, dass sie eine C1-Prüfung in Österreich in unmittelbarer Zukunft anstrebe.
9. Nach mehreren Mitteilungen der Beschwerdeführerin über eine teilpositive Prüfung bzw. über mehrere (jedoch nicht wahrgenommene) Anmeldungen zu einer Wiederholungsprüfung gab die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.07.2026 das positive Bestehen der ÖSD-C1-Prüfung bekannt und übermittelte die diesbezüglichen Bestätigungen.
10. Mit Schreiben vom 23.07.2026 teilte die belangte Behörde im Wege des Parteiengehörs mit, dass eine Zulassung zum Bachelorstudium Sprachen und Kulturen Südasiens und Tibets nunmehr ohne Ergänzungsprüfung möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Am 04.10.2021 schloss die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Lehramt Deutsch – Fremdsprache“ an der Hacettepe-Universität (Türkei) erfolgreich ab. 206 ECTS an Prüfungsleistungen wurden in deutscher Sprache, 40 ECTS in türkischer oder englischer Sprache erbracht.
Am 29.06.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Zulassung zum Bachelorstudium „Sprachen und Kulturen Südasiens und Tibets“.
Am 03.07.2026 bestand die Beschwerdeführerin erfolgreich den schriftlichen und mündlichen Teil des ÖSD-Zertifikates C1.
2. Beweiswürdigung
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Auch entstand bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche zur Gänze in deutscher Sprache durchgeführt wurde, der Eindruck, dass die in Österreich geborene Beschwerdeführerin, welche in Wien den Kindergarten, ab 2002 die Volksschule und die Mittelschule besuchte, bevor sie etwa ab 2010 in der Türkei die Oberstufe eines Gymnasiums besuchte und erfolgreich abschloss, jedenfalls über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt, wenngleich – zum damaligen Zeitpunkt – auch kleinere Sprechfehler oder kleine grammatikalische Ungenauigkeiten wahrgenommen werden konnten. Auch wenn die Beschwerdeführerin, welche hörbeeinträchtigt ist, die C1-Prüfung erst bei einer Wiederholungsprüfung erfolgreich bestand, bestehen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Endergebnis nunmehr keine Zweifel, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin jedenfalls das Niveau C1 erreichen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß § 60 Abs. 1 UG hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen. Das Rektorat ist berechtigt, die höchstzulässige Anzahl der Anträge auf Zulassung zum Studium innerhalb einer Zulassungsfrist pro Studienwerber festzulegen, wobei die Zulassung für bis zu fünf Studien sicherzustellen ist.
Gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 UG setzt die Zulassung zu einem ordentlichen Studium (unter anderem) die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache voraus.
Nach § 63 Abs 10 UG haben Personen, deren Erstsprache nicht die Sprache ist, in welcher das Studium abgehalten wird, die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse dieser Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in dieser Sprache nachgewiesen. Das Rektorat kann durch Verordnung weitere Nachweise der erforderlichen Sprachkenntnisse festlegen.
3.1.2. Nach § 2 der Verordnung des Rektorates zum Sprachlevel bei der Zulassung zum Studium (MBl der Universität Wien, Studienjahr 2023/24, 5. Stück, Nr. 27) gilt:
§ 2 Festlegung der erforderlichen Sprachkenntnisse
(1) Für ordentliche Studien, deren Unterrichtssprache Deutsch ist, werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) vorausgesetzt (§ 63 Abs. 1 Z 3 UG).
(2) Diese Kenntnisse müssen durch folgende Abschlüsse, Prüfungen oder Zertifikate spätestens bei der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium nachgewiesen werden:
1. Abschlüsse (unbeschränkt gültig):
a. Reifezeugnis aus einer Schule mit Unterrichts- und Prüfungssprache Deutsch bzw. einer österreichischen oder deutschen Auslandsschule
b. Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums in deutscher Unterrichtssprache an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung
2. Erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch im Rahmen eines Vorstudienlehrgangs an österreichischen Universitäten (unbeschränkt gültig)
3. Deutsch-Zertifikate (gültig drei Jahre ab Datum der Prüfung):
a. Österreichisches Sprachdiplom – ÖSD Zertifikat C1, bisher: C1 Oberstufe Deutsch
b. Goethe Institut – Goethe Zertifikat C1
c. telc Deutsch „C1 Hochschule“
d. Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienwerber*innen DSH2
e. Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz DSD II
f. Test Deutsch als Fremdsprache (Test DaF), mindestens Niveau TDN 4 in allen Teilen
g. Sprachenzentrum der Universität Wien – Kurs und erfolgreich abgelegte Prüfung auf dem Niveau C1/2
h. Österreichischer Integrationsfonds (ÖIF) – ÖIF-Test (C1)
3.1.3. Nach § 63 Abs 10a UG hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, wenn der Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache nicht erbracht werden kann. Die Ergänzungsprüfung ist vor der Zulassung abzulegen.
3.1.4. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Unabhängig von der Frage, ob bereits das von der Beschwerdeführerin in weiten Teilen in deutscher Sprache absolvierte Bachelorstudium als ausreichender Nachweis iSd § 63 Abs 1 Z 3 UG und iSd § 2 der darauf basierenden Verordnung des Rektorates zum Sprachlevel bei der Zulassung zum Studium herangezogen werden kann, hat die Beschwerdeführerin nunmehr einen alternativen Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse in Form des ÖSD-Zertifikates C1 erbracht, weswegen sich auch die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 23.07.2026 für die Zulassung ohne Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung ausgesprochen hat.
Folglich erfüllt die Beschwerdeführerin nunmehr die Voraussetzung der für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 63 Abs. 3 UG.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Zulassung zum beantragten Bachelorstudium „Sprachen und Kulturen Südasiens und Tibets“ ohne Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung mit kommendem Wintersemester 2026/27 (aufgrund des bevorstehenden Endes des Studienjahres 2025/26 am 30.09.2026; vgl. § 52 Abs 1 UG) vorzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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